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Rechner · Ausbildung & Studium

Fortbildung: Abzug nach Zuschüssen

Fortbildung im ausgeübten Beruf ist unbegrenzt abziehbar – Zuschüsse mindern den Abzug aber punktgenau. Der Rechner zeigt, was nach Kürzung bleibt und was es an Steuer spart.

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Methodik & Rechtsgrundlagen

So rechnet der Rechner – und was das Gesetz sagt

Unbegrenzter Abzug

Fortbildung im ausgeübten Beruf und jede Bildungsmaßnahme nach abgeschlossener Erstausbildung sind unbegrenzte Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG). Abziehbar sind Kurs- und Prüfungsgebühren, Lernmittel, Fahrten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer, Verpflegungspauschalen ab acht Stunden Abwesenheit und Übernachtungskosten.

Kürzung durch Zuschüsse

Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers, Zuschussanteile des Aufstiegs-BAföG und Bildungsgutscheine mindern den Abzug nach § 3c Abs. 1 EStG. Ein Darlehensanteil kürzt dagegen nichts – damit bezahlte Gebühren bleiben voll abziehbar.

  • Verpflegungspauschalen gibt es für höchstens drei Monate je Lehrgangsort.
  • Ein Arbeitszimmer für das Lernen ist mit 1.260 € Jahrespauschale oder 6 € je Tag ansetzbar.
  • Rückzahlungen von Fortbildungskosten nach Kündigung sind im Zahlungsjahr Werbungskosten.
  • Bei Vollzeitmaßnahmen ohne Arbeitslohn entsteht ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG.

Quellen

  1. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 3c EStG – anteilige Abzugsverbote. Gesetze im Internet.
  3. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Gesetze im Internet.
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