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Musterschreiben-Konfigurator · Ausbildung & Studium

Nachzahlung stoppen, solange der Einspruch läuft

Der Einspruch allein hemmt die Zahlung nicht. Erst ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO verhindert Fälligkeit und Säumniszuschläge. Der Konfigurator erstellt Ihren Antrag.

§ 361 Abs. 2 AO vor Fälligkeit stellen kostenfrei

AdV-Konfigurator

Tragen Sie Bescheiddaten und Begründung ein – rechts entsteht ein vollständiges Antragsschreiben. Stellen Sie den Antrag vor dem Fälligkeitstermin aus dem Bescheid.

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Vor dem Absenden prüfen

Kontrollieren Sie alle Angaben und unterschreiben Sie das Schreiben eigenhändig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Wann die Aussetzung greift

Nach § 361 Abs. 2 AO soll das Finanzamt die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bedeutet. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei überschlägiger Prüfung neben Gründen für die Rechtmäßigkeit auch gewichtige Gründe dagegen sprechen – eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.

  • Der Einspruch allein hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO);
  • der Antrag ist an keine Frist gebunden, sollte aber vor Fälligkeit gestellt werden;
  • bei Ablehnung ist der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht möglich;
  • unterliegt man später, entstehen Aussetzungszinsen von 0,15 % je Monat (§ 237, § 238 AO).

Ablauf und Alternativen

  1. Fälligkeitstermin aus dem Abrechnungsteil des Bescheids notieren.
  2. Einspruch einlegen und den AdV-Antrag möglichst im selben Schreiben oder unmittelbar danach stellen.
  3. Begründung auf konkrete Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen oder offene Musterverfahren stützen.
  4. Bei Ablehnung Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht prüfen.
  5. Bei reinen Liquiditätsproblemen zusätzlich Stundung nach § 222 AO beantragen.
  6. Drohen Vollstreckungsmaßnahmen, Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO beantragen.
Zinsen abwägen

Die Aussetzung verschafft Zeit, ist aber nicht kostenlos: Bleibt der Einspruch erfolglos, werden Aussetzungszinsen von 1,8 % im Jahr auf den ausgesetzten Betrag festgesetzt. Bei geringen Beträgen und schwacher Begründung kann Zahlen mit späterer Erstattung günstiger sein.

Häufige Fragen (FAQ)

Hemmt der Einspruch die Zahlung?

Nein. Nach § 361 Abs. 1 AO wird die Vollziehung durch den Einspruch nicht gehemmt – die Nachzahlung bleibt zum angegebenen Termin fällig. Erforderlich ist ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Was sind ernstliche Zweifel?

Sie liegen vor, wenn bei überschlägiger Prüfung neben Gründen für die Rechtmäßigkeit gewichtige Gründe dagegen sprechen – etwa abweichende Rechtsprechung, ein offenes Musterverfahren oder eine ungeklärte Rechtsfrage. Eine überwiegende Erfolgsaussicht ist nicht nötig.

Wann liegt eine unbillige Härte vor?

Wenn die Zahlung wirtschaftlich schwer nachteilig wäre und nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte – etwa bei laufender Ausbildung ohne Einkommen. Die Härte ist konkret darzulegen, pauschale Behauptungen genügen nicht.

Gibt es eine Frist für den Antrag?

Nein, er kann während des gesamten Einspruchsverfahrens gestellt werden. Sinnvoll ist der Antrag vor dem Fälligkeitstermin, weil Säumniszuschläge nach § 240 AO mit 1 % je angefangenen Monat automatisch entstehen.

Was kostet die Aussetzung?

Das Verfahren selbst ist kostenfrei. Bleibt der Einspruch jedoch erfolglos, werden Aussetzungszinsen von 0,15 % monatlich – also 1,8 % jährlich – auf den ausgesetzten Betrag festgesetzt (§§ 237, 238 AO).

Was tun, wenn das Finanzamt ablehnt?

Dann kann der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO unmittelbar beim Finanzgericht gestellt werden. Ergänzend kommen Stundung nach § 222 AO und Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO in Betracht, wenn es um Liquidität und nicht um Rechtmäßigkeit geht.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Rechtsstand: 2026. Verwiesen wird auf geltende Gesetze und amtliche Informationen.

  1. § 361 AO – Aussetzung der Vollziehung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 69 FGO – Aussetzung durch das Finanzgericht. Gesetze im Internet.
  3. § 237, § 238 AO – Aussetzungszinsen. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Bei streitigen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie einen Steuerberater, Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht) oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen.

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