Fortbildungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen und daher als Werbungskosten grundsätzlich in unbegrenzter Höhe abziehbar – anders als die Kosten einer Erstausbildung.
Zuletzt fachlich geprüft am 14. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Kosten für eine beruflich veranlasste Fort- oder Weiterbildung sind als Werbungskosten unbegrenzt abziehbar (§ 9 EStG): Kursgebühren, Fachliteratur, Prüfungsgebühren, Fahrten, Übernachtung und Verpflegungspauschalen. Nur die Erstausbildung zählt lediglich als Sonderausgabe (max. 6.000 € im Jahr).
Fortbildung oder Erstausbildung?
Die Unterscheidung entscheidet über die steuerliche Wirkung. Fortbildungskosten entstehen, wenn du bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hast und dich in deinem oder für einen neuen Beruf weiterbildest. Sie sind Werbungskosten – voll abziehbar und sogar als Verlust in andere Jahre vortragbar.
Die Kosten der Erstausbildung (erste Berufsausbildung oder Erststudium ohne vorherige Ausbildung) sind dagegen nur Sonderausgaben und auf 6.000 € pro Jahr begrenzt – ein Verlustvortrag ist hier nicht möglich.
Diese Kosten kannst du ansetzen
Rund um eine Fortbildung sind unter anderem abziehbar:
- Kurs-, Lehrgangs- und Seminargebühren sowie Prüfungs- und Zulassungsgebühren;
- Fachliteratur, Lernmaterial, Software;
- Fahrtkosten – 0,30 € je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) oder tatsächliche Kosten für Bahn/ÖPNV;
- Übernachtungskosten bei auswärtigen Lehrgängen;
- Verpflegungsmehraufwand mit den Pauschalen (28 € je vollem Tag, 14 € für An-/Abreisetage).
Fortbildung mit Übernachtung
Der gesamte Betrag mindert dein zu versteuerndes Einkommen – zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag, sofern die Werbungskosten diesen übersteigen.
Nachweis und Eintragung
Sammle Rechnungen und Zahlungsbelege sowie eine Teilnahmebestätigung, aus der der berufliche Bezug hervorgeht. Trage die Summe als Fortbildungskosten in die Anlage N ein; Fahrten und Verpflegung gehören in die dafür vorgesehenen Zeilen.
Zahlst du in einem Jahr ohne (hohe) Einkünfte für eine Fortbildung – etwa während einer Umschulung –, kannst du die Werbungskosten als Verlust feststellen lassen und in spätere Jahre vortragen. Dafür genügt die Abgabe einer Steuererklärung mit Antrag auf Verlustfeststellung.
Welche Maßnahmen als Fortbildung zählen
Als Fortbildung gilt jede Bildungsmaßnahme, die deine berufliche Qualifikation erhält, erweitert oder an neue Anforderungen anpasst – vorausgesetzt, du hast deine Erstausbildung bereits abgeschlossen. Typische, vom Finanzamt anerkannte Beispiele:
- Aufstiegsfortbildungen wie Meister, Techniker, Fachwirt oder Bilanzbuchhalter;
- Fach- und Zertifikatskurse (Projektmanagement, IT-Zertifikate, Sprachkurse mit Berufsbezug);
- Berufsbegleitendes Studium oder ein Zweitstudium nach abgeschlossener Ausbildung;
- Umschulungen in einen neuen Beruf;
- Seminare, Kongresse und Fachtagungen mit klarem Bezug zur ausgeübten Tätigkeit.
Auch ein angestrebter Beruf reicht: Wer sich für einen Jobwechsel qualifiziert, kann die Kosten schon vor Antritt der neuen Stelle als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen – der berufliche Zusammenhang muss nur erkennbar sein.
Zweitstudium, Umschulung & Erststudium
Hier liegt die größte Hebelwirkung – und der häufigste Irrtum. Entscheidend ist, ob bereits eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt:
| Situation | Behandlung |
|---|---|
| Erstausbildung / Erststudium (ohne vorherige Ausbildung) | Sonderausgaben, max. 6.000 €/Jahr |
| Zweitstudium / Master nach Bachelor | Werbungskosten, unbegrenzt |
| Umschulung nach abgeschlossener Ausbildung | Werbungskosten, unbegrenzt |
| Duales Studium / Ausbildung mit Arbeitsvertrag | Werbungskosten, unbegrenzt |
Der Unterschied ist gewaltig: Sonderausgaben verpuffen in Jahren ohne Einkommen, weil sie nicht vortragsfähig sind. Werbungskosten dagegen lassen sich als Verlust in spätere Jahre vortragen – mehr dazu weiter unten.
Arbeitgeber-Zuschuss & Bildungsurlaub
Beteiligt sich dein Arbeitgeber an der Fortbildung, darfst du nur die selbst getragenen Kosten absetzen. Steuerfreie Erstattungen sind vorab abzuziehen. Übernimmt der Arbeitgeber die Maßnahme vollständig und liegt sie in seinem überwiegenden betrieblichen Interesse, bleibt der Vorteil für dich löhnsteuerfrei – dann entfällt aber auch dein Werbungskostenabzug.
Einen Arbeitgeber-Zuschuss vergessen abzuziehen und die volle Rechnungssumme ansetzen – das fällt bei einer Rückfrage sofort auf. Setze immer nur die Differenz an, die du tatsächlich selbst bezahlt hast.
Verlustvortrag: Fortbildung ohne Einkommen
Zahlst du in einem Jahr mit geringem oder keinem Einkommen für eine teure Fortbildung – etwa während einer Umschulung oder eines Vollzeitstudiums –, gehen die Werbungskosten nicht verloren. Du lässt sie per Verlustfeststellung festhalten und verrechnest sie in späteren Jahren mit deinem dann höheren Gehalt.
Umschulung im Studienjahr, Vollzeitjob danach
Der Verlust senkt im ersten Berufsjahr das zu versteuernde Einkommen – häufig führt das zu einer spürbaren Erstattung.
Dafür gibst du für das Verlustjahr eine Steuererklärung mit Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ab – auch rückwirkend bis zu vier Jahre möglich.

„Eine Fortbildung ist steuerlich fast immer die bessere Investition – weil jeder Euro als Werbungskosten voll zählt und sogar in die Zukunft vortragbar ist.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 9 EStG
Die häufigsten Fehler
- Erststudium als Werbungskosten ansetzen. Ohne vorherige Ausbildung zählt nur der Sonderausgabenabzug bis 6.000 €.
- Verpflegungspauschalen vergessen. Bei auswärtigen Seminaren stehen sie dir zu.
- Arbeitgeber-Zuschuss nicht abziehen. Nur selbst getragene Kosten sind abziehbar.
- Verlustvortrag verschenken. In einkommensschwachen Jahren unbedingt Verlustfeststellung beantragen.
- Belege nicht aufheben. Rechnung, Zahlungsnachweis und Teilnahmebestätigung gehören zusammen archiviert.
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Fortbildung absetzen
7 Punkte · § 9 EStG- Beruflicher Bezug belegbarZusammenhang mit dem (angestrebten) Beruf.
- Erstausbildung abgeschlossen?Sonst nur Sonderausgaben bis 6.000 €.
- Gebühren-Belege gesammeltKurs, Prüfung, Material.
- Fahrten dokumentiertKilometer oder ÖPNV-Tickets.
- Übernachtung & Verpflegung erfasstPauschalen nicht vergessen.
- Arbeitgeber-Zuschuss abgezogenNur selbst getragene Kosten zählen.
- Verlustvortrag geprüftBei geringem Einkommen sinnvoll.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind Fortbildungskosten unbegrenzt absetzbar?
Ja. Beruflich veranlasste Fortbildungskosten sind Werbungskosten und der Höhe nach nicht begrenzt. Nur die Erstausbildung ist als Sonderausgabe auf 6.000 € pro Jahr gedeckelt.
Was gehört alles zu den Fortbildungskosten?
Kurs- und Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Lernmaterial, Fahrtkosten, Übernachtung und Verpflegungspauschalen – jeweils, soweit du sie selbst getragen hast.
Kann ich Fahrten zur Fortbildung absetzen?
Ja, mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückweg oder den tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.
Was ist der Unterschied zur Erstausbildung?
Fortbildung setzt eine abgeschlossene Erstausbildung voraus und zählt als Werbungskosten. Die erste Berufsausbildung oder das Erststudium ohne vorherige Ausbildung sind nur Sonderausgaben.
Lohnt sich die Erklärung auch ohne Einkommen?
Ja. Zahlst du Fortbildungskosten in einem einkommensschwachen Jahr, kannst du einen Verlustvortrag feststellen lassen und ihn mit späteren Einkünften verrechnen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 14. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.

