Eine verpasste Frist ist nicht automatisch das Ende. Wer die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat, kann über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand so gestellt werden, als hätte er rechtzeitig gehandelt. Entscheidend sind zwei Dinge: kein eigenes Verschulden und schnelles Handeln.
Zuletzt fachlich geprüft am 14. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Die Wiedereinsetzung nach § 110 AO rettet eine unverschuldet versäumte Frist. Du musst innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Handlung (den Einspruch) nachholen und die Wiedereinsetzung beantragen. Die Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach einem Jahr ist sie grundsätzlich ausgeschlossen.
Was ist die Wiedereinsetzung?
Die Wiedereinsetzung ist kein eigener Rechtsbehelf, sondern eine Wiederherstellung der Frist. Sie sorgt dafür, dass eine versäumte gesetzliche Frist – etwa die einmonatige Einspruchsfrist – als gewahrt gilt, wenn dich an der Versäumnis kein Verschulden trifft.
Die Voraussetzungen
| Voraussetzung | Bedeutung |
|---|---|
| Fristversäumnis | eine gesetzliche Frist wurde nicht gewahrt |
| Kein Verschulden | weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen |
| Nachholung | die versäumte Handlung wird nachgeholt |
| Antragsfrist | binnen 1 Monat nach Wegfall des Hindernisses |
Das Verschulden eines Vertreters oder Beraters wird dir zugerechnet. Wer die Frist über den Steuerberater versäumt, kann sich also nicht ohne Weiteres auf fehlendes eigenes Verschulden berufen.
Anerkannte & nicht anerkannte Gründe
- Anerkannt: plötzliche schwere Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Unfall, nachweisbarer Postfehler, höhere Gewalt.
- Nicht anerkannt: Vergessen, Urlaub ohne Vorsorge, Arbeitsüberlastung, Unkenntnis der Frist, verspätete Beauftragung.
Antrag & Frist
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 AO). In derselben Frist musst du die versäumte Handlung nachholen – also den Einspruch tatsächlich einlegen. Formuliere beides zusammen: „Ich lege Einspruch ein und beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil …“.
Krankheit als Hindernis
Der Monat läuft ab dem Tag, an dem das Hindernis wegfällt – nicht ab dem ursprünglichen Fristende. Handle sofort nach der Genesung.
Glaubhaftmachung
Die entscheidenden Tatsachen musst du glaubhaft machen – ein voller Beweis ist nicht nötig, aber überwiegende Wahrscheinlichkeit. Geeignet sind etwa ein ärztliches Attest, ein Klinik-Nachweis oder eine Bestätigung über eine gestörte Postzustellung.
Lege alle Nachweise gleich mit dem Antrag bei. Reichst du sie erst auf Nachfrage nach, kann wertvolle Zeit verloren gehen – und die Monatsfrist läuft weiter.
Die häufigsten Fehler
- Nur Antrag, kein Einspruch – die versäumte Handlung muss nachgeholt werden.
- Monatsfrist erneut verpassen – ab Wegfall des Hindernisses.
- Gründe nicht belegen – ohne Glaubhaftmachung keine Wiedereinsetzung.
- Verschulden des Beraters übersehen – es wird dir zugerechnet.
Deine Checkliste
Vor dem Antrag prüfen – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Wiedereinsetzung beantragen
6 Punkte · § 110 AO- Hindernis-Ende bestimmtab hier läuft der Monat
- Kein eigenes Verschuldenauch Berater bedenken
- Einspruch nachgeholtversäumte Handlung
- Antrag gestelltbinnen 1 Monat
- Gründe glaubhaft gemachtAttest, Nachweis
- Jahresgrenze beachtet§ 110 Abs. 3 AO
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
Ein Rechtsinstitut nach § 110 AO: Wer eine gesetzliche Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann so behandelt werden, als hätte er die Frist gewahrt – wenn er die versäumte Handlung nachholt und Wiedereinsetzung beantragt.
Wie lange habe ich für den Antrag Zeit?
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; in derselben Frist ist die versäumte Handlung (z. B. der Einspruch) nachzuholen (§ 110 Abs. 2 AO).
Welche Gründe werden anerkannt?
Anerkannt sind unverschuldete Hindernisse wie schwere Krankheit, Krankenhausaufenthalt, ein Postfehler oder ein plötzlicher Ausfall – nicht aber bloßes Vergessen oder Arbeitsüberlastung.
Muss ich meine Gründe belegen?
Ja. Die Tatsachen zur Begründung sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen, etwa durch ein ärztliches Attest oder einen Nachweis über die Postlaufzeit.
Gibt es eine absolute Grenze?
Ja. Nach einem Jahr seit Ende der versäumten Frist ist die Wiedereinsetzung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 110 Abs. 3 AO).
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 14. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.


