Reverse-Charge-Rechnung an Plattformen
Rechnungen an Google, Meta & Co. tragen keine deutsche Umsatzsteuer - aber sie brauchen die richtigen Pflichtangaben und den Reverse-Charge-Hinweis. Der Konfigurator baut deine Rechnung korrekt und in Echtzeit.
Rechnungs-Konfigurator
Trage die Daten ein - rechts entsteht eine vollstaendige Rechnung mit allen Pflichtangaben und dem korrekten Reverse-Charge-Hinweis.
Kontrolliere alle Angaben.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe - keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Diese Pflichtangaben braucht die Rechnung
Auch eine Reverse-Charge-Rechnung muss die Pflichtangaben nach Paragraf 14 UStG enthalten - plus den besonderen Hinweis:
- vollstaendiger Name und Anschrift von Leistendem und Empfaenger;
- beide USt-IdNr (deine und die des Auftraggebers);
- Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum und Leistungszeitraum;
- Art und Umfang der Leistung sowie das Netto-Entgelt;
- der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfaengers" - keine deutsche Umsatzsteuer.
Warum keine Umsatzsteuer?
Bei sonstigen Leistungen an einen Unternehmer im EU-Ausland liegt der Leistungsort beim Empfaenger (Paragraf 3a Abs. 2 UStG). Die Umsatzsteuer schuldet daher der Empfaenger in seinem Land (Reverse Charge). Du stellst netto und ergaenzt die Zusammenfassende Meldung.
Viele Plattformen rechnen per Gutschrift selbst ab. Dann brauchst du keine eigene Rechnung - die Reverse-Charge-Angaben stehen dort. Dieses Muster nutzt du fuer Direktkunden und Agenturen im Ausland.
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Bei streitigen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten ziehe einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein hinzu.
Rechnung fertig? Denk an die ZM.
Reverse-Charge-Leistungen gehoeren in die Zusammenfassende Meldung beim Bundeszentralamt fuer Steuern.
