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Fachbeitrag · Investmentsteuerrecht§ 19 Abs. 3 InvStG500.000 €ab 20252026

Wegzugsteuer auf ETFs: die 500.000-Euro-Schwelle

Die Lücke ist geschlossen. Seit dem 1. Januar 2025 löst der Wegzug auch bei Fondsdepots eine fiktive Veräußerung aus – ohne Beteiligung an einer GmbH, ohne Unternehmensverkauf, allein aufgrund der Anschaffungskosten je Fonds.

Anleger prüft sein ETF-Depot vor dem Umzug ins AuslandMaßgeblich sind die Anschaffungskosten je Fonds – nicht der Depotwert insgesamt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber § 19 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 InvStG eingeführt. Beide Vorschriften sind § 6 AStG nachgebildet und gelten für alle Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2025 endet.

Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Erfasst sind natürliche Personen mit Investmentanteilen im Privatvermögen, die – wie bei § 6 AStG – in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. Bei regulären Investmentfonds greift die Steuer, wenn der Anleger innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % der ausgegebenen Anteile gehalten hat oder die Anschaffungskosten an einem Fonds mindestens 500.000 € betragen. Bei Spezial-Investmentanteilen gilt die Steuer unabhängig von jeder Schwelle (§ 49 Abs. 5 InvStG). Einzelaktien unter 1 % bleiben weiterhin außerhalb der Wegzugsbesteuerung.

Tatbestand: zwei Schwellen, gerechnet je Fonds

Der Gesetzgeber wollte nach der Gesetzesbegründung nur „gewichtige Fälle“ erfassen, in denen der Anleger einen mit § 17 EStG vergleichbaren Beteiligungsumfang hat. Das Ergebnis ist eine alternative Doppelschwelle – und eine Tücke: Die 500.000 € werden je Investmentfonds geprüft, nicht auf das Gesamtdepot bezogen, und es zählen die Anschaffungskosten, nicht der Kurswert.

Schwellen nach Fondsart
AnlageSchwelleNorm
Investmentfonds / ETF (Kapitel 2)1 % der ausgegebenen Anteile in fünf Jahren oder Anschaffungskosten ≥ 500.000 € je Fonds§ 19 Abs. 3 InvStG
Spezial-Investmentanteile (Kapitel 3)keine Schwelle§ 49 Abs. 5 InvStG
Einzelaktien unter 1 %nicht erfasst–
Anteile ≥ 1 % an Kapitalgesellschaftenimmer erfasst§ 6 AStG

Ob der Fonds inländisch oder ausländisch ist und in welchem Depot er verwahrt wird, spielt keine Rolle. Auch mittelbar über vermögensverwaltende Personengesellschaften gehaltene Anteile werden einbezogen. Bei unentgeltlichem Erwerb innerhalb der letzten fünf Jahre werden für die 1-%-Prüfung die Verhältnisse des Rechtsvorgängers berücksichtigt.

Berechnung: fiktive Veräußerung, Teilfreistellung, Abgeltungsteuer

Fingiert wird eine Veräußerung zum Rücknahme- bzw. Marktpreis am Tag vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht. Der fiktive Gewinn ist Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) und unterliegt dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Vor der Besteuerung greift die Teilfreistellung nach § 20 InvStG – bei Aktienfonds im Privatvermögen 30 %, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 bzw. 80 %.

Rechenbeispiel

Aktien-ETF, Anschaffungskosten 600.000 €

Marktwert am Wegzugstag900.000 €
Anschaffungskosten (über der Schwelle)− 600.000 €
Fiktiver Gewinn300.000 €
Teilfreistellung 30 % (Aktienfonds)− 90.000 €
Bemessungsgrundlage210.000 €
25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Soli≈ 55.400 €

Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € ist anzuwenden, soweit er nicht verbraucht ist. Ein Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften desselben Jahres ist im Rahmen der Verlustverrechnungsregeln des § 20 Abs. 6 EStG möglich – die Schwellenprüfung selbst bleibt davon unberührt.

Erhebung: Raten, Mitteilung, Rückkehr

Weil § 19 Abs. 3 InvStG der Wegzugsbesteuerung nachgebildet ist, gelten die Erhebungsmechanismen des § 6 AStG im Grundsatz entsprechend: Erhebung in sieben Jahresraten auf Antrag, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung, jährliche Mitteilungspflicht und die Rückkehrerregelung mit sieben – auf Antrag zwölf – Jahren. Wer nur vorübergehend ins Ausland geht, kann die Steuer damit vollständig vermeiden, sofern er die Anteile unverändert hält.

Kein Bankeinbehalt – Sie müssen erklären

Anders als beim laufenden Kapitalertrag behält die Bank keine Steuer ein: Der fiktive Gewinn ist in der Einkommensteuererklärung des Wegzugsjahres (Anlage KAP-INV) zu erklären. Depotbanken melden Bestände über CRS an die Finanzverwaltung; ein Verschweigen wird regelmäßig entdeckt und kann den Vorwurf der Steuerhinterziehung begründen.

Gestaltung: Diversifikation, Zeitpunkt, Übertragung

  1. Depot-Inventur: Für jeden Fonds die kumulierten Anschaffungskosten ermitteln – Sparpläne summieren sich unbemerkt über die Schwelle.
  2. Diversifikation: Wer den Vermögensaufbau auf mehrere Fonds unterschiedlicher Emittenten verteilt, bleibt je Fonds unter 500.000 €. Bei 1,5 Mio. € Zielvolumen sind vier bis fünf Fonds sinnvoll – wirtschaftlich vertretbar, weil auch Emittenten- und Indexrisiko gestreut werden.
  3. Teilverkauf vor dem Wegzug: senkt die Anschaffungskosten unter die Schwelle, realisiert aber echte Gewinne. Die Rechnung ist nur sinnvoll, wenn der Zielstaat die späteren Gewinne günstiger besteuert.
  4. Übertragung an im Inland verbleibende Angehörige: möglich, aber schenkungsteuerlich zu prüfen; die 1-%-Prüfung berücksichtigt Vorbesitzzeiten.
  5. Spezialfonds meiden: Sie sind ohne Schwelle erfasst – vor einem geplanten Wegzug regelmäßig die ungünstigste Hülle.
  6. Reihenfolge beachten: Depotumbau vor dem Wegzug, mit Belegen zu Zeitpunkt und Motiv, und nie erst im Umzugsmonat.
Betriebsvermögen und Versicherungsmantel

Fondsanteile im Betriebsvermögen folgen den Entstrickungsregeln des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, nicht § 19 Abs. 3 InvStG. Fondsgebundene Versicherungen werden nicht unmittelbar erfasst – dort entscheidet die Besteuerung der Versicherungsleistung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) und das Abkommensrecht des Zielstaats. Beides gehört in die Bestandsaufnahme, bevor über Umschichtungen entschieden wird.

Kritik, Streitpunkte und was 2026 offen ist

Die Regelung wird in der Fachliteratur deutlich kritisiert: Fondsanleger werden gegenüber Direktanlegern in Einzelaktien schlechter gestellt, obwohl sie regelmäßig keinen Einfluss auf den Fonds haben – die Anknüpfung an die Anschaffungskosten ist wertungsmäßig kaum begründbar. Auch der Verzicht auf eine Wertgrenze zum Wegzugszeitpunkt führt zu Fällen, in denen ein im Wert gefallenes Depot Steuer auslöst.

  • Unionsrecht: Für den Wegzug in EU-/EWR-Staaten stellt sich – parallel zu § 6 AStG – die Frage der Vereinbarkeit mit der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit; die Argumentation aus der Wächtler-Rechtsprechung wird auf Investmentanteile übertragen.
  • Bewertung: Bei börsengehandelten Fonds ist der Wert unstreitig; Streit entsteht bei Anschaffungskosten aus langen Sparplänen, Fondsfusionen und Anteilsklassenwechseln. Depotauszüge, Steuerbescheinigungen und Transaktionshistorien sind vollständig zu archivieren.
  • Doppelbelastung: Ohne Step-up im Zuzugsstaat wird derselbe Wertzuwachs zweimal erfasst. Prüfen Sie vor dem Wegzug, ob der Zielstaat einen Neubewertungszeitpunkt kennt.

Fondsdepot und Wegzug – Checkliste

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Fondsdepot und Wegzug – Checkliste

7 Punkte · Rechtsstand 2026
  • Anschaffungskosten je FondsSparpläne kumulieren, Fondsfusionen berücksichtigen.
  • 1-%-PrüfungNur bei kleinen oder institutionellen Fonds relevant – dennoch prüfen.
  • Spezialfonds identifizierenOhne Schwelle erfasst; frühzeitig entscheiden.
  • Teilfreistellung bestimmenAktien-, Misch- oder Immobilienfonds?
  • Anlage KAP-INV vorbereitenFiktiver Gewinn ist zu erklären – kein Bankeinbehalt.
  • Raten & RückkehrAntrag auf Ratenzahlung und Dokumentation der Rückkehrabsicht.
  • Step-up im ZielstaatNeubewertung bei Zuzug klären, sonst Doppelbelastung.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die 500.000-Euro-Grenze für mein gesamtes Depot?

Nein. Sie wird je Investmentfonds geprüft. Wer 1,2 Mio. € auf drei Fonds mit je 400.000 € Anschaffungskosten verteilt, überschreitet die Schwelle nicht – vorausgesetzt, er hält auch nicht 1 % der ausgegebenen Anteile.

Kommt es auf den Kurswert oder die Anschaffungskosten an?

Für die Schwelle auf die Anschaffungskosten. Für die Höhe des fiktiven Gewinns auf den Marktwert am maßgeblichen Stichtag abzüglich der Anschaffungskosten.

Sind Einzelaktien betroffen?

Nur bei einer Beteiligung von mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft – dann greift § 6 AStG. Kleinere Aktienpositionen im Privatvermögen bleiben unerfasst.

Ab wann gilt die Regelung?

Für alle Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht am oder nach dem 1. Januar 2025 endet (§ 19 Abs. 3, § 49 Abs. 5 InvStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024).

Kann ich die Steuer in Raten zahlen?

Die Vorschriften sind § 6 AStG nachgebildet; die Erhebung in sieben Jahresraten auf Antrag, die jährliche Mitteilung und die Rückkehrerregelung gelten entsprechend. Der Antrag ist ausdrücklich zu stellen.

Was gilt bei Schenkung oder Erbfall?

Auch die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person kann die fiktive Veräußerung auslösen – etwa wenn Kinder im Ausland studieren oder arbeiten.

Zählt eine fondsgebundene Rentenversicherung?

Die Anteile werden vom Versicherer gehalten; § 19 Abs. 3 InvStG erfasst sie nicht unmittelbar. Steuerlich entscheidend ist die Besteuerung der Versicherungsleistung und das Abkommensrecht des Zielstaats.

Was passiert, wenn ich nichts erkläre?

Die Finanzverwaltung erhält Depotdaten über den automatischen Informationsaustausch (CRS). Eine unterlassene Erklärung ist objektiv eine Steuerverkürzung; die Berichtigung nach § 153 AO bzw. die Selbstanzeige nach § 371 AO sind dann die einzigen Wege zurück.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 26. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (EStG, AStG, InvStG, AO, ErbStG in der für 2026 geltenden Fassung sowie die genannten Abkommen). Angaben ohne Gewähr.

  1. § 19 InvStG und § 49 InvStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024. Gesetze im Internet.
  2. § 20 InvStG – Teilfreistellung. Gesetze im Internet.
  3. § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gesetze im Internet.
  4. Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2024, BT-Drs. 20/13419, S. 222 („gewichtige Fälle“); JStG 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387.
  5. § 6 AStG als Vorbild der Regelung. Gesetze im Internet.
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