BAföG-Rückzahlung aussetzen lassen
Liegt Ihr Einkommen unter der gesetzlichen Grenze, muss die Darlehensrate nicht gezahlt werden – aber nur auf Antrag und nicht rückwirkend. Der Konfigurator erstellt Ihren Freistellungsantrag ans Bundesverwaltungsamt.
Freistellungs-Konfigurator
Tragen Sie Ihre Angaben ein – rechts entsteht ein vollständiges, unterschriftsreifes Antragsschreiben. Stellen Sie den Antrag vor Fälligkeit der nächsten Rate.
Kontrollieren Sie alle Angaben und unterschreiben Sie das Schreiben eigenhändig.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Wann greift die Freistellung?
Die Rückzahlung des Darlehensanteils setzt ein Einkommen oberhalb einer gesetzlichen Grenze voraus. Liegt das anrechenbare Einkommen darunter, wird die Rückzahlung auf Antrag freigestellt – für Ehegatten und Kinder erhöht sich die Grenze um Freibeträge. Die Freistellung wird in der Regel für zwölf Monate gewährt und muss danach erneut beantragt werden.
- typische Fälle: Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Teilzeit, Promotion oder Zweitausbildung;
- Freistellungszeiten verlängern die Laufzeit, die Rückzahlungspflicht endet aber spätestens nach 20 Jahren;
- der Antrag wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend über den Antragsmonat hinaus;
- greift die Freistellung nicht, kommen Stundung oder eine Ratenanpassung in Betracht.
Ablauf und Nachweise
- Rückzahlungsbescheid prüfen: Restschuld, Ratenhöhe und Fälligkeitstermine notieren.
- Antrag vor Fälligkeit der nächsten Rate stellen – eine rückwirkende Freistellung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Einkommensnachweise beifügen: Lohnabrechnungen, Bescheide, Steuerbescheid oder Nachweis über Leistungsbezug.
- Familienverhältnisse belegen: Ehegatte, Kinder, Unterhaltspflichten.
- Bescheid abwarten und die Freistellungsdauer im Kalender vermerken.
- Erneuerung rechtzeitig beantragen; ohne Folgeantrag werden die Raten automatisch wieder fällig.
Wird der Antrag erst nach Fälligkeit gestellt, bleiben die bereits fälligen Raten geschuldet. Bei Zahlungsschwierigkeiten sollte deshalb zusätzlich Stundung beantragt werden, um Mahnkosten zu vermeiden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer kann Freistellung beantragen?
Wer den Darlehensanteil zurückzahlen muss und dessen anrechenbares Einkommen unter der gesetzlichen Grenze liegt. Für Ehegatten und Kinder gibt es Freibeträge, die die Grenze erhöhen. Typische Fälle sind Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Teilzeit oder eine Weiterqualifizierung.
Wirkt der Antrag rückwirkend?
Grundsätzlich nicht über den Antragsmonat hinaus. Bereits fällige Raten bleiben geschuldet. Stellen Sie den Antrag daher vor Fälligkeit der nächsten Rate und beantragen Sie bei akuten Zahlungsschwierigkeiten zusätzlich Stundung.
Wie lange gilt die Freistellung?
In der Regel zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag mit aktuellen Einkommensnachweisen erforderlich. Ohne Folgeantrag setzt das Bundesverwaltungsamt die Raten automatisch wieder fällig.
Verlängert sich meine Rückzahlungszeit?
Ja, Freistellungszeiträume verlängern die Laufzeit entsprechend. Die Rückzahlungspflicht endet jedoch spätestens 20 Jahre nach Beginn; eine dann verbleibende Restschuld wird erlassen.
Welche Nachweise brauche ich?
Aktuelle Einkommensnachweise für mehrere Monate, bei Leistungsbezug den Bescheid, gegebenenfalls den letzten Steuerbescheid sowie Nachweise über Ehegatte, Kinder und Unterhaltspflichten. Unvollständige Anträge verzögern die Entscheidung erheblich.
Was ist steuerlich zu beachten?
Nichts – die Tilgung des BAföG-Darlehens ist steuerlich nicht abziehbar, weil sie die Rückführung eines steuerfreien Zuflusses ist. Abziehbar sind lediglich Zinsen für einen zusätzlichen Studienkredit, in der Zweitausbildung als Werbungskosten.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Rechtsstand: 2026. Verwiesen wird auf geltende Gesetze und amtliche Informationen.
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Bei streitigen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie einen Steuerberater, Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht) oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen.
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