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Musterschreiben-Konfigurator · Verwaltungsrecht

Behördenfrist versäumt? Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG

Wer eine gesetzliche Frist gegenüber einer Behörde ohne Verschulden versäumt hat, kann nach § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die versäumte Handlung ist nachzuholen.

§ 32 VwVfG Antragsfrist: 2 Wochen Glaubhaftmachung

Wiedereinsetzungs-Konfigurator (§ 32 VwVfG)

Entscheidend sind die Zweiwochenfrist, die schlüssige Darlegung des fehlenden Verschuldens, die Glaubhaftmachung und die Nachholung der versäumten Handlung.

Absender
Empfänger (Behörde)
Versäumte Handlung
Hinderungsgrund
Ort, Datum & Anlagen
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Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Tipp der Redaktion

Zwei Wochen – kürzer als im Steuerrecht

  • Die Antragsfrist beträgt im Verwaltungsverfahren zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 32 Abs. 2 VwVfG) – anders als der Monat des § 110 AO.
  • Holen Sie die Handlung nach (z. B. den Widerspruch) und machen Sie den Grund glaubhaft.
  • Nach einem Jahr ist die Wiedereinsetzung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 32 Abs. 3 VwVfG).

Wann kommt Wiedereinsetzung in Betracht?

Die Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG hilft bei unverschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist im Verwaltungsverfahren, etwa der Widerspruchsfrist. Kein Verschulden bedeutet die Wahrung der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt; das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet.

Rechtsgrundlage

  • § 32 Abs. 1 VwVfG – Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis.
  • § 32 Abs. 2 VwVfG – Zweiwochenfrist, Glaubhaftmachung, Nachholung.
  • § 32 Abs. 3 VwVfG – Jahresgrenze.

Pflichtangaben & Aufbau

  • Bezeichnung der versäumten Frist und Handlung
  • Darlegung des fehlenden Verschuldens
  • Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses
  • Glaubhaftmachung und Nachholung
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Rechtsgrundlagen & Quellen

Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.

  1. § 32 VwVfG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 70 VwGO – Widerspruchsfrist. Gesetze im Internet.
  3. § 60 VwGO – Wiedereinsetzung im Prozess. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob Ihre Fristversäumnis unverschuldet war, hängt vom Einzelfall ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.

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