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Steuerticker · Selbständige§ 146a AOTSEMitteilung

Kassen melden – elektronisch

Wer ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss es dem Finanzamt anzeigen – Anschaffung, Außerbetriebnahme und Änderungen inklusive.

Die Meldung ist keine Formalie: Sie verknüpft Kasse, Seriennummer und Sicherheitseinrichtung mit dem Betrieb – und ist Grundlage für Kassen-Nachschauen.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 20. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Betriebe mit elektronischen Aufzeichnungssystemen müssen diese dem Finanzamt elektronisch mitteilen: Art und Anzahl der Systeme, Seriennummern, Daten der technischen Sicherheitseinrichtung sowie Anschaffungs- und Außerbetriebnahmedatum. Änderungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist anzuzeigen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Was gemeldet wird

Zu melden ist jedes System je Betriebsstätte, einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Die Mitteilung erfolgt elektronisch über die Steuerplattform.

Bei Leasing- oder Mietkassen tritt an die Stelle des Anschaffungsdatums der Beginn der Nutzung.

Fristen im Überblick

Für Neuanschaffungen läuft eine kurze Frist ab Inbetriebnahme. Auch die Außerbetriebnahme ist anzuzeigen, damit das System nicht weiter zugeordnet bleibt.

  • 1. Neuanschaffung: innerhalb der gesetzlichen Frist nach Inbetriebnahme
  • 2. Außerbetriebnahme: Abgang zeitnah melden
  • 3. Änderungen: Betriebsstätte, Software, Sicherheitseinrichtung
  • 4. Nachweise ablegen: Bestätigung der Mitteilung archivieren

Was bei der Kassen-Nachschau zählt

Prüfer verlangen Verfahrensdokumentation, Zertifikate der Sicherheitseinrichtung und die vollständigen Kassendaten im standardisierten Exportformat.

Ohne Belegausgabe, ohne funktionierende Sicherheitseinrichtung oder ohne Dokumentation ist die Kassenführung angreifbar – mit Zuschätzungen als Folge.

Belegausgabepflicht bleibt

Unabhängig von der Meldung muss für jeden Umsatz ein Beleg erstellt und angeboten werden. Auch digitale Belege erfüllen die Pflicht.


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Kassenpflichten erfüllen

5 Punkte · § 146a AO, KassenSichV
  • 1. Systeme inventarisierenJe Betriebsstätte mit Seriennummer.
  • 2. Meldung übermittelnElektronisch über die Steuerplattform.
  • 3. Sicherheitseinrichtung prüfenZertifikatslaufzeit im Blick behalten.
  • 4. VerfahrensdokumentationAktuell halten und ablegen.
  • 5. Datenexport testenStandardschnittstelle vor der Prüfung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer muss melden?

Alle Betriebe, die elektronische Aufzeichnungssysteme mit Sicherheitseinrichtung einsetzen, einschließlich Taxameter und Wegstreckenzähler.

Gilt das auch für Leasingkassen?

Ja. Statt des Anschaffungsdatums ist der Beginn der Nutzung maßgeblich.

Was droht bei Versäumnis?

Die Verletzung der Mitteilungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und belastet die Kassenführung in der Prüfung.

Brauche ich eine offene Ladenkasse zu melden?

Nein. Die Meldepflicht betrifft elektronische Systeme, nicht die offene Ladenkasse.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 20. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

  1. § 146a AO – Ordnungsvorschrift für elektronische Aufzeichnungssysteme. Gesetze im Internet.
  2. Bundesfinanzministerium – Themenseite Steuern. BMF, Stand August 2026.
  3. BFH – Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Volltextrecherche nach Datum und Aktenzeichen.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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