Gründen kostet Geld, bevor es Geld bringt. Die gute Nachricht: Diese Ausgaben sind steuerlich absetzbar – als vorweggenommene Betriebsausgaben, teils schon Monate vor dem offiziellen Start.
Zuletzt fachlich geprüft am 12. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Kosten, die durch die geplante Selbständigkeit veranlasst sind, kannst du als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen – auch wenn du noch keinen Umsatz hast. Das erzeugt in der Anfangsphase häufig einen Verlust, der sich mit anderen Einkünften verrechnen oder vortragen lässt. Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer holst du dir zusätzlich die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen zurück.
Was zählt zu den Gründungskosten?
- Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Gründungscoach
- Anmelde- und Registergebühren, Notarkosten (bei UG/GmbH)
- Arbeitsmittel: Laptop, Software, Fachbücher, Werkzeug
- Website, Logo, Visitenkarten, erste Werbung
- Fahrt- und Reisekosten zu Terminen und Messen
- Miete und Einrichtung für Büro- oder Werkstattflächen
Vorweggenommene Betriebsausgaben
Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit. Kannst du plausibel darlegen, dass eine Ausgabe der Vorbereitung deiner Selbständigkeit diente, ist sie abziehbar – selbst wenn sie zeitlich vor der Gewerbeanmeldung liegt. Das Finanzamt erwartet allerdings eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht; ein reines Hobby („Liebhaberei") erkennt es nicht an.
Verlust im Gründungsjahr nutzen
Der Verlust senkt das übrige zu versteuernde Einkommen – das kann zu einer Steuererstattung führen.
Vorsteuer schon vor dem ersten Umsatz
Wer nicht die Kleinunternehmerregelung nutzt, kann die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen – auch in der Investitionsphase ohne eigene Umsätze. Voraussetzung sind korrekte Rechnungen auf deinen Namen und die Absicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen.
Hebe wirklich alle Belege der Gründungsphase auf – auch Kleinbeträge und solche vor der Anmeldung. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt die Ausgabe nicht an. Ein einfaches digitales Ablagesystem ab Tag eins spart später viel Arbeit.
Wo trägst du die Kosten ein?
Gründungskosten fließen in deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) als Betriebsausgaben ein. Größere Anschaffungen über der GWG-Grenze werden über die Abschreibung (AfA) verteilt statt sofort abgezogen.
Deine Checkliste: Gründungskosten sichern
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Was du zusammenstellen solltest
6 Punkte · Anlage EÜR- Alle Belege ab Planungsbeginn sammelnAuch vor der offiziellen Anmeldung.
- Betrieblichen Zusammenhang dokumentierenKurze Notiz je Beleg hilft bei Rückfragen.
- GWG-Grenze beachtenBis 800 € netto sofort absetzbar, darüber AfA.
- Vorsteuer prüfenNur ohne Kleinunternehmerregelung möglich.
- Verlust vortragen oder verrechnenMit anderen Einkünften des Jahres.
- In die Anlage EÜR übertragenAls Betriebsausgaben bzw. Abschreibung.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich Kosten absetzen, die vor der Gewerbeanmeldung entstanden sind?
Ja. Als vorweggenommene Betriebsausgaben sind sie abziehbar, solange sie nachweislich der Vorbereitung deiner Selbständigkeit dienten und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Was passiert mit einem Verlust im ersten Jahr?
Er lässt sich mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnen oder als Verlustvortrag in Folgejahre übertragen – beides kann Steuern sparen.
Sind Steuerberaterkosten für die Gründung absetzbar?
Ja, soweit sie die betriebliche Sphäre betreffen (z. B. Beratung zur Rechtsform, EÜR-Einrichtung). Rein private Beratung ist nicht abziehbar.
Muss ich teure Anschaffungen sofort absetzen?
Nein. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto darfst du sofort abziehen, teurere Anschaffungen werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.
Erkennt das Finanzamt jede Gründung an?
Nur bei ernsthafter Gewinnerzielungsabsicht. Bleiben dauerhaft nur Verluste ohne Aussicht auf Gewinn, kann das Finanzamt von steuerlich unbeachtlicher „Liebhaberei" ausgehen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 12. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


