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Steuerticker · Umsatzsteuer§ 12 Abs. 2 UStGseit 1.1.2026Getränke 19 %

Speisen mit sieben Prozent

Der ermäßigte Steuersatz für Speisen in der Gastronomie ist dauerhaft. Die Praxisfragen liegen in der Trennung von Speisen, Getränken und Kombiangeboten.

Der Steuersatz entscheidet über die Marge. Wer Kombiangebote verkauft, muss das Entgelt sauber aufteilen – sonst droht in der Prüfung eine Schätzung.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 20. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt bei Speisen der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Getränke unterliegen weiter 19 Prozent. Bei Kombiangeboten – Menü mit Getränk – ist das Gesamtentgelt sachgerecht aufzuteilen. Kassensysteme und Speisekarten müssen die Trennung abbilden.

Was gilt für wen

Betroffen sind Restaurants, Cafés, Imbisse, Caterer und Betriebskantinen. Für Lieferung und Abholung galt der ermäßigte Satz für Speisen bereits vorher.

Auf Getränke bleibt es beim Regelsatz. Ausnahmen gelten für bestimmte Milchmischgetränke und Trinkwasser nach der Anlage 2 zum UStG.

Kombiangebote richtig aufteilen

Bei einem Pauschalpreis ist das Entgelt auf die Bestandteile zu verteilen. Zulässig ist eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen; die Methode muss dokumentiert und dauerhaft angewendet werden.

  • 1. Einzelpreise ermitteln: Speise und Getränk separat kalkulieren
  • 2. Verhältnis bilden: Pauschalpreis im Verhältnis aufteilen
  • 3. Kasse konfigurieren: Warengruppen mit richtigem Steuersatz
  • 4. Dokumentation ablegen: Methode und Kalkulation nachvollziehbar halten

Worauf Prüfer schauen

In Betriebsprüfungen werden Warengruppen, Kassenjournale und die Verfahrensdokumentation abgeglichen. Auffällig sind pauschale Aufteilungen ohne Kalkulationsgrundlage.

Auch die Aufzeichnungspflichten der Kassensicherungsverordnung bleiben wichtig: Ohne technische Sicherheitseinrichtung ist die Kassenführung angreifbar.

Preisangaben nicht vergessen

Ändert sich der Steuersatz, ändert sich nicht automatisch der Bruttopreis. Speisekarten, Aushänge und Online-Menüs sollten mit der Kasse übereinstimmen.


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Steuersätze in der Gastronomie

5 Punkte · § 12 UStG, KassenSichV
  • 1. Warengruppen prüfenSpeisen 7 Prozent, Getränke 19 Prozent.
  • 2. Kombiangebote kalkulierenAufteilung nach Einzelpreisen.
  • 3. Kasse aktualisierenArtikelstamm und Steuersatz je Artikel.
  • 4. VerfahrensdokumentationAufteilungsmethode schriftlich festhalten.
  • 5. Preisangaben abgleichenKarte, Aushang und Kasse identisch.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt 7 Prozent auch für Getränke?

Nein. Getränke unterliegen grundsätzlich dem Regelsatz von 19 Prozent, von wenigen Ausnahmen abgesehen.

Was gilt beim Lieferdienst?

Für die Lieferung von Speisen gilt der ermäßigte Satz. Getränke bleiben auch hier beim Regelsatz.

Wie teile ich ein Menü auf?

Sachgerecht, üblicherweise nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise – dokumentiert und dauerhaft angewendet.

Muss ich Preise senken?

Eine Pflicht dazu besteht nicht. Die Preisgestaltung bleibt unternehmerische Entscheidung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 20. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

  1. § 12 UStG – Steuersätze. Gesetze im Internet.
  2. Bundesfinanzministerium – Themenseite Steuern. BMF, Stand August 2026.
  3. BFH – Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Volltextrecherche nach Datum und Aktenzeichen.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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