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Ratgeber · Datenschutz & KI§ 30 AO§ 355 StGBOffenbarung

Steuergeheimnis § 30 AO: Wer darf was wissen?

Alles, was das Finanzamt über dich erfährt, ist grundsätzlich geheim – und zwar strafrechtlich bewehrt. Doch das Steuergeheimnis kennt eine lange Liste von Ausnahmen: von der Amtshilfe bis zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Wir zeigen, wie weit der Schutz reicht und wo er endet.

Beratungsgespräch über vertrauliche SteuerdatenAmtsträger dürfen Verhältnisse anderer nur offenbaren, wenn eine gesetzliche Befugnis es ausdrücklich erlaubt.

Das Steuergeheimnis ist kein Höflichkeitsversprechen, sondern eine Amtspflicht: Wer sie verletzt, macht sich nach § 355 StGB strafbar.

Zuletzt fachlich geprüft am 25. Juli 2026 · Rechtsstand 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 30 AO müssen Amtsträger das Steuergeheimnis wahren: Sie dürfen Verhältnisse eines anderen, die ihnen im Verfahren bekannt geworden sind, weder offenbaren noch verwerten. Eine Offenbarung ist nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 und 5 AO greift – etwa Zustimmung, Durchführung eines Steuerverfahrens, gesetzliche Zulassung oder ein zwingendes öffentliches Interesse. Der Verstoß ist nach § 355 StGB strafbar. Die DSGVO gilt daneben, wird aber durch die §§ 32a bis 32j AO bereichsspezifisch modifiziert.

Was das Steuergeheimnis schützt

Geschützt sind die Verhältnisse eines anderen – also alles, was das Finanzamt über deine persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen oder betrieblichen Umstände erfährt. Das reicht von der Höhe deiner Einkünfte über Kontoverbindungen und Krankheitskosten bis zu Betriebsgeheimnissen aus einer Betriebsprüfung.

Es kommt nicht darauf an, ob die Information belastend oder harmlos ist. Auch die Tatsache, dass überhaupt ein Verfahren läuft, unterfällt dem Schutz. Geschützt sind ebenso fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die dem Amt bekannt geworden sind.

Verboten ist zweierlei: das Offenbaren (Weitergabe an Dritte) und das unbefugte Verwerten – etwa die Nutzung von Kenntnissen für eigene wirtschaftliche Zwecke.

Wer an das Steuergeheimnis gebunden ist

Gebunden sind zunächst Amtsträger: Beschäftigte der Finanzämter, der Landesfinanzbehörden und des Bundeszentralamts für Steuern. § 30 Abs. 3 AO erstreckt die Pflicht darüber hinaus auf für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, auf amtlich zugezogene Sachverständige sowie auf Träger von Ämtern der Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Auch Beschäftigte anderer Behörden sind gebunden, wenn ihnen Steuerdaten übermittelt wurden – der Schutz reist mit den Daten mit. Für Steuerberater und Rechtsanwälte gilt nicht § 30 AO, sondern die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht und § 203 StGB.

Auch nach dem Dienstende

Das Steuergeheimnis endet nicht mit der Versetzung oder Pensionierung. Es gilt zeitlich unbegrenzt weiter – und über den Tod des Steuerpflichtigen hinaus.

Wann die Offenbarung erlaubt ist

§ 30 Abs. 4 AO enthält den Katalog der Offenbarungsbefugnisse. Ohne einen dieser Tatbestände ist jede Weitergabe rechtswidrig.

Offenbarungsbefugnisse im Überblick (§ 30 Abs. 4, 5 AO)
GrundlageWas damit erlaubt ist
ZustimmungDer Betroffene stimmt zu – etwa wenn du eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Bank brauchst.
SteuerverfahrenWeitergabe zur Durchführung eines Besteuerungs-, Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerstraftat.
Gesetzliche ZulassungEin Bundesgesetz erlaubt die Übermittlung ausdrücklich – z. B. an Sozialleistungsträger oder Strafverfolgungsbehörden.
Zwingendes öffentliches InteresseEtwa Verbrechen, Wirtschaftsdelikte mit erheblichem Schaden oder die Richtigstellung unwahrer Tatsachen in der Öffentlichkeit.
Vorsätzlich falsche AngabenWer im Verfahren vorsätzlich falsche Angaben macht, kann sich insoweit nicht auf das Steuergeheimnis berufen.

Praktisch besonders relevant sind Mitteilungen an Sozialbehörden (Leistungsmissbrauch), an die Gewerbeämter, an die Behörden der Zollverwaltung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie an Strafverfolgungsbehörden bei Verbrechen.

Steuergeheimnis und DSGVO – zwei Schichten

Seit 2018 gilt die DSGVO auch für die Finanzverwaltung. Sie tritt neben das Steuergeheimnis und regelt, wie verarbeitet werden darf und welche Rechte du als Betroffener hast. Die §§ 32a bis 32j AO enthalten dazu bereichsspezifische Regelungen: Sie modifizieren Informations-, Auskunfts- und Löschungsrechte, weil das Steuerverfahren besondere Zwecke verfolgt.

Faustregel: Das Steuergeheimnis ist die engere, strafrechtlich gesicherte Verschwiegenheitspflicht nach außen. Die DSGVO gibt dir zusätzlich Ansprüche nach innen – auf Auskunft, Berichtigung und in Grenzen auf Löschung. Beide Ebenen prüfst du getrennt.

Ausführlich dazu: unser Ratgeber zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Finanzamt.

Verstoß gegen das Steuergeheimnis – was tun?

Die unbefugte Offenbarung ist nach § 355 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe); die Verfolgung setzt einen Strafantrag voraus. Daneben kommen Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht.

Praktischer Weg in drei Schritten: erstens den Vorgang schriftlich dokumentieren (Wer hat wem was wann mitgeteilt?), zweitens Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die Empfänger verlangen, drittens Beschwerde beim behördlichen Datenschutzbeauftragten und – falls nötig – bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen.

Vorlage nutzen

Für den ersten Schritt haben wir zwei Musterschreiben vorbereitet: das Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO und die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.


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Steuergeheimnis prüfen

0 von 6 erledigt
  • Betroffenheit klärenWelche Information wurde offenbart – und war sie dir zuzuordnen?
  • Empfänger feststellenWelche Stelle hat die Daten erhalten?
  • Befugnis suchenGreift ein Tatbestand des § 30 Abs. 4 AO?
  • Auskunft verlangenArt. 15 DSGVO: Empfänger und Zwecke abfragen.
  • Beschwerde vorbereitenDatenschutzbeauftragter der Behörde, dann Aufsichtsbehörde.
  • Ansprüche prüfenStrafantrag, Amtshaftung, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.

Häufige Fragen (FAQ)

Darf das Finanzamt meinem Arbeitgeber Auskunft geben?

Grundsätzlich nicht. Ohne deine Zustimmung oder eine gesetzliche Befugnis wäre das eine Verletzung des Steuergeheimnisses. Etwas anderes gilt für die gesetzlich vorgesehenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die der Arbeitgeber ohnehin abrufen darf.

Erfährt meine Ehepartnerin meine Einkünfte?

Bei Zusammenveranlagung ja – beide sind Beteiligte desselben Verfahrens. Bei Einzelveranlagung sind die Verhältnisse des anderen grundsätzlich geschützt; deshalb ist bei Trennung die Wahl der Veranlagungsart auch eine Datenschutzfrage.

Darf das Finanzamt Daten an die Staatsanwaltschaft weitergeben?

Ja, aber nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO – insbesondere zur Durchführung eines Steuerstrafverfahrens oder wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, etwa bei Verbrechen oder Wirtschaftsdelikten mit erheblichem Schaden.

Gilt das Steuergeheimnis auch für meinen Steuerberater?

Für ihn gilt nicht § 30 AO, sondern die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG und der Straftatbestand des § 203 StGB. Der Schutz ist im Ergebnis vergleichbar streng.

Kann ich Schadensersatz verlangen?

Möglich sind Amtshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB und immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Verstoß allein nicht ausreichend – du musst einen konkreten Schaden darlegen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 25. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.

  1. § 30 AO – Steuergeheimnis. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 355 StGB – Verletzung des Steuergeheimnisses. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 30 AO. Bundesministerium der Finanzen, Stand 2026.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuer- und Datenschutzrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Aussage gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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