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Musterschreiben-Konfigurator · Verwaltungsrecht

Satzung oder Bebauungsplan? Normenkontrolle nach § 47 VwGO

Untergesetzliche Rechtsvorschriften – insbesondere Bebauungspläne und Satzungen – lassen sich im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht überprüfen. Der Antrag ist binnen eines Jahres zu stellen. Der Konfigurator formuliert ihn mit Antragsbefugnis.

§ 47 VwGO Frist: 1 Jahr OVG / VGH

Normenkontroll-Konfigurator

Bezeichnen Sie die angegriffene Vorschrift genau und legen Sie Ihre Antragsbefugnis dar – die (mögliche) Verletzung in eigenen Rechten durch die Norm oder ihre Anwendung. Beachten Sie die Jahresfrist ab Bekanntmachung.

Absender
Empfänger (Oberverwaltungsgericht)
Angegriffene Vorschrift
Antragsbefugnis & Rügen
Ort, Datum & Anlagen
Vorschau · Ihr Schreiben (Live)

Vor dem Absenden prüfen

Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Tipp der Redaktion

Frist und Antragsbefugnis im Blick

  • Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Bekanntmachung der Vorschrift zu stellen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
  • Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht/VGH; dort besteht Vertretungszwang.
  • Zentrale Hürde ist die Antragsbefugnis: die mögliche Verletzung in eigenen Rechten – bei Bebauungsplänen häufig das Eigentum am Plangebietsgrundstück.

Was kann angegriffen werden?

Die Normenkontrolle erfasst insbesondere Satzungen nach dem BauGB (Bebauungspläne) und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies vorsieht (§ 47 Abs. 1 VwGO). Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht.

Rechtsgrundlage

  • § 47 Abs. 1 VwGO – Gegenstand der Normenkontrolle.
  • § 47 Abs. 2 VwGO – Antragsbefugnis und Jahresfrist.
  • § 67 Abs. 4 VwGO – Vertretungszwang vor dem OVG.

Pflichtangaben & Aufbau

  • Genaue Bezeichnung der angegriffenen Vorschrift
  • Antrag, sie für unwirksam zu erklären
  • Darlegung der Antragsbefugnis und Fristwahrung
  • Rechtliche Rügen (Abwägung, Verfahren, höherrangiges Recht)
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Rechtsgrundlagen & Quellen

Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.

  1. § 47 VwGO – Normenkontrolle. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 67 VwGO – Vertretung. Gesetze im Internet.
  3. BauGB – Baugesetzbuch. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; ohne anwaltliche Vertretung ist der Antrag unzulässig. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.

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