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Steuerticker · Umsatzsteuer§ 19 UStG25.000 €100.000 €

Kleinunternehmer: Grenzen auf dem Prüfstand

Seit 2025 gelten 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Ob die Beträge angehoben werden, ist offen – die Mechanik solltest du trotzdem kennen.

Die entscheidende Änderung der Reform war nicht die Höhe der Grenzen, sondern der Zeitpunkt: Wer die obere Grenze reißt, wird sofort steuerpflichtig.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 20. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 19 UStG gilt die Kleinunternehmerregelung, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Wird die obere Grenze im Jahr überschritten, endet die Regelung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet – nicht erst im Folgejahr.

So funktioniert die Regelung heute

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und ziehen keine Vorsteuer. Die Umsätze sind steuerfrei gestellt, was die Rechnungsstellung vereinfacht.

Entscheidend ist der Gesamtumsatz, nicht der Gewinn. Bei Gründung im laufenden Jahr wird nicht mehr hochgerechnet, es gilt die Grenze von 25.000 Euro.

Was beim Überschreiten passiert

Erreicht der Umsatz im Jahr 100.000 Euro, endet die Regelung unmittelbar. Ab diesem Umsatz sind Rechnungen mit Umsatzsteuer zu stellen.

  • 1. Umsätze laufend überwachen: monatlich kumuliert rechnen
  • 2. Rechnungen anpassen: ab Überschreiten mit Steuerausweis
  • 3. Vorsteuer nutzen: ab Steuerpflicht abziehbar
  • 4. Voranmeldungen starten: Übermittlung über die Steuerplattform

Verzicht kann sich lohnen

Wer hohe Anfangsinvestitionen hat oder überwiegend an Unternehmen leistet, fährt mit der Regelbesteuerung häufig besser: Die Vorsteuer aus Anschaffungen ist abziehbar.

Der Verzicht bindet für fünf Kalenderjahre. Er sollte deshalb gerechnet und nicht aus dem Bauch entschieden werden.

Rechnungen ohne Steuer richtig formulieren

Kleinunternehmer müssen keinen Steuersatz ausweisen, aber auf die Steuerfreiheit hinweisen. Ein pauschaler Steuerausweis ohne Berechtigung kann teuer werden.


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Kleinunternehmerstatus prüfen

5 Punkte · § 19 UStG, § 14 UStG
  • 1. Vorjahresumsatz feststellenGesamtumsatz, nicht Gewinn.
  • 2. Laufendes Jahr überwachenMonatlich kumuliert gegen 100.000 Euro.
  • 3. Rechnungsvorlagen prüfenHinweis auf Steuerfreiheit statt Steuersatz.
  • 4. Investitionen planenVorsteuervorteil gegen Aufwand rechnen.
  • 5. Verzicht bedenkenFünfjährige Bindung beachten.

Häufige Fragen (FAQ)

Zählt der Gewinn oder der Umsatz?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, nicht der Gewinn.

Was gilt im Gründungsjahr?

Es gilt die Grenze von 25.000 Euro; eine Hochrechnung auf das Gesamtjahr findet nicht mehr statt.

Muss ich Voranmeldungen abgeben?

Als Kleinunternehmer grundsätzlich nicht. Ab Steuerpflicht beginnt die Übermittlung von Voranmeldungen.

Kann ich zurück zur Regelung?

Nach einem Verzicht bist du fünf Kalenderjahre gebunden, danach ist ein Wechsel möglich.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 20. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

  1. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer. Gesetze im Internet.
  2. Bundesfinanzministerium – Themenseite Steuern. BMF, Stand August 2026.
  3. Bundestag – Dokumente und Gesetzgebungsverfahren. Deutscher Bundestag, Drucksachen zum Verfahrensstand.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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