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Rechner · Ausbildung & Studium

Fahrten: Pauschale oder Auswärtstätigkeit?

Der teuerste Fehler in Ausbildungserklärungen ist die falsche Fahrtart. Der Rechner ordnet jeden Ort korrekt zu und rechnet Entfernungspauschale, Kilometersatz und Verpflegungspauschalen getrennt aus.

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Methodik & Rechtsgrundlagen

So rechnet der Rechner – und was das Gesetz sagt

Erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit

Für die erste Tätigkeitsstätte gilt ausschließlich die Entfernungspauschale: seit 2026 einheitlich 0,38 € ab dem ersten Kilometer – jeweils für die einfache Strecke (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Bei einem Vollzeitstudium gilt die Hochschule nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG als erste Tätigkeitsstätte; im Ausbildungsdienstverhältnis bestimmt der Arbeitgeber die Zuordnung – regelmäßig den Betrieb.

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Berufsschule, Praktikum, Exkursion, Lehrgang, Prüfungsort und Ausbildungsstation sind Auswärtstätigkeiten: 0,30 € je tatsächlich gefahrenen Kilometer – also Hin- und Rückweg – zuzüglich Verpflegungspauschalen bei mehr als acht Stunden Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a EStG), begrenzt auf drei Monate je Ort.

  • Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
  • Ein steuerfreies Jobticket oder Semesterticket-Zuschuss mindert die Entfernungspauschale.
  • Die Verpflegungspauschale ist bei Abwesenheit über 8 Stunden anteilig, ab 24 Stunden voll anzusetzen.
  • Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers sind gegenzurechnen (§ 3c Abs. 1 EStG).

Quellen

  1. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Entfernungspauschale. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 9 Abs. 4 EStG – erste Tätigkeitsstätte. Gesetze im Internet.
  3. § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungspauschalen. Gesetze im Internet.
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