Verwaltungsakt gerichtlich aufheben lassen
Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO richtet sich auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim Verwaltungsgericht zu erheben. Der Konfigurator liefert eine fristwahrende Klageschrift.
Anfechtungsklage-Konfigurator
Die Klage muss Kläger, Beklagten, den angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten (§ 82 VwGO). Fristwahrend zählt die rechtzeitige Erhebung.
Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Fristwahrung und richtiger Beklagter
- Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 VwGO) – notfalls fristwahrend ohne Begründung.
- Beklagter ist grundsätzlich die Körperschaft, deren Behörde gehandelt hat (§ 78 VwGO).
- Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang – erst vor dem OVG/BVerwG.
Wann ist die Anfechtungsklage richtig?
Die Anfechtungsklage ist auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet (§ 42 Abs. 1 VwGO). Sie setzt in der Regel ein erfolglos durchlaufenes Vorverfahren voraus, sofern ein solches vorgesehen ist. Erfolg hat sie, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage
- § 42 VwGO – Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
- § 74 VwGO – Klagefrist.
- §§ 78, 82 VwGO – Beklagter und Klageinhalt.
Pflichtangaben & Aufbau
- Bezeichnung von Kläger und Beklagtem
- Bezeichnung von Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid
- Bestimmter Klageantrag
- Begründung (ggf. nachzureichen)
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Rechtsgrundlagen & Quellen
Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Eine Klage ist mit einem Kostenrisiko verbunden; eine anwaltliche Prüfung wird dringend empfohlen. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.
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