Studienkosten in die Zukunft retten
Im Zweitstudium sind alle Kosten unbegrenzte Werbungskosten. Ohne Einkünfte entsteht ein Verlust, den das Finanzamt auf Antrag feststellt – er senkt später deine Steuer im Berufseinstieg. Der Rechner zeigt Höhe und Wirkung.
Dein Verlustvortrag aus dem Studium
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So rechnet der Rechner – und was das Gesetz sagt
Erst- oder Zweitausbildung
Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Kosten der ersten Berufsausbildung keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben bis 6.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) – ohne Einkünfte im selben Jahr verfallen sie. Nach abgeschlossener Erstausbildung, also bei Master, Zweitstudium oder Studium nach einer Berufsausbildung, sind dieselben Kosten unbegrenzte Werbungskosten.
Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG
Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, entsteht ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Auf Antrag stellt das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag durch Bescheid fest; er mindert in Folgejahren automatisch das zu versteuernde Einkommen, bis er verbraucht ist.
- Fahrten zur Hochschule zählen bei Vollzeitstudium mit der Entfernungspauschale: seit 2026 einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer – ab dem ersten Kilometer.
- Eine Zweitwohnung am Studienort ist nur im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbar – bis 1.000 € monatlich und mit Kostenbeteiligung am Haupthausstand.
- Steuerfreie Stipendienanteile, die konkrete Kosten ersetzen, mindern den Abzug nach § 3c Abs. 1 EStG.
- Die Steuerwirkung wird mit deinem späteren Grenzsteuersatz geschätzt; verbindlich ist der Steuerbescheid.
Quellen
- § 10d EStG – Verlustabzug und Feststellung.
- § 9 Abs. 6 EStG – Berufsausbildungskosten.
- BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 u. a..
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