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Rechner · Ausbildung & Studium

Werkstudent: Grenzen in zwei Minuten prüfen

Steuerrecht und Sozialversicherung ziehen verschiedene Linien. Der Rechner prüft beide Ebenen: Werkstudentenprivileg bei höchstens 20 Wochenstunden, Einkommensteuer ab dem Grundfreibetrag und die Folgen für das Kindergeld.

In unter 2 Minuten

Deine Grenzen als Werkstudent

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Methodik & Rechtsgrundlagen

So rechnet der Rechner – und was das Gesetz sagt

Werkstudentenprivileg

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind ordentlich Studierende versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, solange die Beschäftigung während der Vorlesungszeit 20 Wochenstunden nicht übersteigt. Rentenversicherungsbeiträge fallen weiterhin an. In den Semesterferien darf die Grenze überschritten werden.

Einkommensteuer

Arbeitslohn bleibt bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € effektiv steuerfrei; hinzu kommen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und Vorsorgeaufwendungen. Monatlich einbehaltene Lohnsteuer wird über die Erklärung erstattet, weil dort das Gesamtjahr betrachtet wird.

  • Ein pauschal versteuerter Minijob bis 603 € monatlich bleibt für dich steuerfrei und muss nicht erklärt werden.
  • Ein zweites Arbeitsverhältnis nach Steuerklasse VI führt zur Abgabepflicht – und meist zu einer hohen Erstattung.
  • Kindergeld wird durch eigenes Einkommen nicht gekürzt; nach abgeschlossener Erstausbildung ist eine Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden aber schädlich (§ 32 Abs. 4 EStG).
  • Beim BAföG gilt eine eigene Anrechnung im Bewilligungszeitraum – sie folgt nicht dem Steuerrecht.

Quellen

  1. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V – Versicherungsfreiheit Studierender. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 32 Abs. 4 EStG – Kinder, Erwerbstätigkeit. Gesetze im Internet.
  3. § 32a EStG – Grundfreibetrag. Gesetze im Internet.
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