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Videoratgeber · GmbH-InsolvenzVideo2:15 Min

Antragspflicht: Wann die Uhr läuft

Zahlungsunfähig heißt drei Wochen, überschuldet heißt sechs Wochen: Die Fristen des § 15a InsO in unter drei Minuten erklärt.

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Kurzvideo · 2:15 Min

Die Kernidee in Kürze – und darunter alles zum Nachlesen samt Rechnern, Mustern und dem passenden Ratgeber.

Darum geht's in diesem Video

Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern stellen – bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen (§ 15a InsO). Die Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen: Ist erkennbar, dass die Krise nicht mehr abzuwenden ist, muss der Antrag früher raus.

Zahlungsunfähig ist die Gesellschaft, wenn sie fällige Verbindlichkeiten dauerhaft nicht mehr erfüllen kann – Faustregel: mehr als 10 % Liquiditätslücke über mehr als drei Wochen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.

Im Video zeigen wir, ab welchem Tag die Uhr läuft, wer antragspflichtig ist (auch faktische Geschäftsführer) und welche drei Schritte du in der Krise sofort dokumentieren solltest.

Das lernst du

  • Wann Zahlungsunfähigkeit und wann Überschuldung vorliegt.
  • Wie die 3- und 6-Wochen-Frist berechnet wird.
  • Wer antragspflichtig ist – und wer mithaftet.
  • Warum Insolvenzverschleppung strafbar ist.
SteuerNest Videoratgeber

„Die drei Wochen sind eine Höchstfrist zur Sanierung – kein Puffer zum Abwarten.“

– SteuerNest Videoratgeber · GmbH-Insolvenz

Kapitel im Video

  • 0:00Zahlungsunfähig oder überschuldet?
  • 0:48Drei Wochen, sechs Wochen
  • 1:30Wer antragspflichtig ist
  • 1:52Was du sofort dokumentieren solltest

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