Der Abruf ist nicht entscheidend – die Frist läuft ab Bereitstellung, ob man hineinschaut oder nicht.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026
Nach § 122a AO können Steuerbescheide elektronisch bekanntgegeben werden, indem sie zum Datenabruf bereitgestellt werden. Erforderlich ist die Einwilligung des Empfängers, die jederzeit widerrufen werden kann. Der Bescheid gilt am vierten Tag nach Absendung der Benachrichtigung über die Bereitstellung als bekanntgegeben – auch wenn er nicht abgerufen wird. Ab diesem Tag läuft die Einspruchsfrist von einem Monat.
Wie das Verfahren läuft
Nach der Bereitstellung erhält der Empfänger eine Benachrichtigung per E-Mail. Der Bescheid selbst liegt im Postfach zum Abruf bereit. Erst wenn tatsächlich später abgerufen wird, kann sich die Bekanntgabe im Einzelfall verschieben – der Nachweis liegt dann beim Steuerpflichtigen.
Die Vier-Tage-Fiktion entspricht der Regelung für Papierbescheide. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.
Warum die Frist so wichtig ist
Ein Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Wird die Frist versäumt, ist der Bescheid formell bestandskräftig – Änderungen sind dann nur noch über die engen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung möglich.
- 1. Benachrichtigungen ernst nehmen: E-Mail-Adresse aktuell halten
- 2. Bekanntgabetag notieren: vier Tage nach Absendung der Benachrichtigung
- 3. Bescheid prüfen: Abweichungen zur Erklärung markieren
- 4. Einspruch fristgerecht einlegen: ein Monat, elektronisch möglich
Was du jetzt tun kannst
Hinterlege eine E-Mail-Adresse, die du täglich liest, und richte eine Erinnerung ein: Wer die Benachrichtigung im Spam-Ordner übersieht, verliert Fristen ohne es zu merken. Der Widerruf der Einwilligung ist jederzeit möglich – dann kommt der Bescheid wieder per Post.
Bei Steuerberatung mit Bekanntgabevollmacht geht der Bescheid an den Berater; die Frist bemisst sich dann nach dessen Bekanntgabe.
Eine längere Abwesenheit schützt regelmäßig nicht vor der Fristversäumnis. Wer verreist, sollte den Abruf organisieren oder die Einwilligung widerrufen.
Deine Checkliste: digitale Bescheide im Griff
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digitale Bescheide im Griff
5 Punkte · § 122a AO, § 355 AO- 1. E-Mail-Adresse prüfenAktuell und regelmäßig gelesen?
- 2. Benachrichtigung suchenAuch im Spam-Ordner nachsehen.
- 3. Bekanntgabetag berechnenVier Tage nach Absendung, Wochenendregel beachten.
- 4. Bescheid abgleichenErklärte Werte gegen festgesetzte Werte.
- 5. Einspruch vorbereitenInnerhalb eines Monats, mit Begründung.
Häufige Fragen (FAQ)
Zählt der Tag des Abrufs?
Grundsätzlich nicht. Es gilt die Fiktion von vier Tagen nach Absendung der Benachrichtigung; ein späterer Zugang ist nachzuweisen.
Kann ich die Einwilligung widerrufen?
Ja, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft. Anschließend erfolgt die Bekanntgabe wieder in Papierform.
Was gilt bei Bekanntgabevollmacht?
Der Bescheid wird dem Bevollmächtigten bekanntgegeben. Für die Frist ist dessen Bekanntgabe maßgeblich.
Was, wenn ich die Frist versäumt habe?
Dann helfen nur noch Korrekturvorschriften wie § 129 oder § 173 AO – oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Verhinderung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 31. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

