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Steuerticker · Kapital§ 20 Abs. 9 EStGgeplant ab 1.1.20272.400 € zusammen

Mehr Zinsen steuerfrei kassieren

Der Pauschbetrag soll von 1.000 auf 1.200 Euro steigen. Wirksam wird er nur, wenn die Freistellungsaufträge zu den tatsächlichen Erträgen passen.

Der Pauschbetrag wirkt nicht automatisch bei jeder Bank. Ohne Freistellungsauftrag behält das Institut Kapitalertragsteuer ein.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 20. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Geplant ist eine Anhebung des Sparerpauschbetrags auf 1.200 Euro, bei Zusammenveranlagung auf 2.400 Euro. Der Betrag lässt sich auf mehrere Banken aufteilen, insgesamt aber nur einmal ausschöpfen. Zu viel einbehaltene Steuer holst du über die Anlage KAP zurück.

Was sich ändert

Steigt der Pauschbetrag, bleiben mehr Zinsen, Dividenden und Vorabpauschalen ohne Abzug. Bei aktuellen Zinssätzen ist das für viele Sparer erstmals relevant.

Bestehende Freistellungsaufträge erhöhen sich nicht automatisch. Prüfe die Beträge im Online-Banking und passe sie an.

Freistellungsaufträge richtig verteilen

Sinnvoll ist eine Verteilung nach erwarteten Erträgen. Der größte Teil gehört zur Bank mit den höchsten Zinsen oder Dividenden.

  • 1. Erträge schätzen: Zinsen, Dividenden, Vorabpauschale je Depot
  • 2. Aufträge anpassen: Summe darf den Pauschbetrag nicht übersteigen
  • 3. Jahresende beachten: Änderungen bis Dezember wirken für das Jahr
  • 4. Rückholung: Anlage KAP bei zu hohem Abzug

Besondere Fälle

Bei Kindern kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoller sein als der Freistellungsauftrag – dann bleibt der Grundfreibetrag nutzbar.

Ehe- und Lebenspartner können gemeinsame Aufträge erteilen. Das verhindert, dass ein Teil des Pauschbetrags ungenutzt bleibt.

Vorabpauschale einplanen

Bei thesaurierenden Fonds wird die Vorabpauschale zu Jahresbeginn belastet. Achte darauf, dass zu diesem Zeitpunkt genügend Freistellungsvolumen bei der richtigen Bank liegt.


Deine Checkliste: Freistellungsaufträge optimieren

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Freistellungsaufträge optimieren

5 Punkte · § 20 EStG, § 44a EStG
  • 1. Erträge schätzenJe Bank und Depot getrennt.
  • 2. Aufträge anpassenSumme im Rahmen des Pauschbetrags.
  • 3. Vorabpauschale bedenkenBelastung im Januar einplanen.
  • 4. Kinderdepots prüfenNV-Bescheinigung statt Freistellung.
  • 5. Anlage KAP nutzenZu viel gezahlte Steuer zurückholen.

Häufige Fragen (FAQ)

Steigen bestehende Aufträge automatisch?

In der Regel nicht. Prozentual erteilte Aufträge passen sich an, betragsmäßige musst du selbst ändern.

Darf ich den Betrag aufteilen?

Ja, auf beliebig viele Banken – insgesamt aber nur bis zur Höhe des Pauschbetrags.

Was, wenn ich zu wenig freigestellt habe?

Die einbehaltene Steuer holst du über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurück.

Gilt der Pauschbetrag auch für Kursgewinne?

Ja. Er gilt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, auch für Veräußerungsgewinne.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 20. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

  1. § 20 EStG – Kapitalvermögen, Abs. 9. Gesetze im Internet.
  2. § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug. Gesetze im Internet.
  3. Bundestag – Dokumente und Gesetzgebungsverfahren. Deutscher Bundestag, Drucksachen zum Verfahrensstand.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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