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26. Juli§ 9 Abs. 6 EStGErstausbildung nur 6.000 € Sonderausgaben – Zweitausbildung unbegrenzt25. JuliVerlustvortragVerlustfeststellung: rückwirkend regelmäßig sieben Jahre möglich24. JuliBAföGBAföG bleibt steuerfrei – ohne Progressionsvorbehalt nach § 3 Nr. 11 EStG23. JuliWerkstudent20-Stunden-Grenze: das Privileg gilt nur in der Vorlesungszeit22. JuliAzubiBerufsschulfahrten: 0,30 € je gefahrenen Kilometer plus Verpflegungspauschale21. JuliGrundfreibetragGrundfreibetrag 2026: 12.348 € – darunter keine Einkommensteuer20. JuliDuales StudiumAusbildungsdienstverhältnis: voller Werbungskostenabzug ab dem ersten Tag19. JuliElternAusbildungsfreibetrag 1.200 € für auswärts untergebrachte Kinder18. JuliAuslandAuslandssemester: Verpflegungspauschalen für die ersten drei Monate17. JuliPromotionDruckkosten der Dissertation in voller Höhe abziehbar16. JuliStudiumSemesterbeitrag, Laptop, Fahrten: was Studierende ansetzen können15. JuliRückzahlungBAföG-Darlehen: Nachlass bei Einmalzahlung, Erlass nach 20 Jahren14. JuliFortbildungFortbildung im Beruf: unbegrenzt abziehbar, auch das Fernstudium13. JuliMeisterAufstiegs-BAföG: Zuschuss kürzt den Abzug, das Darlehen nicht12. JuliReferendariatRepetitorium und Stationsfahrten voll als Werbungskosten11. JuliZweitwohnungErstausstattung der Studentenwohnung zählt neben den 1.000 €10. JuliStipendium§ 3 Nr. 44 EStG: steuerfrei, aber zweckgebundene Anteile kürzen9. JuliUmschulungBildungsgutschein: geförderte Gebühren sind nicht abziehbar
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Studium, Ausbildung, Master oder Promotion: Deine Bildungskosten sind oft unbegrenzt abziehbar – und über den Verlustvortrag rettest du ganze Jahre ins erste Berufsgehalt. Wir zeigen die Weiche, alle Positionen und die Fristen.

Studierende und Auszubildende klären ihre Steuerfragen
Fachratgeber · FachanwaltsniveauErstausbildung oder Zweitausbildung?Die eine Frage, an der 6.000 € Deckel oder unbegrenzter Abzug hängen – mit BVerfG-Linie und Gestaltungshinweisen.Ratgeber öffnen
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Schiebe deine Studienkosten pro Jahr und die Studiendauer – wir zeigen den Vortrag und die Erstattung im Berufseinstieg.

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Überschlägige Schätzung nach § 10d EStG. Der Vortrag wirkt nur, wenn er durch Bescheid festgestellt ist – in der Erstausbildung bleibt der Sonderausgabenabzug bis 6.000 €.
Fachratgeber

Ausbildung und Studium 2026 – der vollständige Ratgeber

Von der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung über alle Kostenpositionen und den Verlustvortrag bis zu Ausbildungsdienstverhältnis, Förderung, Nebenjob und Rechtsschutz – mit Gesetzesnachweisen, Grenzwerten und Handlungsschritten.

Kapitel 1

Die Systematik: § 9 Abs. 6 EStG gegen § 9 Abs. 1 EStG

Das Bildungssteuerrecht hat eine einzige, aber teure Weiche. Kosten einer ersten Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses sind nach § 9 Abs. 6 EStG keine Werbungskosten; abziehbar bleiben sie nur als Sonderausgaben bis 6.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) – und sie verfallen, wenn im selben Jahr keine steuerpflichtigen Einkünfte gegenüberstehen.

Jede weitere Ausbildung folgt dem Regelfall des § 9 Abs. 1 EStG: unbegrenzter Abzug als vorab entstandene Werbungskosten, konservierbar über den Verlustvortrag nach § 10d EStG. Dasselbe gilt für jede Ausbildung im Dienstverhältnis – duales Studium, betriebliche Ausbildung, Referendariat, Anwärterzeit.

§ 9 Abs. 6 EStG§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG§ 10d EStG§ 9 Abs. 1 EStGBVerfG 2 BvL 22/14
  1. Ausbildungsweg chronologisch aufschreiben: Schule, Ausbildung, Studium, Master, Promotion.
  2. Für jede Station prüfen, ob eine geordnete Ausbildung von mindestens zwölf Monaten mit Abschlussprüfung vorliegt.
  3. Feststellen, ab welcher Station die Erstausbildung abgeschlossen war – ab dort greift der unbegrenzte Abzug.
  4. Prüfen, ob ein Ausbildungsdienstverhältnis besteht; dann gilt der Werbungskostenabzug von Anfang an.
  5. Kosten je Kalenderjahr getrennt zusammenstellen und der richtigen Kategorie zuordnen.
  6. Für Jahre mit Werbungskosten und ohne Einkünfte die Verlustfeststellung beantragen.
Einordnung typischer Bildungswege
WegEinordnungAbzug
Ausbildung direkt nach der SchuleErstausbildungSonderausgaben bis 6.000 €
Bachelor direkt nach dem AbiturErststudiumSonderausgaben bis 6.000 €
Master nach dem Bachelorweitere AusbildungWerbungskosten unbegrenzt
Studium nach abgeschlossener Lehreweitere AusbildungWerbungskosten unbegrenzt
Duales Studium mit VertragDienstverhältnisWerbungskosten unbegrenzt
Betriebliche AusbildungDienstverhältnisWerbungskosten unbegrenzt
Promotion nach dem Masterweitere AusbildungWerbungskosten unbegrenzt
Kurzlehrgang unter 12 Monatenkeine Erstausbildungfolgt der Haupttätigkeit
Kapitel 2

Was zählt: jede Position im Detail

Abziehbar ist, was durch die Ausbildung veranlasst ist. Der Umfang wird regelmäßig unterschätzt – neben Gebühren und Literatur sind Fahrten, Zweitwohnung, Auslandsaufenthalte, Prüfungs- und Publikationskosten sowie Zinsen für Bildungskredite ansetzbar.

Kostenpositionen und Grenzen 2026
PositionAnsatzRechtsgrundlage
Studien- und Semestergebührenin voller Höhe§ 9 Abs. 1 EStG
Fachliteratur, Software, Arbeitsmittelbis 800 € netto sofort§ 6 Abs. 2 EStG
Fahrten zur Hochschule0,30 € / ab 21 km 0,38 € je Entfernungs-km§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Fahrten zur Berufsschule, Praktikum0,30 € je gefahrenen km§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG
Verpflegung bei AuswärtstätigkeitPauschalen, 3 Monate je Ort§ 9 Abs. 4a EStG
Zweitwohnung am Ausbildungsortbis 1.000 € monatlich§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Arbeitszimmer1.260 € oder 6 € je Tag§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 6c EStG
Prüfungs- und Publikationskostenin voller Höhe§ 9 Abs. 1 EStG
Zinsen für Bildungskreditin voller Höhe§ 9 Abs. 1 EStG
Kürzungsfalle

Steuerfreie Zuschüsse, die konkrete Kosten ersetzen – Erasmus-Mobilitätszuschuss, Büchergeld, Druckkostenzuschuss –, mindern den Abzug nach § 3c Abs. 1 EStG. BAföG und Stipendienanteile für den Lebensunterhalt kürzen dagegen nichts, weil private Lebenshaltung ohnehin nicht abziehbar ist.

Kapitel 3

Verlustvortrag: so retten Studierende ganze Jahre

Ohne eigene Einkünfte laufen Werbungskosten in einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte. Damit er nutzbar bleibt, muss er festgestellt werden: Erklärung je Kalenderjahr, Werbungskosten in der Anlage N und der Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG. Ergebnis ist ein Feststellungsbescheid, der den Betrag bindend fortschreibt.

Der zeitliche Rahmen ist großzügig: Weil für die Verlustfeststellung nicht die vierjährige Antragsfrist der Antragsveranlagung gilt, sind rückwirkend regelmäßig sieben Jahre möglich. Bei fünf Studienjahren mit je 8.000 € Kosten und 32 % Grenzsteuersatz im Berufseinstieg entspricht das rund 12.800 € Erstattung.

  1. Für das älteste noch offene Jahr beginnen und je Jahr eine eigene Erklärung erstellen.
  2. Nachweis der abgeschlossenen Erstausbildung beifügen – Zeugnis oder Bachelorurkunde.
  3. Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ausdrücklich stellen.
  4. Feststellungsbescheid gegen die eigenen Zahlen prüfen; er bindet alle Folgejahre.
  5. Bei Abweichung binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, § 355 AO.
  6. Im ersten Berufsjahr den Vortrag abrufen – er wird von Amts wegen berücksichtigt.
Kapitel 4

Ausbildung im Dienstverhältnis: Azubi, duales Studium, Referendariat

Wird die Ausbildung vertraglich geschuldet und vergütet, liegt ein Ausbildungsdienstverhältnis vor: Die Vergütung ist Arbeitslohn nach § 19 EStG, alle Kosten sind unbegrenzte Werbungskosten – unabhängig davon, ob es die erste Ausbildung ist. Entscheidend wird dann die erste Tätigkeitsstätte, weil sie über die Höhe des Fahrtkostenabzugs bestimmt.

Bei Azubis ist der Betrieb erste Tätigkeitsstätte; die Berufsschule ist Auswärtstätigkeit mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer und Verpflegungspauschale bei mehr als acht Stunden Abwesenheit. Beim dualen Studium gilt dasselbe für die Theoriephasen an der Hochschule.

  • Erstattungen gegenrechnen: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern den eigenen Abzug, § 3c Abs. 1 EStG.
  • Studiengebühren durch den Arbeitgeber: im betrieblichen Interesse steuerfrei, dafür kein eigener Abzug.
  • Rückzahlungsklausel: Zurückgezahlte Gebühren sind im Zahlungsjahr Werbungskosten.
  • Umzug: beruflich veranlasst voll abziehbar, wenn sich die Fahrzeit täglich um mindestens eine Stunde verkürzt.
  • Erstattung sichern: Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € kommt einbehaltene Lohnsteuer vollständig zurück.
Kapitel 5

Förderung und Nebenjob: BAföG, Stipendium, Werkstudent

BAföG ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei und unterliegt keinem Progressionsvorbehalt – es gehört nicht in die Erklärung. Zurückzuzahlen ist nur der Darlehensanteil, begrenzt auf einen gesetzlichen Höchstbetrag; die Tilgung ist steuerlich ohne Bedeutung, Zinsen eines Studienkredits sind dagegen abziehbar.

Beim Nebenjob gelten drei getrennte Ebenen: Einkommensteuer mit dem Grundfreibetrag von 12.348 €, Sozialversicherung mit dem Werkstudentenprivileg bis 20 Wochenstunden und das Förderungsrecht mit eigener Anrechnung im Bewilligungszeitraum. Das Kindergeld folgt einer vierten Logik: Eigenes Einkommen ist unschädlich, nach abgeschlossener Erstausbildung aber eine Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden.

  1. Förderart bestimmen: Zuschuss, Darlehen, Stipendium mit oder ohne Gegenleistung.
  2. Zweckgebundene Anteile identifizieren und von den entsprechenden Kosten abziehen.
  3. Wochenarbeitszeit in der Vorlesungszeit dokumentieren – 20 Stunden sind die Grenze.
  4. Lohnsteuerbescheinigungen aller Arbeitgeber sammeln, auch für Ferienjobs.
  5. Rückzahlungsbescheid prüfen und Freistellung vor Fälligkeit der Rate beantragen.
  6. Kindergeldfolgen prüfen, wenn eine Erstausbildung abgeschlossen ist.
Kapitel 6

Fristen, Bescheid und Rechtsschutz

Für die Steuererklärung gilt die Antragsveranlagung mit vier Jahren (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), für die Verlustfeststellung regelmäßig sieben Jahre. Gegen Steuer- und Feststellungsbescheid ist der Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe zulässig (§ 355 AO); die Bekanntgabe gilt bei Postübermittlung am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO).

  1. Bekanntgabedatum berechnen und die Einspruchsfrist notieren – nicht das Bescheiddatum.
  2. Steuerbescheid und Verlustfeststellungsbescheid getrennt prüfen; beide haben eigene Fristen.
  3. Erläuterungsteil lesen: Er nennt jede Abweichung von der Erklärung.
  4. Einspruch mit Nachweis der abgeschlossenen Erstausbildung oder des Dienstverhältnisses begründen.
  5. Bei Nachzahlung Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO beantragen.
  6. Nach Ablauf der Frist Änderungsvorschriften prüfen: §§ 129, 173 AO und Wiedereinsetzung nach § 110 AO.
FAQ

Häufige Fragen

Zwölf Fragen aus der Beratungspraxis – mit Rechtsgrundlage, Frist und Handlungsempfehlung.

Ja – wenn es keine Erstausbildung ist. Dann entstehen vorab entstandene Werbungskosten, die zu einem Verlust führen. Auf Antrag stellt das Finanzamt den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG fest; er mindert später dein zu versteuerndes Einkommen. In der Erstausbildung bleibt nur der Sonderausgabenabzug bis 6.000 €, der ohne Einkünfte verfällt.

Nach einer geordneten Ausbildung von mindestens zwölf Monaten in Vollzeit, die auf Grundlage von Rechts-, Verwaltungs- oder Trägervorschriften durchgeführt und mit einer Abschlussprüfung beendet wurde (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Ein abgeschlossener Bachelor genügt ebenfalls, Kurzlehrgänge und Praktika nicht.

Für die Verlustfeststellung regelmäßig sieben Jahre, weil § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG in Verbindung mit der Festsetzungsfrist gilt und nicht die vierjährige Antragsfrist. Für eine reine Erstattung von Lohnsteuer bleiben es vier Jahre – für 2022 also bis zum 31. Dezember 2026.

Semesterbeitrag und Verwaltungsgebühren, Fahrten zur Hochschule, Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Auslandssemester mit Verpflegungspauschalen, Prüfungs- und Wiederholungsgebühren, Zinsen für den Studienkredit sowie Arbeitsmittel wie Laptop und Software.

Bei einem Vollzeitstudium gilt die Hochschule als erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG): Es zählt die Entfernungspauschale für die einfache Strecke mit 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer. Fahrten zu Praktika, Exkursionen oder Bibliotheken außerhalb sind Auswärtstätigkeiten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer.

Nur im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG: Unterkunft bis 1.000 € monatlich, eine Heimfahrt je Woche und Verpflegungspauschalen für drei Monate. Voraussetzung ist ein eigener Haupthausstand mit finanzieller Beteiligung von mehr als 10 % der laufenden Kosten.

Nein. BAföG ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei und unterliegt keinem Progressionsvorbehalt, weil es in § 32b EStG nicht genannt ist. Es gehört nicht in die Steuererklärung. Zweckgebundene Stipendienanteile kürzen aber die entsprechenden Kosten nach § 3c Abs. 1 EStG.

Nein, die Tilgung ist die Rückführung eines steuerfreien Zuflusses und damit keine Werbungskosten- oder Sonderausgabenposition. Abziehbar sind nur Zinsen für einen zusätzlichen Studienkredit, in der Zweitausbildung als Werbungskosten. Bei geringem Einkommen kann die Rückzahlung auf Antrag freigestellt werden.

Sozialversicherungsrechtlich höchstens 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit, damit das Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V greift; in den Semesterferien darf mehr gearbeitet werden. Steuerlich gibt es keine Grenze – bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € entsteht keine Einkommensteuer.

Nur nach abgeschlossener Erstausbildung: Dann ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 f. EStG). Unschädlich bleiben Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs. Während der Erstausbildung ist die Höhe des eigenen Einkommens für das Kindergeld ohne Bedeutung.

Beides läuft im Ausbildungsdienstverhältnis: Die Vergütung ist Arbeitslohn, alle Kosten sind unbegrenzte Werbungskosten – auch in der Erstausbildung. Wichtig ist die erste Tätigkeitsstätte: Der Betrieb wird mit der Entfernungspauschale erfasst, Berufsschule und Hochschulphasen als Auswärtstätigkeit mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer plus Verpflegungspauschale.

Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe einlegen (§ 355 AO) und die abgeschlossene Erstausbildung oder das Ausbildungsdienstverhältnis nachweisen. Prüfe zusätzlich den Verlustfeststellungsbescheid – er ist ein eigener Verwaltungsakt mit eigener Frist und bindet die Folgejahre. Bei Nachzahlung kommt die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO hinzu.

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