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Ratgeber · Ausbildung & Studium§ 9 Abs. 6 EStGVerlustvortrag2026

Erstausbildung oder Zweitausbildung: die entscheidende Weiche

Ob deine Ausbildungskosten voll abziehbar sind oder auf 6.000 € gedeckelt bleiben, hängt an einer einzigen Frage: Ist es die erste Berufsausbildung oder nicht? Dieser Ratgeber zeigt, wie die Abgrenzung funktioniert und wie du sie zu deinen Gunsten gestaltest.

Studentin sortiert Unterlagen für die SteuererklärungErstausbildung oder Zweitausbildung – diese Einordnung entscheidet über Tausende Euro.

Zwei Vorschriften, ein Unterschied von mehreren Tausend Euro: Kosten der ersten Berufsausbildung sind nur als Sonderausgaben bis 6.000 € abziehbar und verfallen ohne Einkünfte. Nach abgeschlossener Erstausbildung sind dieselben Kosten unbegrenzte Werbungskosten – und über den Verlustvortrag konservierbar.

Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026

Das Wichtigste in Kürze

Für die Erstausbildung gilt § 9 Abs. 6 EStG: kein Werbungskostenabzug, sondern Sonderausgaben bis 6.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Sie verpuffen, wenn keine Einkünfte vorliegen. Jede weitere Ausbildung – Master, Zweitstudium, Studium nach Berufsausbildung – führt zu unbegrenzten Werbungskosten, die über § 10d EStG als Verlustvortrag in spätere Jahre wandern.

Wann liegt eine Erstausbildung vor?

§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG definiert die erste Berufsausbildung über drei Merkmale: eine geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung, durchgeführt auf Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers, und abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung. Fehlt die Prüfung, gilt die Ausbildung als abgeschlossen, wenn der Auszubildende die vorgesehene Ausbildungszeit tatsächlich planmäßig durchlaufen hat.

Der Gesetzgeber hat die Hürde bewusst hoch gesetzt: Kurze Lehrgänge, Praktika, Anlernverhältnisse, Fahrschule oder Rettungssanitäterkurse erfüllen die Zwölfmonatsgrenze nicht. Wer dagegen eine klassische duale Berufsausbildung oder einen Bachelor abgeschlossen hat, ist im Werbungskostenbereich angekommen.

Einordnung typischer Bildungswege
KonstellationEinordnungAbzug
Ausbildung direkt nach der SchuleErstausbildungSonderausgaben bis 6.000 €
Bachelor direkt nach dem AbiturErststudiumSonderausgaben bis 6.000 €
Master nach dem Bachelorweitere AusbildungWerbungskosten unbegrenzt
Studium nach abgeschlossener Lehreweitere AusbildungWerbungskosten unbegrenzt
Studium im AusbildungsdienstverhältnisDienstverhältnisWerbungskosten unbegrenzt
Duales Studium mit AusbildungsvertragDienstverhältnisWerbungskosten unbegrenzt
Promotion nach dem Masterweitere AusbildungWerbungskosten unbegrenzt
Kurzlehrgang unter 12 Monatenkeine Erstausbildungfolgt der Haupttätigkeit
Verfassungsrechtlich geklärt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ungleichbehandlung mit Beschluss vom 19. November 2019 (2 BvL 22/14 u. a.) gebilligt: Der Gesetzgeber durfte die Erstausbildung typisierend der privaten Lebensführung zuordnen. Die Abgrenzung ist damit nicht mehr angreifbar – Gestaltung findet nur noch bei der Reihenfolge der Ausbildungswege statt.

Erstausbildung: der Sonderausgabenabzug und seine Tücke

Kosten der Erstausbildung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Der Betrag ist personenbezogen und nicht auf Ehegatten übertragbar. Die eigentliche Tücke liegt in der Systematik: Sonderausgaben mindern nur das Einkommen des laufenden Jahres. Wer während des Studiums keine steuerpflichtigen Einkünfte hat, verliert den Abzug endgültig – ein Vortrag in Folgejahre ist ausgeschlossen.

  • Abziehbar: Studiengebühren und Semesterbeiträge, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fahrten zur Hochschule, Prüfungs- und Praktikumsgebühren, Zinsen für Bildungskredite.
  • Nicht abziehbar: Verpflegung, Miete am Studienort ohne doppelte Haushaltsführung, Freizeitaufwand.
  • Kein Vortrag: Ohne Einkünfte im selben Jahr verfällt der Sonderausgabenabzug vollständig.
  • Ausnahme: Findet die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, greift der Werbungskostenabzug – unabhängig davon, dass es die erste Ausbildung ist.

Zweitausbildung: unbegrenzte Werbungskosten und Verlustvortrag

Nach abgeschlossener Erstausbildung gilt der Regelfall des § 9 Abs. 1 EStG: Alle beruflich veranlassten Aufwendungen sind vorab entstandene Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einnahmen besteht. Der Zusammenhang ist bei Masterstudium, Zweitstudium oder Fortbildung regelmäßig unproblematisch.

Entsteht dadurch ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, stellt das Finanzamt auf Antrag einen Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG fest. Dieser Betrag mindert in späteren Jahren – im ersten Berufsjahr – das zu versteuernde Einkommen und führt zu einer Erstattung. Rückwirkend sind Erklärungen für sieben Jahre möglich, weil für Verlustfeststellungen keine Antragsfrist, sondern nur die Festsetzungsfrist gilt.

Rechenbeispiel · Master nach dem Bachelor

Zwei Jahre Masterstudium, danach Berufseinstieg

Studiengebühren und Semesterbeiträge1.900 €
Fachliteratur und Arbeitsmittel1.400 €
Fahrten zur Hochschule (2.100 km × 0,30 €)630 €
Zweitwohnung am Studienort (doppelte Haushaltsführung)4.800 €
Verlustvortrag pro Jahr8.730 €
Steuerwirkung im ersten Berufsjahr bei 30 % Grenzsteuersatz≈ 2.619 €

Über zwei Studienjahre summiert sich der Vortrag auf rund 17.460 € – die Erstattung im Berufseinstieg fällt entsprechend höher aus.

Gestaltung: die Reihenfolge entscheidet

Weil die Einordnung an der abgeschlossenen Erstausbildung hängt, lässt sich der Abzug durch die Reihenfolge der Bildungswege steuern. Wer vor dem Studium eine mindestens zwölfmonatige Berufsausbildung mit Prüfung abschließt, verwandelt das anschließende Studium in eine Zweitausbildung – mit unbegrenztem Werbungskostenabzug für die gesamte Studienzeit.

  1. Prüfen, ob eine bereits absolvierte Ausbildung die Merkmale des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG erfüllt: mindestens zwölf Monate, geordneter Ausbildungsgang, Abschlussprüfung.
  2. Abschlusszeugnisse und Prüfungsnachweise sichern – sie sind der Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
  3. Bei laufender Erstausbildung prüfen, ob ein Ausbildungsdienstverhältnis begründet werden kann; dann greift sofort der Werbungskostenabzug.
  4. Für alle Jahre der Zweitausbildung Erklärungen mit Antrag auf Verlustfeststellung abgeben.
  5. Belege chronologisch je Kalenderjahr sammeln, auch wenn die Erklärung erst später eingereicht wird.
  6. Im ersten Berufsjahr den festgestellten Verlustvortrag in der Erklärung ausdrücklich abrufen.
Häufiger Fehler

Viele reichen für die Studienjahre gar keine Erklärung ein, weil „kein Einkommen da war“. Genau dann ist die Erklärung aber wertvoll: Ohne Antrag stellt das Finanzamt keinen Verlustvortrag fest – und ohne Feststellungsbescheid gibt es im Berufseinstieg keine Erstattung.

Die häufigsten Fehler

  1. Studienjahre nicht erklärt – der Verlustvortrag wird nicht festgestellt und ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist verloren.
  2. Erstausbildung als Werbungskosten erklärt – das Finanzamt streicht den Abzug und der Sonderausgabenabzug bleibt ungenutzt.
  3. Zwölfmonatsgrenze falsch beurteilt – Kurzlehrgänge erfüllen die Voraussetzungen nicht.
  4. Doppelte Haushaltsführung nicht geltend gemacht, obwohl eine eigene Wohnung am Studienort bestand.
  5. Kein Antrag auf Verlustfeststellung gestellt, obwohl die Erklärung abgegeben wurde.
  6. Nachweise über den Abschluss der Erstausbildung nicht aufbewahrt.

Ausbildungskosten richtig einordnen

6 Punkte · § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
  • Erstausbildung abgeschlossen?Mindestens 12 Monate mit Prüfung.
  • Nachweise gesichertZeugnisse und Prüfungsurkunden.
  • Einordnung bestimmtSonderausgaben oder Werbungskosten.
  • Kosten je Jahr erfasstChronologisch mit Belegen.
  • Erklärung je StudienjahrAuch ohne Einkünfte abgeben.
  • Verlustfeststellung beantragtAntrag nach § 10d Abs. 4 EStG.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung?

Bei der Erstausbildung sind die Kosten nur als Sonderausgaben bis 6.000 € abziehbar und verfallen ohne Einkünfte im selben Jahr. Bei jeder weiteren Ausbildung sind es unbegrenzte Werbungskosten, die über § 10d EStG als Verlustvortrag in spätere Jahre mitgenommen werden können.

Welche Merkmale muss eine Erstausbildung erfüllen?

Nach § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG eine geordnete Ausbildung von mindestens zwölf Monaten Dauer in Vollzeit, auf Grundlage von Rechts-, Verwaltungs- oder Trägervorschriften, abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung. Ohne Prüfung genügt das planmäßige Durchlaufen der vorgesehenen Ausbildungszeit.

Zählt ein Bachelorstudium als Erstausbildung?

Ja, wenn es unmittelbar nach der Schule aufgenommen wird. Der anschließende Master ist dagegen eine weitere Ausbildung mit vollem Werbungskostenabzug. Wer vor dem Bachelor eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist bereits im Bachelor im Werbungskostenbereich.

Ist die Ungleichbehandlung verfassungswidrig?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2019 (2 BvL 22/14 u. a.) entschieden, dass der Gesetzgeber die Kosten der Erstausbildung typisierend der privaten Lebensführung zuordnen durfte. Einsprüche mit diesem Argument haben keine Erfolgsaussicht mehr.

Wie viele Jahre kann ich rückwirkend erklären?

Für Verlustfeststellungen gilt keine vierjährige Antragsfrist, sondern die siebenjährige Frist aus § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG in Verbindung mit der Festsetzungsfrist. In der Praxis lassen sich damit regelmäßig sieben Jahre nachholen – Belege vorausgesetzt.

Was gilt beim Ausbildungsdienstverhältnis?

Findet die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt – etwa duales Studium mit Ausbildungsvertrag, Referendariat oder Beamtenanwärterzeit – greift der Werbungskostenabzug unabhängig davon, ob es die erste Ausbildung ist. Die Vergütung ist Arbeitslohn, die Kosten sind Werbungskosten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 26. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 9 Abs. 6 EStG – Werbungskosten bei Berufsausbildung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben. Gesetze im Internet.
  3. § 10d EStG – Verlustabzug. Gesetze im Internet.
  4. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 u. a.. Bundesverfassungsgericht, Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG.
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