Kapitel 1Die Systematik: drei Ebenen des Wegzugs
Steuerlich ist ein Wegzug kein einzelner Vorgang, sondern die Verschiebung dreier Ebenen. Erstens endet die unbeschränkte Steuerpflicht – aber nur, wenn Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nach §§ 8, 9 AO tatsächlich entfallen. Zweitens greifen einmalige Realisationstatbestände: die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, seit 2025 auch für Investmentanteile, und die Entstrickung von Betriebsvermögen. Drittens laufen Nachwirkungen weiter: beschränkte Steuerpflicht, § 2 AStG für zehn Jahre und die Erbschaftsteuer für fünf bzw. zehn Jahre.
- Alle Beteiligungen, Fondspositionen, Betriebsvermögen und Immobilien erfassen – mit Anschaffungskosten und Werten.
- Zeiten unbeschränkter Steuerpflicht der letzten zwölf Jahre belegen (7-aus-12-Regel).
- Bewertung zum geplanten Stichtag beauftragen, nicht schätzen lassen.
- Zielland prüfen: Abkommen, Step-up, Regime, Erbschaft- und Vermögenssteuer.
- Wohnsitz sauber aufgeben und dokumentieren.
- Anträge in der richtigen Reihenfolge stellen: Stundung, hilfsweise Raten, Rückkehrabsicht anzeigen.
Kapitel 2Die einmalige Belastung: § 6 AStG und § 19 InvStG
Bei Anteilen ab 1 % fingiert § 6 AStG eine Veräußerung zum gemeinen Wert; besteuert werden 60 % des Gewinns im Teileinkünfteverfahren. Seit dem 1. Januar 2025 gilt Vergleichbares für Investmentanteile: § 19 Abs. 3 InvStG erfasst Fonds ab 500.000 € Anschaffungskosten oder ab 1 % der Anteile, Spezial-Investmentanteile ohne Schwelle.
Einmalige Realisationstatbestände im Überblick| Vermögen | Norm | Bemessung |
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| Anteile ≥ 1 % (Privatvermögen) | § 6 AStG | gemeiner Wert, 60 % Ansatz |
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| Investmentanteile ab 500.000 € AK | § 19 Abs. 3 InvStG | Marktwert, Teilfreistellung, 25 % |
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| Spezial-Investmentanteile | § 49 Abs. 5 InvStG | ohne Schwelle |
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| Betriebsvermögen | § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 4g EStG | gemeiner Wert, Verteilung über 5 Jahre möglich |
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| Ganzer Betrieb / Praxis | § 16 Abs. 3a EStG | Aufgabegewinn inkl. Firmenwert |
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| Kapitalgesellschaft | § 12 KStG | bei Verlagerung der Geschäftsleitung |
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Bewertung entscheidetDer Tatbestand ist meist unstreitig – der Wert nicht. Wer keine eigene Bewertung vorlegt, erhält regelmäßig eine Schätzung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, das bei ertragsstarken oder personenbezogenen Unternehmen zu deutlich überhöhten Werten führt (§ 199 Abs. 1 BewG).
Kapitel 3Erhebung: Raten, Stundung, Rückkehr
Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz ist die Steuer für Wegzüge ab 2022 grundsätzlich sofort fällig; auf Antrag wird sie in sieben gleichen Jahresraten erhoben, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Wächtler und des BFH (I R 35/20) ist beim Wegzug in die Schweiz eine dauerhafte zinslose Stundung geboten – die Praxis überträgt das auf EU-/EWR-Fälle. Für Altfälle bis Ende 2021 gilt das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025.
Die stärkste Entlastung bleibt die Rückkehrerregelung: Wer innerhalb von sieben – auf Antrag zwölf – Jahren zurückkehrt, die Anteile hält und die Ausschüttungsgrenze von einem Viertel des gemeinen Werts einhält, wird rückwirkend von der Steuer frei; gezahlte Raten werden erstattet.
- Ratenantrag mit der Erklärung des Wegzugsjahres stellen, jedenfalls vor Fälligkeit.
- Parallel dauerhafte zinslose Stundung beantragen und Sicherheit anbieten.
- Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen – der Bescheid muss offenbleiben.
- Rückkehrabsicht bereits im Wegzugsjahr dokumentieren.
- Jährliche Mitteilung nach § 6 Abs. 5 AStG terminieren – über sieben Jahre.
- Keine Ausschüttungen zur Ratenfinanzierung – das zerstört beide Erleichterungen.
Kapitel 4Ansässigkeit und Abkommensrecht
Ob Deutschland Sie noch als ansässig behandelt, entscheidet nicht die Meldeadresse, sondern Art. 4 OECD-MA: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Persönliche Bindungen – vor allem die Familie – wiegen dabei regelmäßig schwerer als wirtschaftliche.
Die Abkommen verteilen dann die Besteuerungsrechte: Immobilien bleiben im Belegenheitsstaat (Art. 6, 13 Abs. 1), Anteilsverkäufe fallen dem Wohnsitzstaat zu (Art. 13 Abs. 5) – daher die Wegzugsteuer. Freistellung greift nur mit Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG); Rückfallklauseln und § 50d Abs. 9 EStG holen das Besteuerungsrecht zurück, wenn der andere Staat nicht besteuert.
Kapitel 5Zielländer: Regime, Substanz, Exit-Plan
Zuzugsregime sind Wettbewerbsinstrumente – attraktiv, befristet und politisch volatil. Italien arbeitet mit einer Pauschale auf ausländische Einkünfte, Portugal hat das NHR-Regime durch IFICI ersetzt, Spanien begünstigt Arbeitseinkommen über das Beckham-Regime, Griechenland Renten mit 7 %, das Vereinigte Königreich hat den Non-Dom-Status durch das FIG-Regime ersetzt; Zypern arbeitet mit dem Non-Dom-Status, die Schweiz mit der Aufwandbesteuerung, die VAE erheben keine Einkommensteuer.
Drei Prüfungen entscheiden über den Erfolg: Gibt es einen Step-up beim Zuzug – sonst wird derselbe Wertzuwachs zweimal erfasst? Löst das Regime § 2 AStG aus, weil es eine Vorzugsbesteuerung ist? Und was passiert nach Ablauf der Begünstigung? Ohne Exit-Plan ist ein befristetes Regime nur eine Verschiebung.
Substanz statt AdresseBriefkastenlösungen scheitern doppelt: Deutschland erkennt den Wegzug ohne tatsächliche Ansässigkeit nicht an, und der Zielstaat erteilt keine Ansässigkeitsbescheinigung. Über CRS, DAC7 und – ab 2026 – DAC8 fließen die Daten ohnehin.
Kapitel 6Nachwirkungen und Pflichten über Jahre
Nach dem Umzug bleibt Deutschland präsent. Beschränkt steuerpflichtig bleiben Immobilien, Betriebsstätten, größere Beteiligungen und Renten (§ 49 EStG) – ohne Grundfreibetrag und Splitting, mit dem Ausweg des Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG. Bei deutscher Staatsangehörigkeit, Vorzugs- oder Niedrigbesteuerung und wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland greift § 2 AStG für zehn Jahre; erbschaftsteuerlich bleibt der Inländerstatus fünf Jahre, im Anwendungsbereich des § 4 AStG zehn Jahre.
Fristen, die nach dem Wegzug laufen| Frist | Wirkung | Norm |
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| 5 Jahre | Inländerstatus in der Erbschaft- und Schenkungsteuer | § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG |
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| 7 Jahre | Ratenzahlung und Rückkehrfrist | § 6 Abs. 3, 4 AStG |
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| 10 Jahre | erweiterte beschränkte Steuerpflicht, § 4 AStG | §§ 2, 4 AStG |
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| 12 Jahre | verlängerte Rückkehrfrist auf Antrag | § 6 Abs. 3 AStG |
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| jährlich | Mitteilung des Anteilsbesitzes, Ansässigkeitsbescheinigung | § 6 Abs. 5 AStG |
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| dauerhaft | beschränkte Steuerpflicht für inländische Quellen | § 49 EStG |
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