Wer nicht zahlen kann, sollte reden – nicht schweigen. Das Finanzamt hat für berechtigte Härtefälle Instrumente: die Stundung schiebt die Fälligkeit auf, der Erlass verzichtet auf die Steuer. Beides setzt einen begründeten Antrag voraus – und Schweigen führt nur zu Säumniszuschlägen und Vollstreckung.
Zuletzt fachlich geprüft am 14. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Die Stundung (§ 222 AO) schiebt die Fälligkeit auf oder streckt sie in Raten – bei erheblicher Härte und ohne Gefährdung des Anspruchs, meist gegen Stundungszinsen (0,5 % / Monat). Der Erlass (§ 227 AO) verzichtet aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf die Steuer. Beides beantragst du begründet beim Finanzamt.
Stundung vs. Erlass
| Instrument | Wirkung | Kernvoraussetzung |
|---|---|---|
| Stundung (§ 222 AO) | spätere Zahlung / Raten | erhebliche Härte, Anspruch nicht gefährdet |
| Erlass (§ 227 AO) | Verzicht auf die Steuer | Unbilligkeit der Einziehung |
Stundung & Ratenzahlung
Eine Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. In der Praxis läuft das oft auf eine Ratenzahlung hinaus. Lege deine wirtschaftliche Lage offen und mache einen realistischen Ratenvorschlag.
Nachzahlung 3.600 €
Ein konkreter, tragbarer Ratenplan wirkt glaubwürdiger als die bloße Bitte um Aufschub – und lässt sich vom Finanzamt leichter bewilligen.
Der Erlass
Der Erlass ist die Ausnahme. Er setzt voraus, dass die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre – aus persönlichen Gründen (z. B. Existenzgefährdung, fehlende Leistungsfähigkeit) oder sachlichen Billigkeitsgründen. Die Hürden sind hoch; eine sorgfältige Begründung ist entscheidend.
Zinsen & Kosten
Für die Stundung fallen grundsätzlich Stundungszinsen an: 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) auf den gestundeten Betrag (§ 234 AO). Das ist immer noch günstiger als Säumniszuschläge (1 % / Monat) bei einfachem Nichtzahlen.
So beantragst du
- Frühzeitig stellen: vor Fälligkeit, nicht erst nach der Mahnung.
- Härte/Unbilligkeit darlegen: konkret und mit Nachweisen.
- Verhältnisse offenlegen: Einnahmen, Ausgaben, Vermögen.
- Ratenvorschlag beifügen (Stundung) bzw. Erlassumfang benennen.
Trenne den Streit über die Höhe der Steuer (Einspruch/AdV) von der Frage der Zahlbarkeit (Stundung/Erlass). Beides kann parallel laufen: gegen den Bescheid Einspruch, für die Liquidität eine Stundung.
Die häufigsten Fehler
- Zu spät beantragen – nach Fälligkeit laufen bereits Säumniszuschläge.
- Härte nicht belegen – der Antrag wird abgelehnt.
- Erlass mit Stundung verwechseln – unterschiedliche Voraussetzungen.
- Einspruch und Zahlbarkeit vermengen – für die Höhe ist der Einspruch da.
Deine Checkliste
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Stundung / Erlass beantragen
6 Punkte · §§ 222, 227 AO- Instrument gewähltStundung oder Erlass?
- Frühzeitig gestelltvor Fälligkeit
- Härte/Unbilligkeit dargelegtmit Nachweisen
- Verhältnisse offengelegtEinnahmen/Ausgaben/Vermögen
- Ratenvorschlag gemachtbei Stundung
- Zinsfolge bedacht0,5 % / Monat
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Erlass?
Bei der Stundung (§ 222 AO) wird die Fälligkeit einer Steuer aufgeschoben oder in Raten gestreckt – du zahlst später. Beim Erlass (§ 227 AO) verzichtet das Finanzamt ganz oder teilweise auf die Steuer.
Wann wird eine Stundung gewährt?
Wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. In der Regel gegen Stundungszinsen.
Wann kommt ein Erlass in Betracht?
Wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre – etwa aus persönlichen (Existenzgefährdung) oder sachlichen Billigkeitsgründen.
Fallen bei einer Stundung Zinsen an?
Ja, grundsätzlich Stundungszinsen von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) auf den gestundeten Betrag (§ 234 AO), soweit nicht ausnahmsweise darauf verzichtet wird.
Wie beantrage ich Stundung oder Erlass?
Mit einem begründeten Antrag beim Finanzamt, in dem du die Härte bzw. Unbilligkeit darlegst und deine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegst – bei der Stundung idealerweise mit einem Ratenvorschlag.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 14. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.


