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Fachbeitrag · Internationales Steuerrecht§ 6 AStG1 % Beteiligung7 Jahresraten2026

Wegzugsbesteuerung: wenn der Umzug als Verkauf gilt

Wer mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält und Deutschland verlässt, versteuert einen Gewinn, den er nie erhalten hat. § 6 AStG fingiert die Veräußerung zum gemeinen Wert – in der Praxis sechs- bis siebenstellige Beträge ohne Liquiditätszufluss.

Unternehmer prüft vor dem Wegzug seine BeteiligungenDie Steuer entsteht in der letzten Sekunde der unbeschränkten Steuerpflicht – geplant wird sie Jahre vorher.

§ 6 AStG behandelt den Wegzug wie einen Verkauf: Die bis dahin entstandenen stillen Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften werden besteuert, bevor Deutschland nach Art. 13 Abs. 5 OECD-MA das Besteuerungsrecht an den neuen Ansässigkeitsstaat verliert.

Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Betroffen sind natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren (§ 6 Abs. 2 AStG) und Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG halten – also mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre. Besteuert wird der Unterschied zwischen gemeinem Wert und Anschaffungskosten, im Teileinkünfteverfahren mit 60 % Ansatz. Auf Antrag wird die Steuer in sieben gleichen Jahresraten erhoben, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG). Kehrt der Steuerpflichtige binnen sieben – auf Antrag zwölf – Jahren zurück, entfällt der Anspruch rückwirkend (§ 6 Abs. 3 AStG). Seit 2025 erfasst § 19 Abs. 3 InvStG zusätzlich Investmentanteile.

Wer betroffen ist – und wodurch die Steuer ausgelöst wird

Die Wegzugsbesteuerung ist keine eigene Steuerart, sondern eine Sondervorschrift der Einkommensteuer. Sie greift, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen: eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, eine persönliche Vorbelastung nach der 7-aus-12-Jahre-Regel und die Verwirklichung eines der drei Tatbestände des § 6 Abs. 1 AStG.

Die drei Auslösetatbestände des § 6 Abs. 1 AStG
TatbestandTypischer FallZeitpunkt
Beendigung der unbeschränkten SteuerpflichtAufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthaltletzter Tag der unbeschränkten Steuerpflicht
Unentgeltliche ÜbertragungSchenkung oder Erbfall an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige PersonÜbertragung bzw. Erbfall
Ausschluss oder Beschränkung des BesteuerungsrechtsWechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit, Einlage in ein ausländisches BetriebsvermögenEintritt des Ereignisses

Die persönliche Voraussetzung ist seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz auf sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre verkürzt und verschärft zugleich: Es kommt nicht mehr auf zehn Jahre insgesamt an, sondern auf einen beweglichen Zwölfjahreszeitraum. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung – erfasst sind auch zugezogene Ausländer mit langer Inlandsphase.

Für die 1-%-Schwelle genügt es, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre erreicht war. Bei unentgeltlichem Erwerb wird die Besitzzeit des Rechtsvorgängers zugerechnet (§ 6 Abs. 2 AStG) – eine Schenkung kurz vor dem Wegzug beseitigt das Problem also nicht automatisch.

Passive Entstrickung und Ersatztatbestände

Die Steuer kann auch ohne eigenes Handeln ausgelöst werden – etwa wenn ein Abkommen neu verhandelt wird oder die Gesellschaft ihren Sitz verlegt. Ob der abstrakte Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts („passive Entstrickung“) § 6 AStG auslöst, ist in der Fachliteratur umstritten und finanzgerichtlich nicht abschließend geklärt. In Zweifelsfällen ist die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO der sichere Weg.

Bemessungsgrundlage: gemeiner Wert, Teileinkünfteverfahren, Verluste

Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses (§ 11 BewG). Davon werden die Anschaffungskosten abgezogen; das Ergebnis ist ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG, der dem Teileinkünfteverfahren unterliegt: 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG), 60 % gehen in das zu versteuernde Einkommen ein und unterliegen dem persönlichen Tarif, dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer.

Rechenbeispiel

GmbH-Anteil 100 %, Wegzug 2026

Gemeiner Wert der Anteile4.000.000 €
Anschaffungskosten (Stammkapital)− 25.000 €
Fiktiver Veräußerungsgewinn3.975.000 €
Steuerpflichtig (60 %)2.385.000 €
Einkommensteuer + Soli (ca. 47,5 % Spitzenbelastung)≈ 1.133.000 €

Beachtenswert sind drei Asymmetrien: Der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG läuft bei Werten dieser Größenordnung leer. Fiktive Veräußerungsverluste bleiben nach der Rechtsprechung des BFH unberücksichtigt – die Fiktion wirkt nur zu Lasten des Steuerpflichtigen. Und stille Lasten gehen nicht in die Bewertung ein, was in der Literatur als Übermaßbesteuerung kritisiert wird.

BFH, Urteil vom 26.04.2017
I R 27/15
Fiktive Verluste bleiben außer Ansatz

Der BFH hat entschieden, dass im Rahmen der Wegzugsbesteuerung fiktive Veräußerungsverluste nicht zu berücksichtigen sind; das Ergebnis ist für jede Beteiligung getrennt zu ermitteln.

Der eigentliche Streitpunkt: die Bewertung der Anteile

In der Praxis wird fast nie über den Tatbestand gestritten, sondern über den Wert. Wer keine eigene Bewertung vorlegt, überlässt dem Finanzamt die Schätzung – regelmäßig nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, das bei ertragsstarken Gesellschaften zu deutlich überhöhten Werten führt.

Bewertungsverfahren im Vergleich
VerfahrenGrundlagePraxishinweis
Zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewGhat Vorrang; auch Finanzierungsrunden können Indiz sein
Gutachten nach IDW S 1Ertragswert / DCFüberzeugt regelmäßig, wenn Planung, Kapitalisierung und Sonderwerte dokumentiert sind
Vereinfachtes Ertragswertverfahren§§ 199 ff. BewGKapitalisierungsfaktor 13,75; führt bei Wachstumsunternehmen häufig zu Überbewertung
Substanzwert§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewGUntergrenze, nicht Regelwert
  1. Bewertungsstichtag exakt bestimmen – nicht der Umzugstag, sondern der Tag der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht.
  2. Planungsrechnung sechs bis zwölf Monate vor dem Wegzug aufsetzen und dokumentieren.
  3. Sonderwerte, nicht betriebsnotwendiges Vermögen und Personenbezogenheit der Erträge sauber abgrenzen.
  4. Gutachten mit der Erklärung einreichen, nicht erst im Einspruchsverfahren.
  5. Beteiligungen einzeln bewerten – eine Gesamtbetrachtung ist unzulässig.

Erhebung: sieben Raten, Sicherheitsleistung und die Stundungsfrage

Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz gilt für Wegzüge ab dem 1. Januar 2022 einheitlich: Die Steuer ist grundsätzlich sofort fällig; die frühere unbefristete und zinslose „Ewigkeitsstundung“ für EU-/EWR-Fälle ist entfallen. Auf Antrag wird die Steuer in sieben gleichen Jahresraten erhoben (§ 6 Abs. 4 AStG) – zinslos, aber regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung.

  • Widerrufstatbestände (§ 6 Abs. 4 Satz 5 AStG): Veräußerung oder unentgeltliche Übertragung der Anteile, Ausschüttungen bzw. Einlagenrückgewähr von mehr als einem Viertel des gemeinen Werts, Insolvenz, Verstoß gegen die Mitteilungspflicht, Zahlungsverzug. Folge: Die Restschuld wird sofort fällig.
  • Mitteilungspflicht (§ 6 Abs. 5 AStG): jährliche Anzeige der Anschrift und Bestätigung des unveränderten Anteilsbesitzes – eine Dauerpflicht über die gesamte Ratenphase.
  • Sicherheitsleistung: Bankbürgschaft, Verpfändung der Anteile oder Grundschuld. Avalzusagen brauchen Vorlauf; sechs Monate sind realistisch.
  • Kirchensteuer und Soli laufen mit; die Raten umfassen die Annexsteuern.

Europarechtlich ist die Ratenlösung angreifbar. Der EuGH hat in der Sache Wächtler entschieden, dass die sofortige Erhebung beim Wegzug in die Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen verstößt; der BFH hat daraus eine dauerhafte, zinslose Stundung abgeleitet, die allenfalls von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf. Für Wegzüge ab 2022 stellt die Praxis entsprechende Stundungsanträge unter Berufung auf diese Rechtsprechung.

EuGH, Urteil vom 26.02.2019
C-581/17 – Wächtler
Sofortige Erhebung verstößt gegen das FZA

Die unmittelbare Einziehung der Wegzugsteuer bei Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz benachteiligt den Wegziehenden gegenüber dem Inlandsfall und verletzt das Freizügigkeitsabkommen.

BFH, Urteil vom 06.09.2023
I R 35/20
Dauerhafte zinslose Stundung – notfalls gegen Sicherheit

Der BFH hat die Wegzugsteuer beim Umzug in die Schweiz für dauerhaft und zinslos zu stunden erklärt; zulässig bleibt allein die Anforderung einer Sicherheitsleistung. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten und sodann zu stunden. Das BMF hat mit Schreiben vom 2. Juni 2025 Anweisungen für die Behandlung der Altfälle bis zum 31. Dezember 2021 gegeben.

Rückkehr, Wertverfall und der Step-up im Zuzugsstaat

Der Steueranspruch entfällt rückwirkend, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren wieder begründet wird, die Anteile zwischenzeitlich nicht übertragen wurden und keine schädlichen Ausschüttungen erfolgt sind (§ 6 Abs. 3 AStG). Auf Antrag verlängert sich die Frist um bis zu fünf Jahre auf insgesamt zwölf Jahre, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht.

BFH, Urteil vom 21.12.2022
I R 55/19
Rückkehr zählt, nicht die Absicht

Für die „nur vorübergehende Abwesenheit“ genügt die tatsächliche Rückkehr innerhalb der gesetzlichen Frist; eine im Wegzugszeitpunkt gebildete und nachweisbare Rückkehrabsicht ist insoweit nicht erforderlich. Für die einzelfallbezogene Verlängerung der Frist bleibt der Nachweis der fortbestehenden Absicht dagegen erforderlich.

Sinkt der Wert der Anteile nach dem Wegzug, hilft die Neufassung nur eingeschränkt: Eine allgemeine Korrektur nachträglicher Wertminderungen kennt § 6 AStG in der ab 2022 geltenden Fassung nicht mehr. In Härtefällen bleiben die Billigkeitsmaßnahmen der §§ 163, 227 AO – abweichende Festsetzung und Erlass – sowie die Argumentation über das Übermaßverbot.

Im Zuzugsstaat ist die deutsche Besteuerung wertlos, wenn dort kein Step-up erfolgt. Umgekehrt gewährt Deutschland beim späteren Zuzug einen Wertansatz zum gemeinen Wert nur, wenn der Wegzugsstaat eine mit § 6 AStG vergleichbare Steuer erhoben hat (§ 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG). Die Bewertungsunterlagen des Wegzugsjahres sind deshalb dauerhaft aufzubewahren.

Gestaltung: was vor dem Wegzug wirkt – und was zu spät kommt

Jede Gestaltung muss vor dem Wegzug wirksam umgesetzt und wirtschaftlich begründet sein. Nach dem Wegzug ist der Tatbestand verwirklicht; es bleibt nur noch die Erhebungsseite. Und jede Gestaltung steht unter dem Vorbehalt des § 42 AO sowie der Sperrfristen des Umwandlungssteuerrechts.

Gestaltungsansätze und ihre Grenzen
AnsatzWirkungGrenze / Risiko
Einbringung in eine gewerbliche PersonengesellschaftAnteile werden Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte; § 6 AStG greift dem Grunde nach nichtEntstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, Sperrfristen §§ 20, 22 UmwStG, abkommensrechtliche Behandlung geprägter Gesellschaften, § 50i EStG
Vorweggenommene Schenkung an im Inland verbleibende AngehörigeBeteiligungsquote sinkt unter 1 %Zurechnung der Vorbesitzzeit, Schenkungsteuer, späterer Wegzug des Beschenkten
Teilverkauf / DiversifikationUnterschreiten von Schwellenwerten (1 %, bei Fonds 500.000 € Anschaffungskosten)Realisierung echter Gewinne, Fristen, wirtschaftliche Sinnhaftigkeit
Nur vorübergehender WegzugRückkehr innerhalb von sieben bzw. zwölf Jahren lässt die Steuer entfallenAnteile müssen gehalten bleiben; Ausschüttungssperre; Dokumentation
ZeitpunktwahlWegzug vor einer Bewertungsspitze oder nach einer WertkorrekturBewertungsstichtag ist zwingend; Rückdatierungen scheitern
Empfehlung aus der Praxis

Planen Sie mit einem Vorlauf von zwölf bis achtzehn Monaten und in drei Schritten: Bestandsaufnahme aller Beteiligungen, Fondsdepots und Betriebsvermögen; Bewertung; erst danach Strukturentscheidung. Sichern Sie die tragende Weichenstellung durch eine verbindliche Auskunft ab und stimmen Sie sie mit der Beratung im Zielland ab – ein deutscher Steuervorteil ohne Step-up im Zuzugsstaat ist wertlos.

Erklärung, Fristen, Rechtsschutz

Der fiktive Veräußerungsgewinn ist in der Einkommensteuererklärung des Wegzugsjahres zu erklären (Anlage G/SO nebst Ermittlung zu § 17 EStG). Daneben treten eigenständige Anzeigepflichten: die Anzeige von Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO und – bei Schenkung oder Erbfall – die Anzeige nach § 30 ErbStG. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ersetzt keine dieser Erklärungen.

  1. Ratenantrag spätestens mit der Erklärung des Wegzugsjahres stellen, jedenfalls vor Fälligkeit.
  2. Parallel Antrag auf dauerhafte, zinslose Stundung unter Berufung auf die Wächtler-Rechtsprechung stellen – hilfsweise Ratenzahlung.
  3. Bescheid prüfen: Wertansatz, Anschaffungskosten, Teileinkünfteverfahren, Annexsteuern.
  4. Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 AO), verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO).
  5. Bei Bewertungsstreit eigenes Gutachten und Gegenrechnung vorlegen; tatsächliche Verständigung über Bewertungsparameter prüfen.
  6. Jährliche Mitteilung nach § 6 Abs. 5 AStG terminieren – über sieben Jahre hinweg.
Offene Rechtsfragen 2026

Zur Vereinbarkeit der Neufassung mit Unionsrecht und Verfassungsrecht sind Verfahren anhängig; das Bundesverfassungsgericht hat über die Neufassung nicht entschieden. Wer Wegzugsteuer zahlt, sollte den Bescheid deshalb offenhalten – über Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO), wenn ein einschlägiges Musterverfahren benannt werden kann.


Wegzug mit Beteiligung – Ihre Checkliste

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Wegzug mit Beteiligung – Ihre Checkliste

8 Punkte · Rechtsstand 2026
  • Beteiligungen erfassenAlle Anteile ≥ 1 %, mittelbare Beteiligungen, Fondsdepots, Optionen.
  • 7-aus-12-Regel prüfenZeiten unbeschränkter Steuerpflicht in den letzten zwölf Jahren belegen.
  • Bewertung beauftragenGutachten oder Ertragswertrechnung zum Stichtag vorbereiten.
  • Zielland-AnalyseDBA, Step-up, Ansässigkeitsbegründung, Sonderregime prüfen.
  • Erhebung sichernRatenantrag und Stundungsantrag vorbereiten, Sicherheit klären.
  • Rückkehroption dokumentierenVerträge, Wohnung, Familie, Zeitplan schriftlich festhalten.
  • Anzeigepflichten notieren§ 138 Abs. 2 AO, § 30 ErbStG, jährliche Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG.
  • Verbindliche AuskunftKernfrage vor dem Wegzug nach § 89 Abs. 2 AO absichern.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab welcher Beteiligung greift die Wegzugsteuer?

Ab 1 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft, wenn diese Quote zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre erreicht war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei unentgeltlichem Erwerb wird die Besitzzeit des Rechtsvorgängers zugerechnet.

Wie lange muss ich in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein?

Mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem auslösenden Ereignis (§ 6 Abs. 2 AStG). Die Staatsangehörigkeit ist unerheblich.

Kann ich die Steuer stunden lassen?

Das Gesetz sieht für Wegzüge ab 2022 nur die Erhebung in sieben Jahresraten auf Antrag vor, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Nach der Rechtsprechung des BFH zum Wegzug in die Schweiz (I R 35/20) ist eine dauerhafte zinslose Stundung geboten; entsprechende Anträge werden in der Praxis gestellt und im Streitfall gerichtlich verfolgt.

Was passiert, wenn ich zurückkehre?

Kehren Sie innerhalb von sieben – auf Antrag zwölf – Jahren zurück und halten die Anteile unverändert, entfällt der Steueranspruch rückwirkend (§ 6 Abs. 3 AStG). Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.

Gilt die Wegzugsteuer auch für ETFs?

Ja, seit dem 1. Januar 2025 über § 19 Abs. 3 InvStG: bei Anschaffungskosten von mindestens 500.000 € je Investmentfonds oder ab 1 % der ausgegebenen Anteile; Spezial-Investmentanteile sind ohne Schwelle erfasst (§ 49 Abs. 5 InvStG).

Was ist mit Verlusten und späteren Wertverlusten?

Fiktive Verluste bleiben unberücksichtigt. Nachträgliche Wertminderungen sieht die Neufassung nicht mehr vor; es bleiben Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO.

Löst schon die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt die Steuer aus?

Nein. Maßgeblich ist die tatsächliche Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt nach §§ 8, 9 AO. Die Abmeldung ist nur ein Indiz – wer eine nutzbare Wohnung behält, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig.

Wie hoch ist die Belastung im Ergebnis?

Auf 60 % des fiktiven Gewinns wird der persönliche Steuersatz angewandt, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei Spitzenbelastung entspricht das rund 28,5 % des Gewinns – bei einem Gewinn von 1 Mio. € also etwa 285.000 €.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 26. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (EStG, AStG, InvStG, AO, ErbStG in der für 2026 geltenden Fassung sowie die genannten Abkommen). Angaben ohne Gewähr.

  1. § 6 AStG – Besteuerung des Vermögenszuwachses. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften; § 3 Nr. 40 EStG – Teileinkünfteverfahren. Gesetze im Internet.
  3. § 11 BewG und §§ 199 ff. BewG – vereinfachtes Ertragswertverfahren. Gesetze im Internet.
  4. § 19 InvStG, § 49 InvStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024. Gesetze im Internet.
  5. EuGH, Urteil vom 26.02.2019 – C-581/17 (Wächtler) zur Wegzugsbesteuerung und zum Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz.
  6. BFH, Urteil vom 06.09.2023 – I R 35/20 (Folgeentscheidung Wächtler): dauerhafte zinslose Stundung, allenfalls Sicherheitsleistung.
  7. BFH, Urteil vom 21.12.2022 – I R 55/19 zur nur vorübergehenden Abwesenheit; BFH, Urteil vom 26.04.2017 – I R 27/15 zu fiktiven Veräußerungsverlusten.
  8. BMF-Schreiben vom 02.06.2025 zur Behandlung von Altfällen der Wegzugsbesteuerung im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens; AStG-Anwendungserlass, Rechtsstand 2026.
  9. ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021, BGBl. I S. 2035; Jahressteuergesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387.
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