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Musterschreiben-Konfigurator · Verwaltungsrecht

Amtliche Informationen anfragen – IFG-Antrag

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder gegenüber Bundesbehörden einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen – ohne dass ein rechtliches Interesse dargelegt werden muss. Der Konfigurator formuliert einen präzisen Antrag samt Formwunsch.

§ 1 IFG ohne Begründung Bundesbehörden

IFG-Konfigurator

Bezeichnen Sie die gewünschten Informationen so konkret wie möglich und geben Sie die bevorzugte Form an (Auskunft, Akteneinsicht, Kopien). Eine Begründung ist beim Bundes-IFG nicht erforderlich; bei Landesbehörden gelten die jeweiligen Landesgesetze.

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Gewünschte Informationen
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Ort, Datum & Anlagen
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Vor dem Absenden prüfen

Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Tipp der Redaktion

Konkret fragen – richtige Stelle wählen

  • Beim Bundes-IFG brauchen Sie kein rechtliches Interesse; bei Landesbehörden gelten die jeweiligen Landesinformationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze.
  • Je konkreter die Bezeichnung, desto zügiger die Bearbeitung – nennen Sie Vorgänge, Zeiträume, Aktenzeichen.
  • Bitten Sie um teilweisen Zugang, falls einzelne Informationen ausgenommen sind (§§ 3–6 IFG), und um vorherige Gebühreninfo.

Wer hat Anspruch und wogegen?

Das IFG gewährt jedermann einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Bundes. Ausnahmen bestehen zum Schutz besonderer öffentlicher Belange, behördlicher Entscheidungsprozesse sowie personenbezogener Daten und Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse (§§ 3–6 IFG).

Rechtsgrundlage

  • § 1 IFG – Anspruch auf Informationszugang.
  • §§ 3–6 IFG – Ausnahmen und Schutz Dritter.
  • § 7 IFG – Verfahren; Landesrecht für Landesbehörden.

Pflichtangaben & Aufbau

  • Bezeichnung der informationspflichtigen Stelle
  • möglichst konkrete Benennung der Informationen
  • gewünschte Form des Zugangs
  • Bitte um teilweisen Zugang und rechtsmittelfähige Entscheidung
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Rechtsgrundlagen & Quellen

Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.

  1. § 1 IFG – Grundsatz. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. IFG – Informationsfreiheitsgesetz (Bund). Gesetze im Internet.
  3. § 29 VwVfG – Akteneinsicht (Abgrenzung). Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht, richtet sich nach dem einschlägigen Bundes- oder Landesrecht und etwaigen Ausnahmen. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.

Kontakt

Frage zu Ihrem Anliegen?

Sie möchten amtliche Informationen anfragen? Schildern Sie uns das Ziel – wir erklären, wovon es abhängt, ob IFG des Bundes oder Landesrecht einschlägig ist.

  • Antwort innerhalb von 24 Stunden
  • Kostenlos & unverbindlich
  • DSGVO-konform – keine Weitergabe Ihrer Daten

Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.

* Pflichtfeld · Beim Absenden öffnet sich Ihr E-Mail-Programm mit einer Nachricht an hallo@steuernest.de. Ihre Anfrage ersetzt keine individuelle Beratung.

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