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Steuerticker · Gesetzgebung§ 3 SolZGFreigrenze steigt5,5 Prozent

Soli: weniger Zahler, gleiche Regel

Der Solidaritätszuschlag ist nicht abgeschafft – nur die Freigrenze wächst. Wer darüber liegt, zahlt weiter.

Der Zuschlag beträgt weiterhin 5,5 Prozent der Einkommensteuer – nur eben erst oberhalb der Freigrenze.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Solidaritätszuschlag wird seit 2021 nur noch erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer eine Freigrenze übersteigt; diese wird jährlich an die Tarifentwicklung angepasst und steigt auch 2027. Oberhalb der Freigrenze greift eine Milderungszone, in der der Zuschlag gleitend ansteigt, bis der volle Satz von 5,5 Prozent erreicht ist. Unverändert bleibt der Soli auf Kapitalertragsteuer und bei Körperschaften. Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg.

Wer noch betroffen ist

Bei Arbeitnehmern ohne weitere Einkünfte greift der Zuschlag erst bei deutlich überdurchschnittlichem Einkommen. Betroffen bleiben dagegen praktisch alle Anleger: Auf die Abgeltungsteuer von 25 Prozent wird der Soli ohne Freigrenze erhoben – effektiv rund 26,375 Prozent.

Auch Kapitalgesellschaften zahlen den Zuschlag auf die Körperschaftsteuer unverändert; die Freigrenze gilt nur für die Einkommensteuer natürlicher Personen.

Milderungszone verstehen

In der Milderungszone wird der Zuschlag nicht sofort mit 5,5 Prozent, sondern mit einem gleitend steigenden Satz berechnet. Dadurch entsteht kein Sprung an der Freigrenze. Erst oberhalb der Zone gilt der volle Satz.

  • 1. Tarifliche Steuer ermitteln: maßgeblich ist nicht das Einkommen, sondern die Steuer
  • 2. Freigrenze vergleichen: Wert des jeweiligen Jahres
  • 3. Milderungszone prüfen: gleitender Anstieg statt Sprung
  • 4. Kapitalerträge separat rechnen: dort ohne Freigrenze

Was du jetzt tun kannst

Prüfe im Bescheid, ob Soli festgesetzt wurde. Bei Kapitalerträgen lohnt der Blick auf den Sparer-Pauschbetrag und die Verteilung der Freistellungsaufträge: Jeder ausgeschöpfte Freibetrag spart auch Soli.

Bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften kann die Ausschüttungsplanung wirken – dort ist die Belastung mit Körperschaftsteuer plus Soli und anschließender Abgeltungsteuer im Gesamtbild zu betrachten.

Nicht abgeschafft, nur begrenzt

Der Solidaritätszuschlag besteht unverändert fort. Die Entlastung ergibt sich allein aus der steigenden Freigrenze bei der Einkommensteuer.


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Soli-Belastung prüfen

5 Punkte · § 3, § 4 SolZG
  • 1. Bescheid ansehenWurde Solidaritätszuschlag festgesetzt?
  • 2. Freigrenze abgleichenWert für das jeweilige Jahr.
  • 3. Kapitalerträge prüfenDort ohne Freigrenze – Pauschbetrag nutzen.
  • 4. Freistellungsaufträge verteilenSparer-Pauschbetrag ausschöpfen.
  • 5. Vorauszahlungen anpassenBei sinkender Belastung Antrag stellen.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist der Soli abgeschafft?

Nein. Er wird nur oberhalb einer Freigrenze erhoben, die jährlich steigt. Auf Kapitalerträge und bei Körperschaften fällt er unverändert an.

Wie hoch ist der Satz?

5,5 Prozent der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. In der Milderungszone steigt der effektive Satz gleitend an.

Zahle ich Soli auf Zinsen?

Ja. Auf die Abgeltungsteuer wird der Zuschlag ohne Freigrenze erhoben – zusammen rund 26,375 Prozent.

Was wurde vor Gericht entschieden?

Verfassungsbeschwerden gegen die Fortführung des Zuschlags blieben ohne Erfolg. Der Soli gilt damit weiter.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 26. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Freigrenze und Milderungszone.
  2. Bundesverfassungsgericht – Entscheidungen zum Solidaritätszuschlag. Verfahren zur Fortführung des Zuschlags.
  3. BMF – Tarif und Solidaritätszuschlag. Stand September 2026.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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