Fortbildung: Abzug nach Zuschüssen
Fortbildung im ausgeübten Beruf ist unbegrenzt abziehbar – Zuschüsse mindern den Abzug aber punktgenau. Der Rechner zeigt, was nach Kürzung bleibt und was es an Steuer spart.
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So rechnet der Rechner – und was das Gesetz sagt
Unbegrenzter Abzug
Fortbildung im ausgeübten Beruf und jede Bildungsmaßnahme nach abgeschlossener Erstausbildung sind unbegrenzte Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG). Abziehbar sind Kurs- und Prüfungsgebühren, Lernmittel, Fahrten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer, Verpflegungspauschalen ab acht Stunden Abwesenheit und Übernachtungskosten.
Kürzung durch Zuschüsse
Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers, Zuschussanteile des Aufstiegs-BAföG und Bildungsgutscheine mindern den Abzug nach § 3c Abs. 1 EStG. Ein Darlehensanteil kürzt dagegen nichts – damit bezahlte Gebühren bleiben voll abziehbar.
- Verpflegungspauschalen gibt es für höchstens drei Monate je Lehrgangsort.
- Ein Arbeitszimmer für das Lernen ist mit 1.260 € Jahrespauschale oder 6 € je Tag ansetzbar.
- Rückzahlungen von Fortbildungskosten nach Kündigung sind im Zahlungsjahr Werbungskosten.
- Bei Vollzeitmaßnahmen ohne Arbeitslohn entsteht ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG.
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Kursgebühren, Präsenzphasen, Arbeitgeberzuschuss oder Aufstiegs-BAföG: Schreib uns deine Frage zum Thema. Wir erklären, was abziehbar ist und was gekürzt wird.
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