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Musterschreiben-Konfigurator · Verwaltungsrecht

Bestandskräftiger Bescheid? Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG

Auch ein unanfechtbarer Verwaltungsakt kann überprüft werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Ihren Gunsten geändert hat, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe gegeben sind (§ 51 VwVfG). Der Konfigurator formuliert den Antrag samt Fristwahrung.

§ 51 VwVfG trotz Bestandskraft Frist: 3 Monate

Wiederaufgreifen-Konfigurator (§ 51 VwVfG)

Benennen Sie den Wiederaufgreifensgrund (geänderte Sach-/Rechtslage, neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe) und wahren Sie die Drei-Monats-Frist ab Kenntnis vom Grund.

Absender
Empfänger (Behörde)
Bestandskräftiger Bescheid
Wiederaufgreifensgrund
Ort, Datum & Anlagen
Vorschau · Ihr Schreiben (Live)

Vor dem Absenden prüfen

Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Tipp der Redaktion

Frist und Verschulden beachten

  • Der Antrag ist binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund zu stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
  • Das Wiederaufgreifen ist ausgeschlossen, wenn Sie den Grund grob schuldhaft nicht schon früher geltend gemacht haben (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
  • Unabhängig davon kann die Behörde nach §§ 48, 49 VwVfG auch von Amts wegen zurücknehmen oder widerrufen – hierauf können Sie zusätzlich hinwirken.

Wann ist das Wiederaufgreifen eröffnet?

§ 51 VwVfG erlaubt die erneute Sachentscheidung über einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind – und der Grund ohne grobes Verschulden nicht früher geltend gemacht werden konnte.

Rechtsgrundlage

  • § 51 Abs. 1 VwVfG – Wiederaufgreifensgründe.
  • § 51 Abs. 2, 3 VwVfG – Verschulden und Drei-Monats-Frist.
  • §§ 48, 49 VwVfG – Rücknahme und Widerruf (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne).

Pflichtangaben & Aufbau

  • Bezeichnung des bestandskräftigen Verwaltungsakts
  • Benennung des Wiederaufgreifensgrundes
  • Zeitpunkt der Kenntnis (Fristwahrung)
  • Darlegung der günstigeren Entscheidung
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Rechtsgrundlagen & Quellen

Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.

  1. § 51 VwVfG – Wiederaufgreifen des Verfahrens. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 48 VwVfG – Rücknahme eines Verwaltungsakts. Gesetze im Internet.
  3. § 49 VwVfG – Widerruf eines Verwaltungsakts. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt und die Fristen gewahrt sind, hängt vom Einzelfall ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.

Kontakt

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