Beim häuslichen Arbeitszimmer entscheidet ein einziges Kriterium über die Höhe des Abzugs: Liegt hier der Mittelpunkt deiner beruflichen Tätigkeit, sind die Kosten unbegrenzt abziehbar – ansonsten greift die Jahrespauschale.
Zuletzt fachlich geprüft am 14. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen Tätigkeit, kannst du die tatsächlichen Kosten unbegrenzt absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Andernfalls gibt es die Jahrespauschale von 1.260 €. Ohne separaten Raum bleibt die Homeoffice-Tagespauschale (6 € pro Tag, max. 1.260 €). Beide 1.260-€-Beträge nebeneinander sind nicht möglich.
Wann das Arbeitszimmer absetzbar ist
Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Fälle. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe abziehbar. Der Mittelpunkt bestimmt sich qualitativ – es zählt, wo du den prägenden Teil deiner Arbeit erledigst, nicht allein die Zeit.
Liegt der Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer, kannst du statt der Einzelkosten die Jahrespauschale von 1.260 € ansetzen. Für Monate ohne begünstigte Nutzung mindert sich die Pauschale um je ein Zwölftel.
Voller Abzug, Jahrespauschale oder Tagespauschale
Diese drei Wege stehen zur Wahl – je nachdem, wie und wo du arbeitest:
| Situation | Abzug |
|---|---|
| Arbeitszimmer = Mittelpunkt | tatsächliche Kosten, unbegrenzt |
| Arbeitszimmer, aber nicht Mittelpunkt | Jahrespauschale 1.260 € |
| Kein separater Raum (Küche, Ecke) | Homeoffice-Pauschale 6 €/Tag, max. 1.260 € |
Zu den absetzbaren tatsächlichen Kosten zählen der anteilige Mietanteil bzw. die Gebäude-AfA, Nebenkosten, Strom, Heizung sowie Renovierung des Raums – jeweils im Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche.
Wohnung 100 m², Arbeitszimmer 12 m²
Liegt hier der Mittelpunkt, sind 1.800 € abziehbar – deutlich mehr als die Pauschale von 1.260 €.
Voraussetzungen an den Raum
Für den vollen Kostenabzug muss ein echtes, abgeschlossenes Arbeitszimmer vorliegen. Die Rechtsprechung verlangt:
- ein separater, abschließbarer Raum, baulich von den Wohnräumen getrennt;
- eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung – eine private Mitbenutzung von mehr als etwa 10 % ist schädlich;
- eine büromäßige Ausstattung (Schreibtisch, Regale, Arbeitsmittel).
Die „Arbeitsecke“ im Wohnzimmer oder ein Durchgangszimmer wird nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Hier bleibt nur die Homeoffice-Tagespauschale – die aber auch ohne eigenen Raum gewährt wird und keinen Nachweis der Fläche verlangt.
Welche Kosten kannst du ansetzen?
Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt und rechnest du mit den tatsächlichen Kosten, zählt alles, was anteilig auf den Raum entfällt. Maßgeblich ist stets das Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur gesamten Wohnfläche. Nur Ausstattung und Renovierung des Raums selbst sind zu 100 % abziehbar.
| Kostenart | Abzug |
|---|---|
| Kaltmiete / Gebäude-AfA | anteilig nach Fläche |
| Nebenkosten, Strom, Heizung, Wasser | anteilig nach Fläche |
| Gebäudeversicherung, Grundsteuer | anteilig nach Fläche |
| Renovierung des Arbeitszimmers | voll (100 %) |
| Arbeitsmittel (Schreibtisch, Regal, Lampe) | voll – zusätzlich zum Raumabzug |
Wichtig: Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Regale oder der Computer sind nicht von der Jahrespauschale abgegolten. Sie kannst du – egal ob voller Kostenabzug, Jahres- oder Tagespauschale – immer zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Bis 800 € netto sofort, darüber über die Nutzungsdauer.
Miss dein Arbeitszimmer einmal exakt aus und halte den Flächenanteil schriftlich fest. Diese eine Zahl brauchst du Jahr für Jahr – und sie ist im Streitfall dein wichtigster Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
Die Homeoffice-Tagespauschale als Alternative
Wer keinen eigenen Raum hat – oder dessen Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt bildet und dem die Jahrespauschale zu niedrig ist –, greift zur Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG: 6 € für jeden Tag, an dem du überwiegend zu Hause arbeitest, höchstens 210 Tage im Jahr, also maximal 1.260 €. Ein abgetrennter Raum ist dafür ausdrücklich nicht nötig – der Küchentisch genügt.
Hybrid-Job, 3 Homeoffice-Tage pro Woche
An reinen Homeoffice-Tagen entfällt die Fahrt ins Büro – die Entfernungspauschale gibt es für diese Tage folglich nicht.
Ausführlicher rechnest du das im Ratgeber Homeoffice-Pauschale clever nutzen durch.
Sonderfälle richtig lösen
- Zwei Personen, ein Zimmer: Nutzen Ehepartner denselben Raum jeweils für berufliche Zwecke, kann jede Person die auf sie entfallenden Kosten bzw. die Jahrespauschale ansetzen – personenbezogen, nicht objektbezogen.
- Mehrere Tätigkeiten: Bildet das Zimmer nur für eine von mehreren Tätigkeiten den Mittelpunkt, ist der Abzug entsprechend aufzuteilen.
- Selbständige & Gewerbetreibende: Die Kosten sind hier Betriebsausgaben und wandern in die Anlage EÜR statt in die Anlage N – die Voraussetzungen sind aber identisch.
- Unterjährige Nutzung: Die Jahrespauschale wird für Monate ohne begünstigte Nutzung um je ein Zwölftel gekürzt (105 € pro Monat).
Nachweise & Dokumentation
Seit der Belegvorhaltepflicht musst du Nachweise nicht mehr automatisch mitschicken, aber jederzeit vorlegen können. Halte bereit:
- Grundriss oder Flächenberechnung mit Angabe der Arbeitszimmer- und Gesamtwohnfläche.
- Miet- bzw. Nebenkostenabrechnung und Strom-/Heizkostenbelege des Jahres.
- Bei Homeoffice-Tagen: eine schlichte Kalenderaufstellung nach Datum.
- Belege für Arbeitsmittel und Renovierung des Raums.

„Nicht die Quadratmeter entscheiden, sondern wo der prägende Teil der Arbeit stattfindet – das ist der Kern jeder Arbeitszimmer-Prüfung.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
Die häufigsten Fehler
- Arbeitsecke als Arbeitszimmer deklarieren. Ein nicht abgetrennter Bereich zählt nie – hier hilft nur die Tagespauschale.
- Jahres- und Tagespauschale gleichzeitig ansetzen. Für denselben Zeitraum geht nur eines.
- Arbeitsmittel vergessen. Sie sind zusätzlich abziehbar, nicht von der Pauschale abgedeckt.
- Falscher Flächenanteil. Rechne Arbeitszimmer ÷ Gesamtwohnfläche – nicht durch die reine Wohnfläche ohne Nebenräume.
- Mittelpunkt nur mit Stunden begründen. Entscheidend ist der qualitative, inhaltliche Schwerpunkt.
Deine Checkliste
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Arbeitszimmer prüfen
7 Punkte · § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG- Mittelpunkt geprüftLiegt der prägende Teil deiner Arbeit hier?
- Separater, abschließbarer RaumBaulich von den Wohnräumen getrennt.
- Nahezu ausschließlich beruflichPrivate Nutzung unter ~10 %.
- Flächenanteil berechnetArbeitszimmer ÷ Gesamtwohnfläche.
- Kosten gesammeltMiete/AfA, Nebenkosten, Strom, Renovierung.
- Jahres- vs. Tagespauschale verglichenWas bringt mehr in solchen Fällen?
- Eintrag in Anlage N vorbereitetWerbungskosten korrekt zuordnen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel kann ich für das Arbeitszimmer absetzen?
Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt deiner gesamten Tätigkeit, sind die tatsächlichen Kosten unbegrenzt abziehbar. Andernfalls gilt die Jahrespauschale von 1.260 €.
Was bedeutet „Mittelpunkt der Tätigkeit“?
Der Mittelpunkt liegt dort, wo du den qualitativ prägenden Teil deiner Arbeit erledigst. Entscheidend ist der inhaltliche Schwerpunkt, nicht allein, wie viele Stunden du wo verbringst.
Kann ich Jahres- und Homeoffice-Pauschale kombinieren?
Nein. Für denselben Zeitraum gibt es entweder die Jahrespauschale von 1.260 € oder die Tagespauschale – nicht beides nebeneinander.
Zählt eine Arbeitsecke im Wohnzimmer?
Nein. Ein nicht abgetrennter Bereich gilt nicht als häusliches Arbeitszimmer. Dafür steht dir aber die Homeoffice-Tagespauschale von 6 € je Tag zu.
Wo trage ich die Kosten ein?
Als Arbeitnehmer trägst du die Kosten als Werbungskosten in die Anlage N ein; Selbständige setzen sie als Betriebsausgaben an.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 14. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.


