§ 35a EStG ist eine der wenigen Vorschriften, die die Steuer unmittelbar senken. Wer die Formalien einhält, bekommt 20 Prozent des Arbeitslohns zurück.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 20. August 2026
Abziehbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt, höchstens 1.200 Euro im Jahr, sowie 20 Prozent für haushaltsnahe Dienstleistungen bis 4.000 Euro. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung – Barzahlung ist nicht begünstigt.
Was begünstigt ist
Erfasst sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im vorhandenen Haushalt: Malerarbeiten, Bodenverlegung, Heizungswartung, Dachreparatur, Gartenpflege.
Nicht begünstigt sind Neubaumaßnahmen und Materialkosten. Die Rechnung sollte deshalb Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt ausweisen.
Handwerker, Haushalt oder Sanierung
Drei Fördertöpfe schließen sich gegenseitig aus. Für energetische Maßnahmen kann § 35c EStG deutlich mehr bringen – dann entfällt § 35a EStG für dieselbe Maßnahme.
- 1. Handwerkerleistungen: 20 Prozent, maximal 1.200 Euro
- 2. Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent, maximal 4.000 Euro
- 3. Energetische Sanierung: § 35c EStG mit höherem Volumen
- 4. Pflege und Betreuung: ebenfalls über § 35a EStG begünstigt
Nachweise, die halten
Bewahre Rechnung und Kontoauszug auf. Bei Mietern und Wohnungseigentümern kommt es auf die Bescheinigung des Verwalters oder die Nebenkostenabrechnung an.
Der Höchstbetrag gilt haushaltsbezogen: Auch bei mehreren Personen im Haushalt ist er nur einmal nutzbar.
Es zählt der Zahlungsabfluss, nicht das Rechnungsdatum. Bei ausgeschöpftem Höchstbetrag lohnt es sich, eine Zahlung ins nächste Jahr zu legen.
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Handwerkerkosten absetzen
5 Punkte · § 35a EStG, § 35c EStG- 1. Rechnungen sichtenArbeitslohn getrennt ausgewiesen?
- 2. Überweisung nachweisenKontoauszug ablegen, keine Barzahlung.
- 3. Höchstbeträge prüfen1.200 und 4.000 Euro je Haushalt.
- 4. Fördertopf wählen§ 35a oder § 35c abwägen.
- 5. Zahlungen terminierenAbfluss ins passende Jahr legen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist Material begünstigt?
Nein. Begünstigt sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material.
Kann ich bar zahlen?
Nein. Die Zahlung muss unbar erfolgen; Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Gilt das auch für Mieter?
Ja, für die in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen begünstigten Leistungen.
Zählt ein Neubau?
Nein. Begünstigt sind Maßnahmen im vorhandenen Haushalt, nicht Neubaumaßnahmen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 20. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

