Antrag abgelehnt? Verpflichtungsklage erheben
Hat die Behörde einen beantragten begünstigenden Verwaltungsakt – etwa eine Genehmigung oder Leistung – abgelehnt, ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO der richtige Weg. Der Konfigurator formuliert Vornahme- oder Bescheidungsantrag samt Begründungsrahmen.
Verpflichtungsklage-Konfigurator
Wählen Sie zwischen Vornahmeantrag (Verurteilung zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts bei Spruchreife) und Bescheidungsantrag (Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO).
Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Vornahme oder Bescheidung?
- Ist die Sache spruchreif und besteht ein gebundener Anspruch, beantragen Sie die Vornahme (Verurteilung zum Erlass).
- Steht der Behörde Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum zu, ist der Bescheidungsantrag (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) meist richtig.
- Fristwahrung: ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 VwGO).
Wann ist die Verpflichtungsklage richtig?
Die Verpflichtungsklage zielt auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen begünstigenden Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Sie kommt als Versagungsgegenklage (nach Ablehnung) oder Untätigkeitsklage (bei Nichtbescheidung, § 75 VwGO) vor.
Rechtsgrundlage
- § 42 Abs. 1 VwGO – Verpflichtungsklage.
- § 113 Abs. 5 VwGO – Vornahme- und Bescheidungsurteil.
- § 74 VwGO – Klagefrist.
Pflichtangaben & Aufbau
- Bezeichnung von Kläger und Beklagtem
- Bezeichnung von Ablehnung und Widerspruchsbescheid
- Antrag auf Vornahme oder Bescheidung
- Begründung des Anspruchs
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Rechtsgrundlagen & Quellen
Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob ein gebundener Anspruch oder nur ein Bescheidungsanspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.
Frage zu Ihrem Anliegen?
Ihr Antrag wurde abgelehnt? Schildern Sie uns das Begehren – wir erklären, wovon es abhängt, ob Vornahme- oder Bescheidungsklage passt.
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Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.
Verpflichtungsklage – Vornahme oder Bescheidung?
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