Entscheidend ist, ob der Bonus einen eigenen Aufwand erstattet oder einfach den Beitrag zurückzahlt.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026
Zahlt die Krankenkasse einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten und erstattet damit einen tatsächlich getragenen Aufwand, liegt keine Beitragsrückerstattung vor – der Sonderausgabenabzug bleibt unberührt. Aus Vereinfachungsgründen behandelt die Verwaltung Boni bis 150 Euro je Person und Jahr in diesem Sinne. Höhere Beträge mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge, soweit kein Aufwandsersatz nachgewiesen wird. Prämien aus Wahltarifen sind dagegen stets Beitragsrückerstattung.
Bonus, Prämie oder Rückerstattung
Die Unterscheidung entscheidet über die Steuerfolge. Ein Bonus honoriert Maßnahmen, die man selbst bezahlt hat – etwa einen Gesundheitskurs oder eine zusätzliche Vorsorgeuntersuchung. Eine Prämie aus einem Wahltarif – etwa mit Selbstbehalt – ist wirtschaftlich eine Beitragsrückerstattung und mindert die Sonderausgaben in jedem Fall.
Boni für Verhalten ohne eigenen Kostenaufwand, etwa bloße Teilnahmebestätigungen, behandeln die Ämter eher als Rückerstattung – hier ist die Grenze in der Praxis unscharf.
So wirkt es in der Erklärung
Die Kassen melden Beiträge und Erstattungen elektronisch an die Finanzverwaltung. Steht in den Daten ein Bonus über 150 Euro, kürzt das Finanzamt die Sonderausgaben automatisch – auch wenn die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht vorliegen.
- 1. Bonusbescheinigung anfordern: Kasse muss Art und Grund ausweisen
- 2. Aufwand belegen: Rechnung des Kurses oder der Maßnahme
- 3. Bescheid abgleichen: Wurde gekürzt? Betrag prüfen
- 4. Einspruch erwägen: bei nachgewiesenem Aufwandsersatz
Was du jetzt tun kannst
Halte Nachweise über bezahlte Gesundheitsmaßnahmen zusammen mit der Bonusabrechnung. Wird der Sonderausgabenabzug gekürzt, genügt meist ein kurzer Einspruch mit Belegen, um die Kürzung zu beseitigen.
Bei Wahltarif-Prämien lohnt der Streit nicht: Sie mindern den Abzug systematisch – dafür ist die Prämie selbst steuerfrei.
Die 150 Euro gelten pro versicherter Person. Bei Familien mit mehreren Versicherten summiert sich der unschädliche Betrag entsprechend.
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Kassenbonus richtig behandeln
5 Punkte · § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, BFH-Rechtsprechung- 1. Bonusart feststellenBonus für Aufwand oder Wahltarif-Prämie?
- 2. Bescheinigung anfordernKasse soll Art und Grund ausweisen.
- 3. Eigenen Aufwand belegenRechnungen zu Kursen und Vorsorge.
- 4. Grenze prüfen150 Euro je Person und Jahr.
- 5. Bescheid kontrollierenKürzung der Sonderausgaben nachrechnen.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich den Bonus in der Steuererklärung angeben?
In der Regel nicht selbst – die Kasse meldet die Daten elektronisch. Prüfe aber den Bescheid, ob der Abzug gekürzt wurde.
Was gilt für Boni über 150 Euro?
Der übersteigende Teil mindert die abziehbaren Beiträge, soweit du keinen eigenen Aufwand nachweist, der damit erstattet wurde.
Sind Prämien aus Selbstbehalt-Tarifen betroffen?
Ja. Sie gelten als Beitragsrückerstattung und mindern die Sonderausgaben unabhängig von der 150-Euro-Grenze.
Wie wehre ich eine falsche Kürzung ab?
Mit Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, unter Beifügung von Bonusbescheinigung und Kostennachweis.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 5. September 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

