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Steuerticker · VerbraucherBelegabrufMeldefrist Februar§ 93c AO

Daten abrufen statt abtippen

Arbeitgeber, Kassen und Versicherer melden die Daten direkt an die Finanzverwaltung. Der Abruf spart Tippen – wenn man den Zeitpunkt richtig wählt.

Wer im Januar startet, findet häufig noch keine Lohndaten – die Meldefrist der Arbeitgeber endet erst Ende Februar.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Über den Belegabruf lassen sich die von Dritten gemeldeten Daten in die Steuererklärung übernehmen: Lohnsteuerbescheinigungen, Renten- und Lohnersatzleistungen, Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Riester- und Rürup-Verträge sowie Vorsorgeaufwendungen. Die meldepflichtigen Stellen haben bis Ende Februar Zeit. Wer vorher abruft, arbeitet mit Lücken. Die abgerufenen Werte gelten als Angaben des Steuerpflichtigen – die Prüfpflicht bleibt bei dir.

Was der Abruf enthält – und was nicht

Enthalten sind gemeldete Daten Dritter. Nicht enthalten sind alle Angaben, die niemand meldet: Werbungskosten, Handwerkerrechnungen, Spenden, Fahrten, Arbeitsmittel, Krankheitskosten. Der Abruf ersetzt also keine Belegsammlung, sondern nur das Abtippen der Bescheinigungen.

Für den erstmaligen Abruf ist eine Freischaltung nötig; danach lässt sich der Abruf jedes Jahr wiederholen und auch für Ehepartner erteilen.

Der richtige Zeitpunkt

Optimal ist der Start im März: Dann liegen alle Meldungen vor. Wer früher abgibt, riskiert eine Abweichung im Bescheid, weil das Finanzamt später gemeldete Daten von Amts wegen berücksichtigt.

  • 1. Abruf freischalten: einmalig mit Zertifikat und Identifikationsnummer
  • 2. Ab März abrufen: alle Meldungen sind eingegangen
  • 3. Werte prüfen: Abgleich mit eigenen Bescheinigungen
  • 4. Eigene Kosten ergänzen: Werbungskosten und Sonderausgaben

Was du jetzt tun kannst

Schalte den Belegabruf jetzt frei – die Freischaltung braucht Zeit, weil ein Aktivierungscode per Post kommt. Dann ist der Zugang bereit, wenn die Daten im Frühjahr eintreffen.

Prüfe die abgerufenen Werte trotzdem: Falsch gemeldete Daten – etwa doppelte Lohnmeldungen bei Jobwechsel – kommen vor und sind über den Melder zu korrigieren.

Abgerufene Daten sind deine Angaben

Übernimmst du gemeldete Werte, gelten sie als eigene Erklärung. Fehler wirken zu deinen Lasten – der Abgleich mit den Bescheinigungen bleibt Pflicht.


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Belegabruf nutzen

5 Punkte · § 93c AO, § 150 Abs. 7 AO
  • 1. Zugang freischaltenAktivierungscode kommt per Post.
  • 2. Abruf ab März startenErst dann sind alle Daten gemeldet.
  • 3. Werte abgleichenLohnsteuerbescheinigung und Beitragsnachweise.
  • 4. Fehler meldenKorrektur über die meldende Stelle.
  • 5. Eigene Kosten ergänzenWerbungskosten, Spenden, Handwerker.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann sind die Daten vollständig?

In der Regel ab März. Die meldepflichtigen Stellen haben bis Ende Februar Zeit für die Übermittlung.

Ersetzt der Abruf meine Belege?

Nein. Gemeldet werden nur Daten Dritter. Alle selbst getragenen Kosten musst du ergänzen und belegen können.

Kann ich Daten meines Partners abrufen?

Ja, mit dessen Berechtigung. Der Abruf lässt sich für Ehe- und Lebenspartner freigeben.

Was mache ich bei falschen Werten?

Die Korrektur erfolgt über die meldende Stelle. Bis dahin kannst du im Freitextfeld auf die Abweichung hinweisen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 27. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 93c AO – Datenübermittlung durch Dritte. Gesetze im Internet.
  2. § 150 AO – Form und Inhalt der Steuererklärungen. Gesetze im Internet.
  3. ELSTER – Belegabruf und vorausgefüllte Steuererklärung. Freischaltung und Verfahren.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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