Verluste aus Kapitalvermögen mindern deine Steuer nur, wenn du die Verrechnungsregeln kennst – insbesondere die getrennten Verlusttöpfe und die Frist für die bankübergreifende Verrechnung.
Zuletzt fachlich geprüft am 14. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Es gibt zwei getrennte Verlustverrechnungstöpfe: Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, der allgemeine Topf (Fonds, Zinsen, Dividenden) ist flexibler. Willst du Verluste bei Bank A gegen Gewinne bei Bank B verrechnen, brauchst du eine Verlustbescheinigung – Antrag bis zum 15. Dezember. Nicht genutzte Verluste werden über die Anlage KAP vorgetragen.
Zwei getrennte Verlusttöpfe
Der Gesetzgeber trennt Kapitalverluste in zwei Kategorien:
| Verlust aus … | verrechenbar mit … |
|---|---|
| Aktienveräußerung | nur Gewinnen aus Aktienveräußerung |
| sonstigen Kapitalanlagen (Fonds, Zinsen, Derivate) | allen positiven Kapitalerträgen |
| Dividenden (Steuer) | — |
Der Aktien-Verlusttopf ist damit deutlich enger: Ein Verlust aus einem Aktienverkauf lässt sich nicht mit Zins- oder Fondserträgen verrechnen, sondern nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen.
Bankübergreifend: die Verlustbescheinigung
Jede Bank führt die Verlusttöpfe getrennt für dein dortiges Depot. Hast du bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Gewinne, verrechnet das nicht automatisch. Du musst bei der Verlust-Bank eine Verlustbescheinigung beantragen – die Frist ist der 15. Dezember des Jahres.
Mit der Bescheinigung überträgst du den Verlust in deine Steuererklärung und verrechnest ihn dort über die Anlage KAP mit den Gewinnen der anderen Bank. Ohne Bescheinigung bleibt der Verlust bei der Bank stehen und wird ins Folgejahr vorgetragen.
Der Antrag auf Verlustbescheinigung muss spätestens am 15. Dezember bei der Bank vorliegen. Wer die Frist verpasst, kann die Verluste in diesem Jahr nicht bankübergreifend verrechnen – sie werden aber automatisch vorgetragen.
Verlustvortrag über die Anlage KAP
Nicht verrechnete Verluste gehen nicht verloren: Sie werden vom Finanzamt gesondert festgestellt und in künftige Jahre vorgetragen, bis passende Gewinne anfallen. Ein Rücktrag in Vorjahre ist bei Kapitalverlusten nicht möglich.
Um Verluste über die Steuererklärung zu verrechnen oder feststellen zu lassen, reichst du die Anlage KAP ein. Das lohnt sich immer dann, wenn du bei einer Bank Gewinne, bei einer anderen Verluste hast oder Verlustvorträge aus dem Vorjahr nutzen willst.
Rechenbeispiel: bankübergreifend verrechnen
Der häufigste Fall: Gewinne bei Bank A, Verluste bei Bank B. Beide Banken wissen nichts voneinander – erst deine Steuererklärung führt sie zusammen.
Aktiengewinne und Aktienverluste
Der Verlust von 4.000 € kürzt den steuerpflichtigen Gewinn auf 1.000 € – die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer bekommst du zurück.
Termingeschäfte & wertlose Papiere
Für Verluste aus Termingeschäften (Optionen, Futures, CFDs) und aus dem Ausfall wertloser Kapitalanlagen galt bis einschließlich 2024 eine gesonderte Verrechnungsbeschränkung von 20.000 € pro Jahr. Diese Sonderregelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend abgeschafft.
Für den Veranlagungszeitraum 2026 bedeutet das: Verluste aus Termingeschäften und Totalverluste sind ohne betragsmäßige Sonderbegrenzung mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar – es gelten nur noch die allgemeine Trennung von Aktien- und sonstigem Topf. Das vereinfacht die Verrechnung für aktive Anleger erheblich.
Hattest du in früheren Jahren nicht nutzbare Termingeschäftsverluste wegen der alten 20.000-€-Grenze, prüfe deine Bescheide: Über die rückwirkende Abschaffung können sich noch offene Fälle nachträglich zu deinen Gunsten ändern.
Ehegatten & weitere Sonderfälle
- Ehegatten mit gemeinsamer Veranlagung: Verluste des einen können mit Gewinnen des anderen verrechnet werden – auch bankübergreifend über die Anlage KAP.
- Gemeinschaftsdepot: Die Bank kann Gewinne und Verluste beider Partner direkt gegeneinander verrechnen.
- Sparerpauschbetrag zuerst: Der Freibetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) wird vor der Verlustverrechnung berücksichtigt – lies dazu den Ratgeber Sparerpauschbetrag nutzen.
- Altverluste: Frühere Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften folgen eigenen Regeln und sind nicht Teil dieser Töpfe.

„Verluste sind steuerlich ein Guthaben – wer die 15.-Dezember-Frist kennt und die Anlage KAP nutzt, lässt kein Geld bei der Bank liegen.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 20 Abs. 6 EStG
Die häufigsten Fehler
- Verlustbescheinigung zu spät beantragen. Frist ist der 15. Dezember.
- Aktienverluste breit verrechnen wollen. Sie gehen nur gegen Aktiengewinne.
- Anlage KAP weglassen. Ohne sie bleibt der bankübergreifende Ausgleich aus.
- Verlustvorträge vergessen. Sie bleiben bestehen, bis passende Gewinne anfallen.
- Alte 20.000-€-Grenze für 2026 annehmen. Sie wurde abgeschafft.
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Verluste nutzen
7 Punkte · § 20 Abs. 6 EStG- Verlustarten getrenntAktien vs. sonstige Kapitalerträge.
- Töpfe je Bank geprüftGewinne und Verluste je Depot.
- Bankübergreifend nötig?Dann Verlustbescheinigung beantragen.
- Frist 15. Dezember beachtetAntrag rechtzeitig gestellt.
- Anlage KAP vorbereitetFür Verrechnung und Vortrag.
- Verlustvortrag aus Vorjahr geprüftBescheid über Verlustfeststellung.
- Sparerpauschbetrag genutztFreistellungsauftrag gesetzt.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich Aktienverluste mit Zinsen verrechnen?
Nein. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Zinsen, Dividenden und Fondsgewinne fallen in den allgemeinen Topf.
Wozu brauche ich eine Verlustbescheinigung?
Um Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank zu verrechnen. Ohne Bescheinigung bleibt der Verlust im Depot der Verlust-Bank und wird dort vorgetragen.
Bis wann muss ich die Verlustbescheinigung beantragen?
Der Antrag muss bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres bei der Bank eingehen.
Was passiert mit nicht genutzten Verlusten?
Sie werden vom Finanzamt gesondert festgestellt und in künftige Jahre vorgetragen, bis sie mit passenden Gewinnen verrechnet werden können.
Wo verrechne ich die Verluste?
Über die Anlage KAP in deiner Einkommensteuererklärung. Dort werden Gewinne, Verluste und Verlustvorträge zusammengeführt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 14. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.

