Studentenjobs sind steuerlich unkompliziert – solange man die drei Ebenen auseinanderhält: Einkommensteuer mit dem Grundfreibetrag, Sozialversicherung mit dem Werkstudentenprivileg und die Nebenwirkungen bei Kindergeld und Familienversicherung.
Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Steuerlich bleibt Arbeitslohn bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr steuerfrei; einbehaltene Lohnsteuer kommt über die Erklärung zurück. Sozialversicherungsrechtlich befreit das Werkstudentenprivileg bei höchstens 20 Wochenstunden während des Semesters von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – die Rentenversicherung bleibt. In den Ferien ist mehr möglich. Kindergeld wird durch eigenes Einkommen nicht gekürzt.
Ebene 1: Einkommensteuer und Erstattung
Arbeitslohn ist immer steuerpflichtig, aber bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € entsteht keine Einkommensteuer. Der Arbeitgeber behält dennoch monatlich Lohnsteuer ein, wenn der Monatslohn hoch ist – etwa in den Semesterferien. Über die Erklärung wird das Jahr zusammengerechnet, der Grundfreibetrag berücksichtigt und die Lohnsteuer erstattet.
Ein Minijob bis 603 € monatlich, den der Arbeitgeber pauschal versteuert, bleibt für dich steuerfrei und muss nicht erklärt werden. Wird der Job nach Steuerklasse VI abgerechnet – typisch beim zweiten Arbeitsverhältnis –, ist die Abgabe Pflicht und praktisch immer vorteilhaft, weil in dieser Klasse kein Grundfreibetrag berücksichtigt wird.
| Kennzahl | Wert | Ebene |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | Einkommensteuer |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | Einkommensteuer |
| Minijob-Grenze | 603 € / Monat | Sozialversicherung |
| Werkstudentenprivileg | 20 Wochenstunden | Sozialversicherung |
| Ferienjob kurzfristig | 3 Monate oder 70 Arbeitstage | Sozialversicherung |
| Familienversicherung | Einkommensgrenze beachten | Krankenversicherung |
| Kindergeld bis | 25. Geburtstag | Familienleistungen |
| 20-Stunden-Grenze nach Erstausbildung | schädlich für Kindergeld | § 32 Abs. 4 EStG |
Ebene 2: Werkstudentenprivileg und Minijob
Das Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V befreit ordentlich Studierende von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, solange die Beschäftigung 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit nicht übersteigt. Rentenversicherungsbeiträge fallen weiterhin an. In den Semesterferien darf unbegrenzt mehr gearbeitet werden, ohne das Privileg zu verlieren.
Wird die Grenze auch während des Semesters überschritten, entfällt das Privileg und es werden alle Beiträge fällig – rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Überschreitung. Ausnahmen gelten für Nacht- und Wochenendarbeit, die neben dem Studium möglich bleibt, sowie für befristete Überschreitungen bis zu 26 Wochen im Jahr.
Die 20-Stunden-Grenze ist eine sozialversicherungsrechtliche Grenze, der Grundfreibetrag eine steuerliche. Wer 20 Stunden arbeitet und dabei über 12.348 € kommt, zahlt Einkommensteuer, behält aber das Werkstudentenprivileg. Umgekehrt kann jemand mit 25 Wochenstunden unter dem Grundfreibetrag liegen – steuerfrei, aber voll sozialversicherungspflichtig.
Erstattung nach dem Jahr
In den Ferienmonaten behält der Arbeitgeber Lohnsteuer ein, weil er monatlich rechnet. Die Jahresbetrachtung in der Erklärung holt sie zurück.
Ebene 3: Kindergeld, Familienversicherung, BAföG
Kindergeld wird durch eigenes Einkommen des Kindes nicht gekürzt – die frühere Einkommensgrenze ist entfallen. Kritisch ist nur eine Konstellation: Nach abgeschlossener Erstausbildung ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich und lässt den Anspruch entfallen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 f. EStG). Ausnahmen sind Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs.
- Familienversicherung: endet bei Überschreiten der Einkommensgrenze; ein Minijob bleibt unschädlich.
- BAföG: eigenes Einkommen wird oberhalb eines Freibetrags angerechnet und kürzt die Förderung.
- Wohngeld und Sozialleistungen: eigene Einkommensgrenzen, unabhängig vom Steuerrecht.
- Studienabschluss: Mit dem Abschluss endet das Werkstudentenprivileg sofort – auch wenn der Job weiterläuft.
Was Studierende neben dem Job absetzen können
Auch mit Nebenjob bleiben die Studienkosten abziehbar: In der Erstausbildung als Sonderausgaben bis 6.000 €, im Zweitstudium als unbegrenzte Werbungskosten. Der große Vorteil bei eigenem Arbeitslohn: Sonderausgaben der Erstausbildung verpuffen nicht mehr, weil ihnen Einkünfte gegenüberstehen.
- Lohnsteuerbescheinigungen aller Arbeitgeber des Jahres zusammenstellen.
- Werbungskosten zum Job erfassen: Fahrten, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Bewerbungen.
- Studienkosten separat erfassen und der richtigen Kategorie zuordnen.
- Vorsorgeaufwendungen aus der Lohnabrechnung übernehmen.
- Erklärung abgeben – auch rückwirkend für vier Jahre bei freiwilliger Veranlagung.
- Bescheid prüfen und bei Abweichung binnen eines Monats Einspruch einlegen, § 355 AO.
Die häufigsten Fehler
- Erklärung nicht abgegeben, obwohl in den Ferienmonaten Lohnsteuer einbehalten wurde.
- 20-Stunden-Grenze im Semester überschritten und das Werkstudentenprivileg verloren.
- Zweiten Job nach Steuerklasse VI nicht erklärt – hohe Erstattung verfällt.
- Nach abgeschlossener Erstausbildung mehr als 20 Stunden gearbeitet und Kindergeld verloren.
- Studienkosten neben dem Job vergessen, obwohl sie sich wegen des Arbeitslohns jetzt auswirken.
- Fahrten zum Arbeitgeber und zur Hochschule vermischt – die Ansätze unterscheiden sich.
Studentenjob steuerlich sauber führen
6 Punkte · § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 19 EStG- Alle Lohnsteuerbescheinigungen daJe Arbeitgeber und Jahr.
- 20-Stunden-Grenze eingehaltenWährend der Vorlesungszeit.
- Minijob korrekt versteuertPauschal durch Arbeitgeber.
- Steuerklasse VI geprüftZweiter Job = Abgabepflicht.
- Studienkosten erfasstSonderausgaben oder Werbungskosten.
- Kindergeldfolgen geprüftNach Erstausbildung 20 Stunden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel darf ich als Werkstudent verdienen?
Steuerlich gibt es keine Verdienstgrenze – bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € entsteht keine Einkommensteuer, darüber fällt sie an. Sozialversicherungsrechtlich zählt nicht der Verdienst, sondern die Arbeitszeit: Bis 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit greift das Werkstudentenprivileg.
Was passiert bei mehr als 20 Wochenstunden?
Das Werkstudentenprivileg entfällt und es werden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig – ab dem Zeitpunkt der Überschreitung. Unschädlich sind Tätigkeiten ausschließlich abends, nachts oder am Wochenende sowie befristete Überschreitungen bis zu 26 Wochen im Jahr.
Darf ich in den Semesterferien mehr arbeiten?
Ja. In den Ferien darf die Wochenarbeitszeit ohne Verlust des Privilegs überschritten werden, weil das Studium in dieser Zeit im Vordergrund bleibt. Steuerlich zählt der Verdienst normal mit; die höhere monatliche Lohnsteuer kommt über die Erklärung zurück.
Verliere ich durch meinen Job das Kindergeld?
Nur wenn du eine Erstausbildung bereits abgeschlossen hast und mehr als 20 Wochenstunden arbeitest, § 32 Abs. 4 EStG. Ausnahmen gelten für Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs. Während der Erstausbildung ist die Höhe des Einkommens für das Kindergeld ohne Bedeutung.
Muss ich einen Minijob in der Erklärung angeben?
Nein, wenn der Arbeitgeber ihn pauschal versteuert – dann ist er für dich abgegolten. Wird er individuell nach Lohnsteuerklasse abgerechnet, gehört er in die Erklärung; das führt meist zu einer Erstattung.
Wirkt sich mein Verdienst auf das BAföG aus?
Ja. Eigenes Einkommen wird oberhalb eines Freibetrags auf die Förderung angerechnet und kürzt sie. Steuerrecht und Förderungsrecht rechnen unterschiedlich; maßgeblich für das BAföG ist der Bewilligungszeitraum, nicht das Kalenderjahr.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 26. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


