Rechte sichern – einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO
Außerhalb der Anfechtungssituation gewährt § 123 VwGO vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung – als Sicherungs- oder Regelungsanordnung. Erforderlich sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, jeweils glaubhaft zu machen. Der Konfigurator formuliert beides.
Konfigurator einstweilige Anordnung
Legen Sie Anordnungsanspruch (das materielle Recht, das gesichert/geregelt werden soll) und Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) dar und machen Sie beides glaubhaft.
Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
§ 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO?
- Geht es um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts, ist § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig – nicht § 123 VwGO.
- § 123 VwGO passt für Leistungs- und Sicherungsbegehren (Vornahmesachen), etwa vorläufige Zulassung oder Weiterzahlung.
- Anspruch und Grund müssen beide glaubhaft gemacht werden – eine eidesstattliche Versicherung ist oft das zentrale Mittel.
Wann ist § 123 VwGO einschlägig?
Die einstweilige Anordnung sichert Rechte oder regelt vorläufig ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn nicht der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO (Aussetzung der Vollziehung) eröffnet ist. Sie kommt vor allem in Verpflichtungs- und Leistungssituationen in Betracht.
Rechtsgrundlage
- § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Sicherungsanordnung.
- § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – Regelungsanordnung.
- § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. ZPO – Glaubhaftmachung.
Pflichtangaben & Aufbau
- Bezeichnung von Antragsteller und Antragsgegnerin
- Konkretes Begehren
- Anordnungsanspruch (materielles Recht)
- Anordnungsgrund (Dringlichkeit) und Glaubhaftmachung
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Rechtsgrundlagen & Quellen
Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Die Abgrenzung zwischen § 123 und § 80 Abs. 5 VwGO ist folgenreich und sollte im Zweifel anwaltlich geprüft werden. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.
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