Die Vorabpauschale ist die vielleicht am meisten missverstandene Steuer für ETF-Sparer. Sie besteuert einen fiktiven Mindestertrag thesaurierender Fonds – Jahr für Jahr, auch ohne Ausschüttung.
Zuletzt fachlich geprüft am 12. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Bei thesaurierenden ETF und Fonds erhebt der Fiskus jährlich die Vorabpauschale: einen pauschal berechneten Mindestertrag, der sich aus dem Fondswert und dem Basiszins der Bundesbank ergibt, begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres. Auf Aktien-ETF wirkt zusätzlich die Teilfreistellung von 30 %. Deine Bank zieht die Steuer automatisch ein – der Sparerpauschbetrag von 1.000 € und ein Freistellungsauftrag können sie ganz vermeiden. Beim späteren Verkauf wird bereits versteuerte Vorabpauschale angerechnet.
Warum es die Vorabpauschale gibt
Ausschüttende Fonds werden bei jeder Ausschüttung besteuert. Thesaurierende Fonds legen die Erträge dagegen wieder an – ohne die Vorabpauschale könnten Anleger die Steuer bis zum Verkauf aufschieben. Die Vorabpauschale stellt sicher, dass auch hier ein jährlicher Mindestbetrag besteuert wird.
So wird sie berechnet
Ausgangspunkt ist der Basisertrag: Fondswert zum Jahresanfang × Basiszins (jährlich vom Bundesfinanzministerium nach den Bundesbank-Renditen festgelegt) × 70 %. Die Vorabpauschale ist der niedrigere Wert aus diesem Basisertrag und der tatsächlichen Wertsteigerung des Fonds im Jahr. Fällt der Fondswert, beträgt die Vorabpauschale 0 €.
Aktien-ETF, 10.000 € Jahresanfangswert
Werte beispielhaft. Mit Freistellungsauftrag und freiem Sparerpauschbetrag entfällt der Abzug.
Teilfreistellung & Freistellungsauftrag
Bei Aktien-ETF bleiben dank Teilfreistellung 30 % der Erträge – auch der Vorabpauschale – steuerfrei. Über deinen Freistellungsauftrag nutzt du zusätzlich den Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung). Reicht dein freigestelltes Volumen, zieht die Bank gar keine Steuer ab.
Die Vorabpauschale wird Anfang des Folgejahres fällig und von deinem Verrechnungskonto eingezogen. Sorge dafür, dass dort etwas Guthaben liegt – sonst kann die Bank Anteile verkaufen, um die Steuer zu begleichen.
Anrechnung beim Verkauf
Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen – du zahlst also nicht doppelt. Die Bank führt diese Werte automatisch mit. Bei einem Depotübertrag zu einer anderen Bank sollten die Anschaffungsdaten und die versteuerten Vorabpauschalen mitübertragen werden.
Deine Checkliste: Vorabpauschale
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Was du zusammenstellen solltest
6 Punkte · Anlage KAP- Freistellungsauftrag erteilenBis 1.000 € (2.000 € Paare) steuerfrei.
- Guthaben am Jahresanfang bereithaltenFür den automatischen Einzug.
- Teilfreistellung beachten30 % bei Aktien-ETF steuerfrei.
- Jahressteuerbescheinigung prüfenVorabpauschale ist dort ausgewiesen.
- Bei Auslandsdepot Anlage KAPVorabpauschale selbst erklären.
- Anschaffungsdaten bei Übertrag sichernFür die spätere Anrechnung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Vorabpauschale?
Eine jährliche Vorab-Besteuerung eines fiktiven Mindestertrags thesaurierender Fonds und ETF. Sie stellt sicher, dass auch angesammelte Gewinne laufend besteuert werden – nicht erst beim Verkauf.
Wie wird sie berechnet?
Aus dem Fondswert zu Jahresbeginn mal Basiszins mal 70 %, begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres. Bei Wertverlust beträgt sie null.
Muss ich etwas tun?
Bei einem inländischen Depot zieht die Bank die Steuer automatisch ein. Erteile einen Freistellungsauftrag, damit dein Sparerpauschbetrag genutzt wird. Bei ausländischen Depots erklärst du die Vorabpauschale über die Anlage KAP.
Zahle ich beim Verkauf noch einmal?
Nein. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom Gewinn abgezogen, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Gilt die Vorabpauschale auch für ausschüttende ETF?
Sie kann anfallen, wenn die Ausschüttungen unter dem Basisertrag liegen. Übersteigen die Ausschüttungen den Basisertrag, entfällt eine zusätzliche Vorabpauschale.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 12. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


