SteuerNest
Wissen durchsuchenSteuerfrage starten
Themenwelt

Auswandern – und vorher
richtig rechnen.

Der Umzug ins Ausland ist steuerlich der teuerste Vorgang eines Unternehmerlebens: fiktive Veräußerung ab 1 % Beteiligung, seit 2025 auch auf Fondsdepots, dazu zehn Jahre Nachwirkung und fünf Jahre Erbschaftsteuer. Wir zeigen jede Ebene – mit Rechtsstand 2026, Rechnern und unterschriftsreifen Mustern.

Unternehmerin plant den Wegzug ins Ausland
Fachratgeber · FachanwaltsniveauWegzugsbesteuerung nach § 6 AStGTatbestände, Bewertung, sieben Jahresraten, Stundung nach Wächtler und die Rückkehrerregelung – mit Rechtsprechung und Gestaltungshinweisen.Ratgeber öffnen
Live-Rechner

Was kostet Ihr Wegzug?

Unternehmenswert und Beteiligungsquote schieben – wir zeigen den fiktiven Veräußerungsgewinn, die Belastung im Teileinkünfteverfahren und die Höhe der sieben Jahresraten.

Ihre Belastung
–
Detailrechner öffnen
Überschlägige Schätzung nach § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG: 60 % des fiktiven Gewinns unterliegen dem persönlichen Tarif zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bewertung, Progressionseffekte und Kirchensteuer bleiben außer Betracht.
Fachratgeber

Auswanderung und Wegzugsteuer 2026 – der vollständige Ratgeber

Von der Systematik der drei Ebenen über die einmalige Realisation und die Erhebungsseite bis zu Ansässigkeit, Zielländern und den Fristen, die zehn Jahre nachlaufen – mit Gesetzesnachweisen, Rechtsprechung und Handlungsschritten.

Kapitel 1

Die Systematik: drei Ebenen des Wegzugs

Steuerlich ist ein Wegzug kein einzelner Vorgang, sondern die Verschiebung dreier Ebenen. Erstens endet die unbeschränkte Steuerpflicht – aber nur, wenn Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nach §§ 8, 9 AO tatsächlich entfallen. Zweitens greifen einmalige Realisationstatbestände: die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, seit 2025 auch für Investmentanteile, und die Entstrickung von Betriebsvermögen. Drittens laufen Nachwirkungen weiter: beschränkte Steuerpflicht, § 2 AStG für zehn Jahre und die Erbschaftsteuer für fünf bzw. zehn Jahre.

§ 6 AStG§ 19 Abs. 3 InvStG§ 2 AStG§§ 8, 9 AO§ 49 EStGArt. 4 OECD-MA
  1. Alle Beteiligungen, Fondspositionen, Betriebsvermögen und Immobilien erfassen – mit Anschaffungskosten und Werten.
  2. Zeiten unbeschränkter Steuerpflicht der letzten zwölf Jahre belegen (7-aus-12-Regel).
  3. Bewertung zum geplanten Stichtag beauftragen, nicht schätzen lassen.
  4. Zielland prüfen: Abkommen, Step-up, Regime, Erbschaft- und Vermögenssteuer.
  5. Wohnsitz sauber aufgeben und dokumentieren.
  6. Anträge in der richtigen Reihenfolge stellen: Stundung, hilfsweise Raten, Rückkehrabsicht anzeigen.
Kapitel 2

Die einmalige Belastung: § 6 AStG und § 19 InvStG

Bei Anteilen ab 1 % fingiert § 6 AStG eine Veräußerung zum gemeinen Wert; besteuert werden 60 % des Gewinns im Teileinkünfteverfahren. Seit dem 1. Januar 2025 gilt Vergleichbares für Investmentanteile: § 19 Abs. 3 InvStG erfasst Fonds ab 500.000 € Anschaffungskosten oder ab 1 % der Anteile, Spezial-Investmentanteile ohne Schwelle.

Einmalige Realisationstatbestände im Überblick
VermögenNormBemessung
Anteile ≥ 1 % (Privatvermögen)§ 6 AStGgemeiner Wert, 60 % Ansatz
Investmentanteile ab 500.000 € AK§ 19 Abs. 3 InvStGMarktwert, Teilfreistellung, 25 %
Spezial-Investmentanteile§ 49 Abs. 5 InvStGohne Schwelle
Betriebsvermögen§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 4g EStGgemeiner Wert, Verteilung über 5 Jahre möglich
Ganzer Betrieb / Praxis§ 16 Abs. 3a EStGAufgabegewinn inkl. Firmenwert
Kapitalgesellschaft§ 12 KStGbei Verlagerung der Geschäftsleitung
Bewertung entscheidet

Der Tatbestand ist meist unstreitig – der Wert nicht. Wer keine eigene Bewertung vorlegt, erhält regelmäßig eine Schätzung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, das bei ertragsstarken oder personenbezogenen Unternehmen zu deutlich überhöhten Werten führt (§ 199 Abs. 1 BewG).

Kapitel 3

Erhebung: Raten, Stundung, Rückkehr

Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz ist die Steuer für Wegzüge ab 2022 grundsätzlich sofort fällig; auf Antrag wird sie in sieben gleichen Jahresraten erhoben, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Wächtler und des BFH (I R 35/20) ist beim Wegzug in die Schweiz eine dauerhafte zinslose Stundung geboten – die Praxis überträgt das auf EU-/EWR-Fälle. Für Altfälle bis Ende 2021 gilt das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025.

Die stärkste Entlastung bleibt die Rückkehrerregelung: Wer innerhalb von sieben – auf Antrag zwölf – Jahren zurückkehrt, die Anteile hält und die Ausschüttungsgrenze von einem Viertel des gemeinen Werts einhält, wird rückwirkend von der Steuer frei; gezahlte Raten werden erstattet.

  1. Ratenantrag mit der Erklärung des Wegzugsjahres stellen, jedenfalls vor Fälligkeit.
  2. Parallel dauerhafte zinslose Stundung beantragen und Sicherheit anbieten.
  3. Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen – der Bescheid muss offenbleiben.
  4. Rückkehrabsicht bereits im Wegzugsjahr dokumentieren.
  5. Jährliche Mitteilung nach § 6 Abs. 5 AStG terminieren – über sieben Jahre.
  6. Keine Ausschüttungen zur Ratenfinanzierung – das zerstört beide Erleichterungen.
Kapitel 4

Ansässigkeit und Abkommensrecht

Ob Deutschland Sie noch als ansässig behandelt, entscheidet nicht die Meldeadresse, sondern Art. 4 OECD-MA: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Persönliche Bindungen – vor allem die Familie – wiegen dabei regelmäßig schwerer als wirtschaftliche.

Die Abkommen verteilen dann die Besteuerungsrechte: Immobilien bleiben im Belegenheitsstaat (Art. 6, 13 Abs. 1), Anteilsverkäufe fallen dem Wohnsitzstaat zu (Art. 13 Abs. 5) – daher die Wegzugsteuer. Freistellung greift nur mit Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG); Rückfallklauseln und § 50d Abs. 9 EStG holen das Besteuerungsrecht zurück, wenn der andere Staat nicht besteuert.

Kapitel 5

Zielländer: Regime, Substanz, Exit-Plan

Zuzugsregime sind Wettbewerbsinstrumente – attraktiv, befristet und politisch volatil. Italien arbeitet mit einer Pauschale auf ausländische Einkünfte, Portugal hat das NHR-Regime durch IFICI ersetzt, Spanien begünstigt Arbeitseinkommen über das Beckham-Regime, Griechenland Renten mit 7 %, das Vereinigte Königreich hat den Non-Dom-Status durch das FIG-Regime ersetzt; Zypern arbeitet mit dem Non-Dom-Status, die Schweiz mit der Aufwandbesteuerung, die VAE erheben keine Einkommensteuer.

Drei Prüfungen entscheiden über den Erfolg: Gibt es einen Step-up beim Zuzug – sonst wird derselbe Wertzuwachs zweimal erfasst? Löst das Regime § 2 AStG aus, weil es eine Vorzugsbesteuerung ist? Und was passiert nach Ablauf der Begünstigung? Ohne Exit-Plan ist ein befristetes Regime nur eine Verschiebung.

Substanz statt Adresse

Briefkastenlösungen scheitern doppelt: Deutschland erkennt den Wegzug ohne tatsächliche Ansässigkeit nicht an, und der Zielstaat erteilt keine Ansässigkeitsbescheinigung. Über CRS, DAC7 und – ab 2026 – DAC8 fließen die Daten ohnehin.

Kapitel 6

Nachwirkungen und Pflichten über Jahre

Nach dem Umzug bleibt Deutschland präsent. Beschränkt steuerpflichtig bleiben Immobilien, Betriebsstätten, größere Beteiligungen und Renten (§ 49 EStG) – ohne Grundfreibetrag und Splitting, mit dem Ausweg des Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG. Bei deutscher Staatsangehörigkeit, Vorzugs- oder Niedrigbesteuerung und wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland greift § 2 AStG für zehn Jahre; erbschaftsteuerlich bleibt der Inländerstatus fünf Jahre, im Anwendungsbereich des § 4 AStG zehn Jahre.

Fristen, die nach dem Wegzug laufen
FristWirkungNorm
5 JahreInländerstatus in der Erbschaft- und Schenkungsteuer§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG
7 JahreRatenzahlung und Rückkehrfrist§ 6 Abs. 3, 4 AStG
10 Jahreerweiterte beschränkte Steuerpflicht, § 4 AStG§§ 2, 4 AStG
12 Jahreverlängerte Rückkehrfrist auf Antrag§ 6 Abs. 3 AStG
jährlichMitteilung des Anteilsbesitzes, Ansässigkeitsbescheinigung§ 6 Abs. 5 AStG
dauerhaftbeschränkte Steuerpflicht für inländische Quellen§ 49 EStG
FAQ

Häufige Fragen

Zwölf Fragen aus der Beratungspraxis – mit Rechtsgrundlage, Frist und Handlungsempfehlung.

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ab 1 %, wenn diese Quote innerhalb der letzten fünf Jahre erreicht war und Sie in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren (§ 6 Abs. 2 AStG). Seit 2025 kommen Investmentanteile ab 500.000 € Anschaffungskosten je Fonds hinzu.

Nein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse: Wohnsitz nach § 8 AO und gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO. Eine jederzeit nutzbare Wohnung im Inland lässt die unbeschränkte Steuerpflicht fortbestehen.

Auf Antrag wird sie in sieben zinslosen Jahresraten erhoben, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Nach der Rechtsprechung zum Freizügigkeitsabkommen kann eine dauerhafte zinslose Stundung geboten sein – sie muss beantragt und der Bescheid offengehalten werden.

Kehren Sie innerhalb von sieben – auf Antrag zwölf – Jahren zurück, halten die Anteile und überschreiten die Ausschüttungsgrenze nicht, entfällt die Steuer rückwirkend; gezahlte Raten werden erstattet (§ 6 Abs. 3 AStG).

Ja. § 19 Abs. 3 InvStG erfasst Investmentanteile ab 500.000 € Anschaffungskosten je Fonds oder ab 1 % der ausgegebenen Anteile; Spezial-Investmentanteile sind ohne Schwelle erfasst. Die Grenze wird je Fonds geprüft, nicht je Depot.

Beschränkte Steuerpflicht für inländische Quellen dauerhaft; erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG zehn Jahre; Erbschaftsteuer-Inländerstatus fünf Jahre, im Anwendungsbereich des § 4 AStG zehn Jahre; Ratenzahlung und Rückkehrfrist sieben bis zwölf Jahre.

Es gibt keine allgemeine Antwort. Entscheidend sind Einkunftsstruktur, Vermögensart, Familiensituation, Zeithorizont – und drei Prüfungen: Step-up beim Zuzug, Auslösen des § 2 AStG und ein Plan für die Zeit nach Ablauf eines befristeten Regimes.

Wird die Geschäftsleitung faktisch vom Ausland ausgeübt, kann sich der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO verlagern – mit Doppelansässigkeit der Gesellschaft und der Entstrickung nach § 12 KStG. Governance, Protokolle und Vertretungsregelungen sind hier Beweismittel.

In der Regel ja. Über den Common Reporting Standard, DAC7 für Plattformen und ab 2026 DAC8 für Kryptowerte werden Daten automatisch ausgetauscht.

Innerhalb der EU/des EWR und der Schweiz im Rahmen des S1-Verfahrens ja. Außerhalb endet der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig; eine private internationale Versicherung ist erforderlich.

Ja, doppelt: Schenkungsteuer und die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG, wenn Anteile ab 1 % übertragen werden. Beide Vorgänge sind gesondert anzuzeigen bzw. zu erklären.

Realistisch zwölf bis achtzehn Monate: Bestandsaufnahme, Bewertung, Zielland-Analyse, Struktur, verbindliche Auskunft, Sicherheitsleistung. Nach dem Wegzug bleibt nur noch die Erhebungsseite.

Kontakt

Wegzug planen oder Bescheid prüfen?

Beteiligungen, Fondsdepot, Betriebsvermögen, Zielland, Zeitplan: Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir erklären, welcher Tatbestand greift, welche Frist läuft und welche Ratgeber, Rechner und Muster passen.

  • Antwort innerhalb von 24 Stunden
  • Kostenlos & unverbindlich
  • DSGVO-konform – keine Weitergabe Ihrer Daten

Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.

* Pflichtfeld · Ihre Anfrage ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Danke – Ihre Nachricht ist eingegangen.

Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden. Für eine Sofort-Einschätzung können Sie dieselbe Frage auch dem KI-Assistenten stellen.

Unsicher bei Ihrem Fall?

Sagen Sie SteuerNest Beteiligung und Zielland – es ordnet die Wegzugsteuer ein.

Der KI-Assistent durchsucht über 200 Ratgebern, Tools und Mustern, was in solchen Fällen gilt.

Link kopiert