Bestandskräftiger Bescheid? Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG
Auch ein unanfechtbarer Verwaltungsakt kann überprüft werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Ihren Gunsten geändert hat, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe gegeben sind (§ 51 VwVfG). Der Konfigurator formuliert den Antrag samt Fristwahrung.
Wiederaufgreifen-Konfigurator (§ 51 VwVfG)
Benennen Sie den Wiederaufgreifensgrund (geänderte Sach-/Rechtslage, neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe) und wahren Sie die Drei-Monats-Frist ab Kenntnis vom Grund.
Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Frist und Verschulden beachten
- Der Antrag ist binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund zu stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
- Das Wiederaufgreifen ist ausgeschlossen, wenn Sie den Grund grob schuldhaft nicht schon früher geltend gemacht haben (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
- Unabhängig davon kann die Behörde nach §§ 48, 49 VwVfG auch von Amts wegen zurücknehmen oder widerrufen – hierauf können Sie zusätzlich hinwirken.
Wann ist das Wiederaufgreifen eröffnet?
§ 51 VwVfG erlaubt die erneute Sachentscheidung über einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind – und der Grund ohne grobes Verschulden nicht früher geltend gemacht werden konnte.
Rechtsgrundlage
- § 51 Abs. 1 VwVfG – Wiederaufgreifensgründe.
- § 51 Abs. 2, 3 VwVfG – Verschulden und Drei-Monats-Frist.
- §§ 48, 49 VwVfG – Rücknahme und Widerruf (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne).
Pflichtangaben & Aufbau
- Bezeichnung des bestandskräftigen Verwaltungsakts
- Benennung des Wiederaufgreifensgrundes
- Zeitpunkt der Kenntnis (Fristwahrung)
- Darlegung der günstigeren Entscheidung
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Rechtsgrundlagen & Quellen
Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt und die Fristen gewahrt sind, hängt vom Einzelfall ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.
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Wiederaufgreifen – ist es eröffnet?
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