Eine Doppelbesteuerung liegt nur vor, wenn die steuerfreien Rentenzuflüsse geringer sind als die aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Beiträge – rechnerisch, nicht gefühlt.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 20. August 2026
Der BFH hält an der Nominalwertbetrachtung fest: Verglichen werden die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge mit dem steuerfreien Teil der Rentenzuflüsse. Für die Berechnung ist die statistische Lebenserwartung maßgeblich. Wer eine Doppelbesteuerung geltend macht, trägt die Nachweislast.
Worum es geht
Seit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung steigt der Besteuerungsanteil der Renten jahrgangsweise. Wer früher hohe Beiträge aus versteuertem Einkommen geleistet hat, kann im Einzelfall doppelt belastet sein.
Der BFH bestätigt die Methodik, verlangt aber eine vollständige, jahrgangsbezogene Vergleichsrechnung – ohne Aufwertung der Beiträge.
So läuft die Vergleichsrechnung
Benötigt werden Beitragsverläufe, die Höhe der jährlichen Beiträge und deren steuerliche Behandlung. Die Renteninformation allein genügt nicht.
- 1. Versicherungsverlauf anfordern: Beitragszeiten und Entgeltpunkte
- 2. Beiträge zuordnen: abziehbarer und nicht abziehbarer Anteil je Jahr
- 3. Steuerfreien Rentenanteil ermitteln: Rentenfreibetrag über die Lebenserwartung
- 4. Gegenüberstellen: Nominalbeträge ohne Verzinsung
Wann sich der Einspruch lohnt
Betroffen sind vor allem Selbständige mit langer freiwilliger Beitragszahlung und Pflichtversicherte mit Höchstbeiträgen. Bei Standardverläufen bleibt es meist ohne Erfolg.
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Die Vergleichsrechnung lässt sich nachreichen.
Wer über längere Zeit Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags geleistet hat, kann die Öffnungsklausel nutzen. Dann wird ein Teil der Rente nur mit dem Ertragsanteil erfasst – oft günstiger als jede Vergleichsrechnung.
Deine Checkliste: Rentenbescheid prüfen
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Rentenbescheid prüfen
5 Punkte · § 22 EStG, § 10 EStG- 1. Rentenbezugsmitteilung abgleichenBeträge mit dem Bescheid vergleichen.
- 2. Versicherungsverlauf besorgenBeitragszeiten vollständig dokumentieren.
- 3. Rentenfreibetrag prüfenFestschreibung im Jahr nach Rentenbeginn.
- 4. Öffnungsklausel prüfenBeiträge über dem Höchstbeitrag?
- 5. Fristen einhaltenEinspruch innerhalb eines Monats.
Häufige Fragen (FAQ)
Wird die Rente inzwischen voll versteuert?
Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und steigt jahrgangsweise an; ein Rentenfreibetrag bleibt für Altjahrgänge erhalten.
Werden Beiträge aufgewertet?
Nein. Der BFH bleibt bei der Nominalwertbetrachtung ohne Verzinsung oder Inflationsausgleich.
Wer muss die Doppelbesteuerung beweisen?
Die Nachweislast trägt der Steuerpflichtige – mit einer vollständigen, jahrgangsbezogenen Vergleichsrechnung.
Lohnt der Einspruch immer?
Nein. Bei durchschnittlichen Beitragsverläufen ergibt die Rechnung meist keine Doppelbesteuerung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 20. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

