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Rechner · Ausbildung & Studium

Studienkosten in die Zukunft retten

Im Zweitstudium sind alle Kosten unbegrenzte Werbungskosten. Ohne Einkünfte entsteht ein Verlust, den das Finanzamt auf Antrag feststellt – er senkt später deine Steuer im Berufseinstieg. Der Rechner zeigt Höhe und Wirkung.

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Dein Verlustvortrag aus dem Studium

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Methodik & Rechtsgrundlagen

So rechnet der Rechner – und was das Gesetz sagt

Erst- oder Zweitausbildung

Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Kosten der ersten Berufsausbildung keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben bis 6.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) – ohne Einkünfte im selben Jahr verfallen sie. Nach abgeschlossener Erstausbildung, also bei Master, Zweitstudium oder Studium nach einer Berufsausbildung, sind dieselben Kosten unbegrenzte Werbungskosten.

Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG

Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, entsteht ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Auf Antrag stellt das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag durch Bescheid fest; er mindert in Folgejahren automatisch das zu versteuernde Einkommen, bis er verbraucht ist.

  • Fahrten zur Hochschule zählen bei Vollzeitstudium mit der Entfernungspauschale: seit 2026 einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer – ab dem ersten Kilometer.
  • Eine Zweitwohnung am Studienort ist nur im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbar – bis 1.000 € monatlich und mit Kostenbeteiligung am Haupthausstand.
  • Steuerfreie Stipendienanteile, die konkrete Kosten ersetzen, mindern den Abzug nach § 3c Abs. 1 EStG.
  • Die Steuerwirkung wird mit deinem späteren Grenzsteuersatz geschätzt; verbindlich ist der Steuerbescheid.

Quellen

  1. § 10d EStG – Verlustabzug und Feststellung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 9 Abs. 6 EStG – Berufsausbildungskosten. Gesetze im Internet.
  3. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 u. a.. Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenausschlusses.
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