Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch deine Creator-Tätigkeit veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie mindern den Gewinn – manche sofort, teurere Anschaffungen über die Abschreibung. Bei gemischt genutzten Gütern zählt nur der betriebliche Anteil.
Zuletzt fachlich geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Absetzbar ist, was betrieblich veranlasst ist (§ 4 Abs. 4 EStG). Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto sind sofort abziehbar, teurere Technik wird über die AfA abgeschrieben (Kamera/PC oft 3 Jahre). Software und Abos, Reisen zum Dreh, Requisiten und ein Studio/Arbeitszimmer zählen ebenfalls. Bei gemischter Nutzung ist aufzuteilen; Alltagskleidung und rein private Kosten sind nicht abziehbar.
Technik: sofort abziehen oder abschreiben
Arbeitsmittel wie Kamera, Mikrofon, Licht, PC und Zubehör sind Betriebsausgaben. Die Höhe entscheidet über den Weg:
- bis 800 € netto: geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) – im Kaufjahr sofort voll abziehbar;
- über 800 € netto: Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Kamera/PC meist 3 Jahre);
- Computer & Peripherie: nach der Finanzverwaltung mit einjähriger Nutzungsdauer sofort voll absetzbar.
Studio & Arbeitszimmer
Ein separat angemietetes Studio ist voll abziehbar. Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt: Ist es der Mittelpunkt deiner Tätigkeit, sind die tatsächlichen Kosten oder die Jahrespauschale von 1.260 € absetzbar. Ohne eigenes Arbeitszimmer bleibt die Homeoffice-Tagespauschale (6 € pro Tag, max. 1.260 € im Jahr).
Software, Abos & laufende Kosten
- Schnitt- und Grafiksoftware, Cloud-Speicher, Musiklizenzen, Stock-Abos;
- Handy- und Internetkosten (betrieblicher Anteil);
- Kontoführung des Geschäftskontos, Steuerberatung, Fachliteratur;
- Agentur- und Plattformgebühren, bezahlte Werbung für die eigenen Kanäle.
Reisen & Requisiten
Betrieblich veranlasste Reisen (zum Dreh, zum Event, zur Kooperation) sind mit Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung absetzbar. Requisiten und Produkte, die ausschließlich für Content angeschafft werden, sind Betriebsausgaben. Bei privater Mitnutzung ist aufzuteilen.
Die Kombination „Urlaub + ein bisschen Content“ erkennt das Finanzamt kritisch. Dokumentiere das betriebliche Programm (Termine, Aufnahmen); ohne klare Trennung droht die Streichung.
Die Grenzen: Kleidung & Privates
Nicht abziehbar ist bürgerliche Kleidung, auch wenn sie im Video getragen wird – nur typische Berufskleidung zählt. Ebenso wenig absetzbar sind Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG). Bei gemischt genutzten Gütern (Smartphone, Laptop) ist der private Anteil herauszurechnen.
Systemkamera 2.400 € netto
Über 800 € netto wird linear abgeschrieben. Bei 20 % Privatnutzung wäre der Betriebsanteil entsprechend zu kürzen.
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Ausgaben sammeln
7 Punkte · § 4 Abs. 4 EStG- Alle Belege gesammeltDigital archiviert, mit Datum.
- GWG von AfA getrenntGrenze 800 € netto.
- Studio/Arbeitszimmer geklärtPauschale oder tatsächliche Kosten.
- Software & Abos erfasstBetrieblicher Anteil.
- Reisen dokumentiertBetriebliches Programm nachweisbar.
- Privatanteil herausgerechnetHandy, Laptop, gemischte Güter.
- Keine Alltagskleidung angesetztNur echte Berufskleidung.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich meine Kamera von der Steuer absetzen?
Ja, als Arbeitsmittel. Bis 800 € netto sofort (GWG), darüber über die Abschreibung (meist 3 Jahre). Bei privater Mitnutzung ist nur der betriebliche Anteil abziehbar.
Ist Kleidung für Videos absetzbar?
In der Regel nein. Bürgerliche Kleidung ist nicht abziehbar, auch wenn du sie im Content trägst. Nur typische Berufs- oder Schutzkleidung zählt.
Wie setze ich mein Studio ab?
Ein separat angemietetes Studio ist voll abziehbar. Für ein häusliches Arbeitszimmer gelten die tatsächlichen Kosten bzw. 1.260 € Jahrespauschale, sonst die Homeoffice-Tagespauschale.
Sind Reisen zum Dreh absetzbar?
Ja, wenn sie betrieblich veranlasst sind – mit Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Bei gemischten Reisen musst du den betrieblichen Teil klar dokumentieren.
Zählen Software-Abos als Betriebsausgabe?
Ja. Schnitt- und Grafiksoftware, Cloud-Speicher, Musik- und Stock-Lizenzen sind laufende Betriebsausgaben, soweit sie betrieblich genutzt werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 21. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.


