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Rechner · §§ 8, 9 AO

Sind Sie noch hier?

Wohnung, Aufenthaltstage, Familie: Der Rechner prüft in einem Durchgang Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt und die abkommensrechtliche Ansässigkeit – und zeigt, wo Ihr Wegzug angreifbar ist.

§ 8 AO § 9 AO Art. 4 OECD-MA
Eingaben
Kurze Unterbrechungen zählen nach § 9 AO nicht als Abbruch.
Ergebnis
–Einschätzung
Wohnsitz § 8 AO–
Gewöhnlicher Aufenthalt § 9 AO–
DBA-Ansässigkeit Deutschland–
Tage Deutschland / Zielstaat–
Längster Aufenthalt–
Wohnung im Inland–
Mittelpunkt der Lebensinteressen–
Risiko fortbestehender Steuerpflicht–
Der Rechner bildet eine Einschätzung anhand typisierter Kriterien ab – nicht die Einzelfallprüfung. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse nach §§ 8, 9 AO und, bei doppelter Ansässigkeit, die Tie-Breaker-Kette des jeweiligen Abkommens.

Drei Prüfungen, die häufig verwechselt werden

1. Wohnsitz (§ 8 AO): Eine jederzeit nutzbare Wohnung im Inland genügt – auf eine Mindestaufenthaltsdauer kommt es nicht an. Wer ein Zimmer bei den Eltern oder eine leerstehende Wohnung behält, bleibt regelmäßig unbeschränkt steuerpflichtig.

2. Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO): Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten begründet die unbeschränkte Steuerpflicht – kurzfristige Unterbrechungen bleiben unbeachtlich.

3. Abkommensrechtliche Ansässigkeit (Art. 4 OECD-MA): Erst wenn beide Staaten nach nationalem Recht zugreifen, entscheidet die Tie-Breaker-Kette: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit.

Die 183 Tage – ein häufiges Missverständnis

Die 183-Tage-Regel steht in Art. 15 OECD-MA und betrifft ausschließlich die Zuordnung von Arbeitslohn bei kurzfristiger Tätigkeit. Für die deutsche Steuerpflicht ist sie ohne Bedeutung – dort gelten §§ 8, 9 AO mit anderen Grenzen und anderer Zählweise.

Was Sie dokumentieren sollten

  • Kalender mit Aufenthaltstagen je Staat, gestützt auf Bordkarten, Kontoumsätze, Mietverträge,
  • Nachweise über die Aufgabe der inländischen Wohnung,
  • Ansässigkeitsbescheinigung des Zielstaats für jedes Jahr,
  • Belege zum Lebensmittelpunkt: Familie, Schule, Versicherungen, Vereine.

Häufige Fragen

Reichen weniger als 183 Tage in Deutschland?

Nein. Entscheidend ist, dass kein Wohnsitz besteht und kein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten vorliegt. Die 183-Tage-Regel betrifft nur die abkommensrechtliche Zuordnung von Arbeitslohn.

Zählen Urlaubsreisen als Unterbrechung?

Kurzfristige Unterbrechungen unterbrechen den zusammenhängenden Aufenthalt nach § 9 AO nicht.

Was, wenn meine Familie in Deutschland bleibt?

Dann liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen regelmäßig weiter in Deutschland – mit hohem Risiko, dass die unbeschränkte Steuerpflicht oder die deutsche Ansässigkeit bestehen bleibt.

Wer trägt die Beweislast?

Für steuermindernde Umstände – hier die Beendigung der Steuerpflicht – trägt sie im Ergebnis der Steuerpflichtige. Belege sind daher systematisch zu archivieren.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Rechtsstand 2026. Alle Ergebnisse sind unverbindliche Schätzungen und ersetzen keine Beratung.

  1. § 8 AO, § 9 AO, § 1 EStG. Gesetze im Internet.
  2. Art. 4 und Art. 15 OECD-Musterabkommen samt Kommentar; AEAO zu §§ 8, 9 AO.
Kontakt

Hält Ihr Wegzug der Prüfung stand?

Nennen Sie uns Wohnsituation in beiden Staaten, Aufenthaltstage und Familienverhältnisse. Wir ordnen die Prüfung nach §§ 8, 9 AO und Art. 4 OECD-MA ein und benennen die Belege.

  • Antwort innerhalb von 24 Stunden
  • Kostenlos & unverbindlich
  • DSGVO-konform – keine Weitergabe Ihrer Daten

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