Wie viel bringt deine Spende steuerlich?
Spenden mindern als Sonderausgaben dein Einkommen – Parteispenden wirken sogar direkt auf die Steuer. Der Konfigurator rechnet beides getrennt aus.
Der Spenden-Check
Alle Eingaben bleiben auf deinem Gerät – es werden keine Daten übertragen. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Berechnung im Einzelfall.
Abziehbar sind nur Spenden an steuerbegünstigte Empfänger mit Zuwendungsbestätigung. Bis 300 € genügt der Kontoauszug (vereinfachter Nachweis). Mitgliedsbeiträge an Sport-, Karnevals- oder Freizeitvereine sind nicht abziehbar.
Höchstbetrag und Spendenvortrag
Spenden sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar (alternativ 4 ‰ der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern – relevant für Unternehmen).
- Was darüber liegt, geht nicht verloren: Der Spendenvortrag wird gesondert festgestellt und in den Folgejahren berücksichtigt.
- Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung sind zusätzlich bis 1 Mio. € über zehn Jahre verteilbar.
Parteispenden wirken doppelt
Für Parteien und unabhängige Wählervereinigungen gilt zuerst § 34g EStG: 50 % der Zuwendung werden direkt von der Steuerschuld abgezogen, maximal 825 € (Zusammenveranlagung 1.650 €). Das entspricht einer Spende von 1.650 € bzw. 3.300 €.
Nur der darüber hinausgehende Teil einer Parteispende ist zusätzlich als Sonderausgabe abziehbar – bis 1.650 € bzw. 3.300 €.
Häufige Fragen (FAQ)
Brauche ich immer eine Spendenbescheinigung?
Bis 300 € je Zuwendung genügt der vereinfachte Nachweis: Kontoauszug oder Buchungsbestätigung zusammen mit dem Beleg des Empfängers.
Sind Sachspenden abziehbar?
Ja, mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Zuwendung. Bei gebrauchten Gegenständen ist der Zeitwert nachvollziehbar zu schätzen.
Was passiert mit Spenden über dem Höchstbetrag?
Sie fließen in den Spendenvortrag und mindern die Steuer in den Folgejahren – zeitlich unbegrenzt.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Rechtsstand: 2026. Der Konfigurator bildet die Grundstruktur ab und ersetzt keine Berechnung im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis
Dieser Konfigurator liefert eine unverbindliche Orientierung und stellt keine Steuerberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Beurteilung ziehe einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein hinzu. Fristen laufen unabhängig von diesem Angebot – prüfe sie eigenverantwortlich.
Große Spende oder Stiftung?
Bei Stiftungsspenden und Sachzuwendungen lohnt eine saubere Planung. Schildere uns dein Vorhaben – wir ordnen die Möglichkeiten ein.
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Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.
Was geht noch als Sonderausgabe?
Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer und Ausbildungskosten wirken auf derselben Ebene.
