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Steuerticker · Familie§ 66 EStG§ 32 Abs. 6 EStGgeplant ab 1.1.2027

Kindergeld steigt erneut

Kindergeld und Kinderfreibetrag werden im Gleichschritt angehoben. Für die meisten Familien wirkt das Kindergeld, für höhere Einkommen der Freibetrag.

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind zwei Seiten derselben Förderung. Ausgezahlt wird das Kindergeld, geprüft wird im Bescheid, was günstiger ist.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 20. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Entwurf sieht eine Anhebung des Kindergelds zum 1. Januar 2027 und eine parallele Erhöhung des Kinderfreibetrags vor. Das Finanzamt führt automatisch die Günstigerprüfung durch: Der Freibetrag wirkt erst, wenn seine Steuerersparnis über dem gezahlten Kindergeld liegt. Ein Antrag ist dafür nicht nötig.

Was sich ändert

Angehoben werden sollen sowohl der monatliche Kindergeldbetrag als auch der Kinderfreibetrag samt Betreuungsfreibetrag. Der Sofortzuschlag für Kinder in Grundsicherung bleibt daneben bestehen.

Die Auszahlung übernimmt weiterhin die Familienkasse. Bestehende Kindergeldfestsetzungen laufen automatisch weiter, ein neuer Antrag ist nicht erforderlich.

Günstigerprüfung: wann der Freibetrag wirkt

Im Steuerbescheid rechnet das Finanzamt beide Varianten und wählt die für die Familie bessere. Beim Freibetrag wird das gezahlte Kindergeld gegengerechnet.

  • 1. Kindergeld: wird monatlich ausgezahlt, wirkt bei den meisten Familien
  • 2. Kinderfreibetrag: wirkt ab einem höheren zu versteuernden Einkommen
  • 3. Betreuungsfreibetrag: für Betreuung, Erziehung und Ausbildung
  • 4. Soli und Kirchensteuer: hier wirkt der Freibetrag stets mit

Was Familien beachten sollten

Volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium bleiben bis zum 25. Geburtstag berücksichtigungsfähig. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kommt es auf den Umfang einer Erwerbstätigkeit an.

Bei getrennt lebenden Eltern kann die Übertragung von Freibeträgen sinnvoll sein – etwa wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt.

Änderungen melden

Ausbildungsende, Studienabbruch oder Umzug ins Ausland musst du der Familienkasse mitteilen. Nicht gemeldete Änderungen führen später zu Rückforderungen samt Zinsen.


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Kindergeld und Freibeträge prüfen

5 Punkte · § 32 EStG, § 66 EStG, § 63 EStG
  • 1. Festsetzung prüfenLäuft das Kindergeld für alle Kinder?
  • 2. AusbildungsnachweiseImmatrikulation oder Ausbildungsvertrag bereithalten.
  • 3. Günstigerprüfung nachvollziehenAnlage Kind im Bescheid kontrollieren.
  • 4. Übertragung prüfenFreibeträge bei getrennt lebenden Eltern.
  • 5. Änderungen meldenAdresse, Ausbildung, Erwerbstätigkeit.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich die Erhöhung beantragen?

Nein. Die Familienkasse zahlt den erhöhten Betrag automatisch, wenn das Kindergeld bereits festgesetzt ist.

Bis wann gibt es Kindergeld?

Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung oder Studium bis zum 25. Geburtstag.

Wirkt der Freibetrag zusätzlich?

Nein. Kindergeld und Kinderfreibetrag werden gegengerechnet – es gilt die für die Familie günstigere Variante.

Was gilt bei getrennten Eltern?

Das Kindergeld erhält der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Freibeträge lassen sich unter Voraussetzungen übertragen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 20. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

  1. § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder. Gesetze im Internet.
  2. § 66 EStG – Höhe des Kindergelds, Zahlungszeitraum. Gesetze im Internet.
  3. Bundestag – Dokumente und Gesetzgebungsverfahren. Deutscher Bundestag, Drucksachen zum Verfahrensstand.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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