Die Antragspflicht ist der Dreh- und Angelpunkt jeder Unternehmensinsolvenz: Sie schützt die Gläubiger vor einer „Firmenbestattung auf Raten“ – und macht ihre Verletzung für Geschäftsführer teuer und strafbar.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen zu stellen; bei Überschuldung (§ 19 InsO) spätestens nach sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 InsO). Verpflichtet sind die Mitglieder des Vertretungsorgans – bei führungsloser Gesellschaft die Gesellschafter. Verletzung = persönliche Haftung + Straftat (§ 15a Abs. 4 InsO).
Wer ist antragspflichtig?
Antragspflichtig sind die Mitglieder des Vertretungsorgans juristischer Personen – bei der GmbH also die Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand, bei der GmbH & Co. KG die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Ist die Gesellschaft führungslos, trifft die Pflicht die Gesellschafter bzw. Aufsichtsratsmitglieder (§ 15a Abs. 3 InsO).
- Jeder Geschäftsführer ist eigenständig verpflichtet – Ressortaufteilung entlastet nicht vollständig.
- Auch der faktische Geschäftsführer, der die Geschicke tatsächlich lenkt, ist erfasst.
- Ein Amtsniederlegung „auf den letzten Drücker“ befreit nicht rückwirkend von bereits entstandenen Pflichten.
Die Fristen – und „ohne schuldhaftes Zögern“
Die 3- bzw. 6-Wochen-Frist ist eine Höchstfrist, keine Schonfrist. Der Antrag ist „ohne schuldhaftes Zögern“ zu stellen – bestehen keine ernsthaften, aussichtsreichen Sanierungsbemühungen, muss sofort angemeldet werden. Die Frist darf nur ausgeschöpft werden, solange konkrete Sanierungschancen aktiv verfolgt werden.
| Insolvenzgrund | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit | max. 3 Wochen | § 17 InsO |
| Überschuldung | max. 6 Wochen | § 19 InsO |
| drohende Zahlungsunfähigkeit | keine Pflicht (nur Recht) | § 18 InsO |
Bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) besteht ein Antragsrecht, aber keine Pflicht. Sie ist jedoch das Einstiegstor zu Eigenverwaltung, Schutzschirm und StaRUG – wer früh handelt, hat die meisten Sanierungsoptionen.
Folgen der Verletzung
- Zivilrechtlich: Ersatz des Quotenschadens der Gläubiger, Haftung für verbotene Zahlungen nach § 15b InsO.
- Strafrechtlich: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr (§ 15a Abs. 4, 5 InsO).
- Berufsrechtlich: Bei Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung droht die Inhabilität als Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 GmbHG).
Rechtsprechung
Die Drei-Wochen-Frist darf nur ausgeschöpft werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beseitigung der Insolvenzreife erwartet werden kann. Fehlt eine solche Aussicht, ist sofort zu handeln.
Steht die objektive Insolvenzreife fest, muss der Geschäftsführer darlegen und beweisen, dass er sie nicht erkennen konnte – ein strenger Sorgfaltsmaßstab.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann beginnt die 3-Wochen-Frist genau?
Mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – nicht erst mit deren Erkennen. Der Geschäftsführer muss die Lage laufend überwachen; Unkenntnis schützt nur, wenn sie unverschuldet war.
Darf ich die 3 Wochen immer voll ausschöpfen?
Nein. Die Frist ist eine Höchstgrenze. Nur wenn ernsthafte, aussichtsreiche Sanierungsverhandlungen laufen, darf zugewartet werden – sonst ist sofort anzumelden.
Gilt die Pflicht auch für die GmbH & Co. KG?
Ja. Bei einer Gesellschaft ohne natürliche Person als Vollhafter (typische GmbH & Co. KG) gilt § 15a InsO entsprechend; verpflichtet sind die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Was ist bei mehreren Geschäftsführern?
Jeder ist einzeln verpflichtet. Eine interne Ressortaufteilung entbindet nicht von der Überwachungspflicht; im Krisenfall muss jeder Geschäftsführer aktiv auf den Antrag hinwirken.
Kann ich die Pflicht durch Amtsniederlegung umgehen?
Nein. Eine Amtsniederlegung zur Unzeit kann rechtsmissbräuchlich und unwirksam sein; bereits eingetretene Haftung bleibt bestehen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


