Erstausbildung nachweisen – und voll absetzen
Der unbegrenzte Werbungskostenabzug hängt an einem einzigen Nachweis: einer abgeschlossenen ersten Berufsausbildung. Der Konfigurator erstellt die Stellungnahme mit den drei gesetzlichen Merkmalen.
Nachweis-Konfigurator
Tragen Sie die Daten Ihrer Erstausbildung ein – rechts entsteht eine Stellungnahme, die die drei Merkmale des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG einzeln abarbeitet.
Kontrollieren Sie alle Angaben und unterschreiben Sie das Schreiben eigenhändig.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Die drei gesetzlichen Merkmale
§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG definiert die erste Berufsausbildung über drei Merkmale, die kumulativ vorliegen müssen:
- Geordnete Ausbildung auf Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder interner Vorschriften eines Bildungsträgers.
- Dauer von mindestens zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden.
- Abschlussprüfung in einem geordneten Ausbildungsgang; ohne Prüfung gilt die Ausbildung als abgeschlossen, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit planmäßig durchlaufen wurde.
Kurzlehrgänge unter zwölf Monaten, Praktika, Anlernverhältnisse, Fahrschule oder Rettungssanitäterkurse erfüllen die Voraussetzungen nicht. Ein abgeschlossener Bachelor genügt dagegen ebenso wie eine duale Berufsausbildung mit Kammerprüfung.
Was der Nachweis bewirkt
Mit der abgeschlossenen Erstausbildung entfällt der Ausschluss des Werbungskostenabzugs. Alle Kosten der folgenden Ausbildung – Master, Zweitstudium, Umschulung, Promotion – sind unbegrenzte Werbungskosten und ohne Einkünfte über den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG nutzbar. Statt maximal 6.000 € Sonderausgaben, die ohne Einkünfte verfallen, steht damit der volle Abzug offen.
- Nachweis am besten vorab mit der Erklärung einreichen – das vermeidet Rückfragen;
- bei einer Ablehnung dient dieselbe Stellungnahme als Begründung des Einspruchs nach § 355 AO;
- Zeugnisse und Prüfungsurkunden dauerhaft archivieren – sie werden über Jahre gebraucht;
- bei Ausbildung im Dienstverhältnis ist der Nachweis entbehrlich, weil der Abzug ohnehin offensteht.
Häufige Fragen (FAQ)
Warum ist dieser Nachweis so wichtig?
Weil er über den Umfang des Abzugs entscheidet: Ohne abgeschlossene Erstausbildung sind die Kosten nur Sonderausgaben bis 6.000 € und verfallen ohne Einkünfte. Mit dem Nachweis sind sie unbegrenzte Werbungskosten mit Verlustvortrag.
Welche Ausbildung zählt?
Jede geordnete Ausbildung von mindestens zwölf Monaten in Vollzeit, die auf Grundlage von Rechts-, Verwaltungs- oder Trägervorschriften durchgeführt und mit einer Abschlussprüfung beendet wurde – ebenso ein abgeschlossener Bachelor.
Was, wenn keine Prüfung vorgesehen war?
Dann gilt die Ausbildung als abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige die vorgesehene Ausbildungszeit tatsächlich planmäßig durchlaufen hat (§ 9 Abs. 6 Satz 3 EStG). Das ist über Zeugnisse und Bescheinigungen des Trägers zu belegen.
Reicht ein Praktikum oder Kurzlehrgang?
Nein. Maßnahmen unter zwölf Monaten, Praktika und Anlernverhältnisse erfüllen die Voraussetzungen nicht. Auch eine Fahrschulausbildung oder ein Rettungssanitäterkurs genügt regelmäßig nicht.
Wann sollte ich die Stellungnahme einreichen?
Am besten zusammen mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres. Das vermeidet Rückfragen und beschleunigt die Verlustfeststellung. Wurde der Abzug bereits abgelehnt, dient dieselbe Begründung dem Einspruch binnen eines Monats.
Brauche ich den Nachweis auch beim dualen Studium?
Nein. Bei einer Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses greift der Ausschluss des § 9 Abs. 6 EStG von vornherein nicht – dort genügt der Ausbildungs- oder Studienvertrag.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Rechtsstand: 2026. Verwiesen wird auf geltende Gesetze und amtliche Informationen.
- § 9 Abs. 6 EStG – erste Berufsausbildung.
- § 10d EStG – Verlustabzug.
- BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 u. a..
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Bei streitigen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie einen Steuerberater, Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht) oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen.
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