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Steuerticker · Gesundheit§ 33b Abs. 6 EStG600 bis 1.800 Euroohne Einzelnachweis

Pflege zu Hause: pauschal absetzen

Wer einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, bekommt einen Pauschbetrag ohne Einzelnachweis. Der Nachweis der Voraussetzungen wird genauer geprüft.

Der Pauschbetrag ersetzt den Einzelnachweis – nicht aber den Nachweis von Pflegegrad und Unentgeltlichkeit.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Für die unentgeltliche häusliche Pflege eines Angehörigen gibt es einen Pauschbetrag: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Merkzeichen H. Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegenden oder des Gepflegten im Inland oder EU-/EWR-Raum stattfindet und keine Einnahmen dafür fließen. Das weitergeleitete Pflegegeld eines Kindes zählt nicht als Einnahme.

Wer den Pauschbetrag bekommt

Begünstigt ist die persönliche Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen. Der Pauschbetrag wird je Pflegefall gewährt und bei mehreren Pflegepersonen nach Köpfen geteilt – unabhängig vom tatsächlichen Aufwand.

Statt des Pauschbetrags können auch die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Dann greift jedoch die zumutbare Belastung, die den Abzug oft deutlich schmälert.

Was die Finanzämter sehen wollen

Nachzuweisen sind der Pflegegrad – über den Bescheid der Pflegekasse oder den Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H – und die persönliche Pflege. Bei Zweifeln fragen Ämter die Pflegedauer, die Entfernung zur Wohnung und die Aufteilung unter mehreren Pflegepersonen ab.

  • 1. Pflegegrad belegen: Bescheid der Pflegekasse beilegen
  • 2. Unentgeltlichkeit sichern: keine Vergütung, keine Kostenerstattung entgegennehmen
  • 3. Aufteilung klären: mehrere Pflegepersonen teilen den Betrag
  • 4. Alternative prüfen: Einzelnachweis nur bei sehr hohen Kosten sinnvoll

Was du jetzt tun kannst

Führe eine einfache Aufstellung der Pflegetage und -tätigkeiten. Sie ist keine gesetzliche Pflicht, entkräftet aber Rückfragen zuverlässig – besonders wenn du in einem anderen Ort wohnst als der Gepflegte.

Nimmst du Pflegegeld an, entfällt der Pauschbetrag. Eine Ausnahme gilt für Eltern, die das Pflegegeld ihres Kindes verwalten und für dessen Pflege einsetzen.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten

Beides gleichzeitig geht nicht. Der Pauschbetrag wirkt ohne zumutbare Belastung – der Einzelnachweis nur, soweit er diese Grenze übersteigt.


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Pflegepauschbetrag sichern

5 Punkte · § 33b Abs. 6 EStG
  • 1. Pflegegrad-Bescheid bereitlegenOder Ausweis mit Merkzeichen H.
  • 2. Unentgeltlichkeit prüfenKeine Vergütung für die Pflege annehmen.
  • 3. Pflegeort dokumentierenWohnung des Pflegenden oder Gepflegten.
  • 4. Aufteilung abstimmenMit weiteren Pflegepersonen klären.
  • 5. Anlage Außergewöhnliche BelastungenPauschbetrag dort beantragen.

Häufige Fragen (FAQ)

Gibt es den Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 1?

Nein. Erst ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch; bei Pflegegrad 4 und 5 oder Merkzeichen H gilt der höchste Betrag.

Was passiert, wenn ich Pflegegeld erhalte?

Dann entfällt der Pauschbetrag, weil die Pflege nicht unentgeltlich erfolgt. Ausnahme: Eltern, die das Pflegegeld des Kindes für dessen Pflege verwenden.

Können sich Geschwister den Betrag teilen?

Ja. Bei mehreren Pflegepersonen wird der Pauschbetrag nach Köpfen aufgeteilt, unabhängig vom jeweiligen Aufwand.

Zählt Pflege im Ausland?

Nur innerhalb der EU und des EWR. Pflege in Drittstaaten ist nicht begünstigt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 5. September 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 33b EStG – Pauschbeträge, Absatz 6 Pflegepauschbetrag. Gesetze im Internet.
  2. SGB XI – Pflegegrade und Pflegegeld. Gesetze im Internet.
  3. BMF – Außergewöhnliche Belastungen. Verwaltungsauffassung, Stand September 2026.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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* Pflichtfeld · Deine Anfrage ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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