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Ratgeber · Selbständige Bewirtung Reisekosten 2026

Bewirtung & Reisekosten absetzen

Geschäftsessen und Dienstreisen sind Betriebsausgaben – aber mit eigenen Regeln. Bewirtung ist nur zu 70 % abziehbar und verlangt einen korrekten Beleg; unterwegs rechnest du mit Verpflegungspauschalen. Dieser Ratgeber zeigt beides mit konkreten Beträgen.

Geschäftsessen mit KundenBei einem Geschäftsessen sind 70 % der angemessenen Kosten Betriebsausgabe – der Bewirtungsbeleg muss aber stimmen.

Wer Kunden bewirtet oder für Aufträge reist, kann diese Kosten absetzen. Doch Finanzämter schauen genau hin: Bei der Bewirtung gilt eine 70-%-Grenze, und der Beleg muss bestimmte Angaben enthalten.

Zuletzt fachlich geprüft am 12. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Geschäftlich veranlasste Bewirtung ist zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar – die Vorsteuer sogar zu 100 %. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern. Auf Reisen setzt du Fahrt- und Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe an, für die Verpflegung dagegen Pauschalen: 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 € bei vollen Tagen.

Bewirtung: die 70-%-Regel

Lädst du Geschäftspartner aus geschäftlichem Anlass zum Essen ein, sind die angemessenen Kosten zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die restlichen 30 % trägst du selbst. Die in der Rechnung enthaltene Vorsteuer ist dagegen voll abziehbar. Bei einer rein internen Bewirtung von Mitarbeitern gelten andere, großzügigere Regeln.

Der Bewirtungsbeleg

Ohne korrekten Beleg kein Abzug. Erforderlich sind:

  • maschinell erstellte, registrierte Restaurantrechnung
  • Datum und Ort der Bewirtung
  • Namen aller Teilnehmer (auch deiner selbst)
  • konkreter Anlass der Bewirtung
  • Höhe der Aufwendungen und deine Unterschrift
Rechenbeispiel

Geschäftsessen über 119 € brutto

Rechnungsbetrag brutto119,00 €
enthaltene Vorsteuer (voll abziehbar)−19,00 €
Netto-Bewirtungskosten100,00 €
davon 70 % Betriebsausgabe70,00 €
nicht abziehbar (30 %)30,00 €

Die 19 € Vorsteuer holst du dir voll zurück, unabhängig von der 70-%-Grenze.

Reisekosten: was zählt

Bei Dienstreisen setzt du Fahrtkosten (0,30 € je gefahrenem Kilometer mit dem Pkw oder tatsächliche Ticketkosten) und Übernachtungskosten in nachgewiesener Höhe an. Für die Verpflegung gibt es keine Belegsammlung, sondern feste Pauschalen.

Verpflegungspauschalen im Inland 2026
AbwesenheitPauschale
mehr als 8 Stunden14 €
An- und Abreisetagje 14 €
volle 24 Stunden28 €
Kürzung nicht vergessen

Ist im Hotelpreis ein Frühstück enthalten, kürzt du die Verpflegungspauschale um 20 % des vollen Tagessatzes (2026: 5,60 €). Für ein gestelltes Mittag- oder Abendessen sind es jeweils 40 % (11,20 €).


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Was du zusammenstellen solltest

6 Punkte · Betriebsausgaben
  • Bewirtungsbeleg vollständig ausfüllenAnlass und Teilnehmer nicht vergessen.
  • 70 % / 30 % korrekt trennenNur 70 % sind Betriebsausgabe.
  • Vorsteuer voll ziehenAus dem gesamten Rechnungsbetrag.
  • Reisedauer dokumentierenFür die richtige Verpflegungspauschale.
  • Pauschale um Mahlzeiten kürzenFrühstück 20 %, Mittag/Abend je 40 %.
  • Fahrt- & Übernachtungsbelege sammelnIn tatsächlicher Höhe absetzbar.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel der Bewirtungskosten kann ich absetzen?

70 % der angemessenen Kosten als Betriebsausgabe. Die enthaltene Vorsteuer ist jedoch zu 100 % abziehbar, wenn ein ordnungsgemäßer Beleg vorliegt.

Was muss auf dem Bewirtungsbeleg stehen?

Datum, Ort, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Kosten sowie deine Unterschrift. Die Restaurantrechnung muss maschinell erstellt und registriert sein.

Wie hoch ist die Verpflegungspauschale 2026?

14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit oder für An-/Abreisetage, 28 € bei ganztägiger Abwesenheit (volle 24 Stunden) im Inland.

Muss ich Verpflegungskosten mit Belegen nachweisen?

Nein. Die Verpflegung wird ausschließlich über die Pauschalen abgerechnet – unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben.

Zählt ein Essen mit reinem Privatanlass?

Nein. Nur geschäftlich veranlasste Bewirtungen sind abziehbar. Rein private oder gesellschaftliche Anlässe erkennt das Finanzamt nicht an.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 12. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG – Bewirtungskosten. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungspauschalen. Gesetze im Internet.
  3. § 15 UStG – Vorsteuerabzug. Gesetze im Internet.
  4. Verpflegungspauschalen Inland 2026: 14 € / 28 €; Mahlzeitenkürzung 20 % bzw. 40 %.
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