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Steuerticker · Immobilien§ 3 Nr. 72 EStG30 kWp100 kWp Gesamtgrenze

Solarstrom steuerfrei einspeisen

Die Befreiung gilt einheitlich bis 30 kWp je Einheit, gedeckelt bei 100 kWp pro Betreiber. Damit entfällt für die meisten Anlagen die Gewinnermittlung.

Die Steuerbefreiung wirkt zwingend, nicht auf Antrag. Wer darunter fällt, muss keine Einnahmen erklären – kann aber auch keine Kosten abziehen.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 20. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei, insgesamt höchstens 100 kWp je Betreiber. Die Befreiung ist nicht wählbar: Damit entfällt auch der Abzug von Betriebsausgaben und Abschreibungen.

Wer unter die Befreiung fällt

Erfasst sind Anlagen auf Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden – jeweils bezogen auf die Zahl der Einheiten.

Überschreitet eine Anlage die Grenze, entfällt die Befreiung für diese Anlage insgesamt. Dann ist der Gewinn zu ermitteln, Abschreibung und Kosten wirken wieder.

Umsatzsteuer separat betrachten

Für die Lieferung und Installation von Anlagen gilt der Nullsteuersatz. Wer den Strom entgeltlich einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer – die Kleinunternehmerregelung ist meist der einfachste Weg.

  • 1. Einkommensteuer: Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
  • 2. Umsatzsteuer: Nullsteuersatz beim Kauf
  • 3. Kleinunternehmer: keine Voranmeldungen bei geringen Umsätzen
  • 4. Gewerbesteuer: regelmäßig kein Thema bei kleinen Anlagen

Was Vermieter beachten sollten

Wird Strom an Mieter geliefert, ist das eine eigene Leistung. Die Einnahmen daraus können außerhalb der Befreiung liegen und die Einkünfte aus Vermietung berühren.

Bei Mieterstrommodellen ist die Abgrenzung zwischen Vermietung, Stromlieferung und gewerblicher Tätigkeit sorgfältig zu prüfen.

Kosten wirken nicht mehr

Steuerfreie Einnahmen bedeuten auch: keine Abschreibung, keine Reparaturkosten, kein Verlustabzug. Bei größeren Investitionen kann das relevant sein.


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Photovoltaik steuerlich einordnen

5 Punkte · § 3 Nr. 72 EStG, § 12 UStG
  • 1. Anlagenleistung feststellenkWp laut Marktstammdatenregister.
  • 2. Einheiten zählenWohn- und Gewerbeeinheiten des Gebäudes.
  • 3. Gesamtgrenze prüfen100 kWp je Betreiber insgesamt.
  • 4. Umsatzsteuer klärenKleinunternehmer oder Regelbesteuerung.
  • 5. Mieterstrom prüfenEigene Leistung mit eigener Beurteilung.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich die Befreiung beantragen?

Nein. Sie wirkt zwingend, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann ich Kosten trotzdem absetzen?

Nein. Mit der Steuerfreiheit der Einnahmen entfällt auch der Abzug der damit zusammenhängenden Ausgaben.

Gilt der Nullsteuersatz weiter?

Für Lieferung und Installation begünstigter Anlagen gilt der Nullsteuersatz unverändert.

Was passiert beim Überschreiten?

Übersteigt eine Anlage die Grenze, ist sie insgesamt nicht befreit und der Gewinn zu ermitteln.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 20. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

  1. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen, Nr. 72. Gesetze im Internet.
  2. § 12 UStG – Steuersätze, Abs. 3. Gesetze im Internet.
  3. Bundesfinanzministerium – Themenseite Steuern. BMF, Stand August 2026.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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