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Steuerticker · Arbeitnehmer§ 9 Abs. 4a EStGBMF-Tabelleab 1.1.2027

Dienstreisen ins Ausland neu tarifiert

Wer beruflich ins Ausland reist, rechnet nicht mit Belegen, sondern mit Länderpauschalen ab. Für 2027 stellt das BMF eine überarbeitete Tabelle bereit.

Die Pauschalen sind je Land – teils je Stadt – gestaffelt und werden regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Für Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten länderspezifische Verpflegungspauschalen statt der Inlandsbeträge von 14 und 28 Euro. Maßgeblich ist der Ort, den man zuletzt vor 24 Uhr erreicht; für Rückreisetage zählt der letzte Tätigkeitsort im Ausland. Die Übernachtungspauschale darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten, für den Werbungskostenabzug sind dagegen die tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Die Tabelle für 2027 erscheint im Herbst 2026.

Was sich ändert

Das BMF überarbeitet die Länderliste jährlich. Für einige Ziele steigen die Beträge deutlich, für andere sinken sie – eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Neu aufgenommen oder gestrichen werden regelmäßig einzelne Städte mit eigenem Satz.

Unverändert bleibt die Systematik: Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit gilt der kleine Satz, bei ganztägiger Abwesenheit der große. An An- und Abreisetagen wird stets der kleine Satz angesetzt.

So wird gerechnet

Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten, ist die Pauschale zu kürzen: 20 Prozent des großen Satzes für ein Frühstück, jeweils 40 Prozent für Mittag- und Abendessen. Die Kürzung gilt auch, wenn die Mahlzeit im Flug- oder Hotelpreis enthalten ist.

  • 1. Zielland bestimmen: maßgeblich ist der letzte Tätigkeitsort des Tages
  • 2. Abwesenheitszeit erfassen: Beginn und Ende der Reise dokumentieren
  • 3. Mahlzeiten kürzen: 20 bzw. 40 Prozent des großen Satzes abziehen
  • 4. Dreimonatsfrist beachten: danach entfällt der Ansatz bei derselben Tätigkeitsstätte

Was du jetzt tun kannst

Reisekostenrichtlinien und Abrechnungsvorlagen sollten zum Jahreswechsel auf die neuen Sätze umgestellt werden. Wer Reisen über den Jahreswechsel abrechnet, teilt nach Kalendertagen: Für Tage ab dem 1. Januar 2027 gelten die neuen Werte.

In der Steuererklärung trägst du die Pauschalen in der Anlage N ein – abzüglich steuerfreier Erstattungen des Arbeitgebers.

Übernachtung: Pauschale nur bei Erstattung

Die Übernachtungspauschale kann der Arbeitgeber steuerfrei zahlen. Für den Werbungskostenabzug in der Steuererklärung brauchst du dagegen die Hotelrechnung.


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Auslandsreise sauber abrechnen

5 Punkte · § 9 Abs. 4a EStG, R 9.6 LStR
  • 1. Reisetage protokollierenDatum, Uhrzeit und Zielort je Tag festhalten.
  • 2. Länderpauschale zuordnenAktuelle BMF-Tabelle für das Reisejahr nutzen.
  • 3. Mahlzeiten kürzenFrühstück 20 Prozent, Mittag und Abend je 40 Prozent.
  • 4. Belege für Übernachtung sammelnFür den Werbungskostenabzug zwingend.
  • 5. Erstattungen gegenrechnenNur der Restbetrag ist abziehbar.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Tabelle gilt für eine Reise im Dezember 2026?

Die Tabelle für 2026. Die neuen Werte gelten erst für Reisetage ab dem 1. Januar 2027, auch wenn die Reise über den Jahreswechsel läuft.

Was gilt bei mehreren Ländern an einem Tag?

Maßgeblich ist der Ort, den man vor 24 Uhr zuletzt erreicht hat. Bei Rückreisetagen zählt der letzte Tätigkeitsort im Ausland.

Zählt ein Flughafen-Aufenthalt mit?

Für die Abwesenheitszeit ja. Für die Zuordnung des Landes kommt es auf den Tätigkeitsort an, nicht auf Transitzeiten.

Gilt die Dreimonatsfrist auch im Ausland?

Ja. Nach drei Monaten fortlaufender Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte entfällt der Ansatz von Verpflegungspauschalen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 7. September 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 9 EStG – Werbungskosten, Absatz 4a zu Verpflegungspauschalen. Gesetze im Internet.
  2. BMF – Reisekosten und Auslandstagegelder. Jährlich aktualisierte Ländertabelle.
  3. Deutsche Bundesbank – Umrechnungskurse. Für Belege in Fremdwährung.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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