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Steuerticker · Immobilien§ 93 AOPStTGMeldung bis 31.1.

Plattformdaten landen im Finanzamt

Vermietungsportale melden Umsätze und Namen. Was früher unbemerkt blieb, ist heute abgleichbar – mit Rückwirkung über mehrere Jahre.

Wer über Portale vermietet, muss davon ausgehen, dass die Einnahmen dem Finanzamt bekannt sind.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Zwei Wege führen Vermietungsdaten zur Finanzverwaltung: Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO und die laufende Meldepflicht der Plattformen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Gemeldet werden Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer, Anzahl der Vermietungen und die Einnahmen. Einnahmen aus Kurzzeitvermietung sind grundsätzlich steuerpflichtig; eine Bagatellgrenze von 520 Euro gilt nur für die vorübergehende Vermietung von Räumen in der selbst genutzten Wohnung.

Was gemeldet wird

Plattformen melden bis Ende Januar für das Vorjahr. Erfasst werden Vergütungen je Quartal, die Anzahl der Vermietungstage und die Objektadresse. Die Daten fließen in das Risikomanagement der Länder und lösen automatisiert Prüfhinweise aus.

Sammelauskunftsersuchen gehen darüber hinaus: Sie können mehrere Jahre rückwirkend abdecken. Gerichte haben solche Ersuchen mehrfach für zulässig gehalten.

Was zu versteuern ist

Einnahmen aus der Vermietung sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Abziehbar sind anteilige Kosten: Reinigung, Provision, Wäsche, Abschreibung und Verbrauchskosten – zeitanteilig nach Vermietungstagen. Umsatzsteuerlich kann bei kurzfristiger Vermietung der ermäßigte Satz greifen, sofern die Kleinunternehmerregelung nicht gilt.

  • 1. Einnahmen zusammenstellen: Auszahlungen der Plattform je Jahr
  • 2. Kosten zeitanteilig ermitteln: nach Vermietungs- und Leerstandstagen
  • 3. Bagatellgrenze prüfen: nur für Räume in der eigenen Wohnung, bis 520 Euro
  • 4. Umsatzsteuer klären: Kleinunternehmergrenze und Steuersatz

Was du jetzt tun kannst

Wurden Einnahmen bisher nicht erklärt, ist eine Nacherklärung der sichere Weg. Sie kann als strafbefreiende Selbstanzeige wirken, solange die Tat nicht entdeckt ist – der Zeitpunkt entscheidet, also nicht auf den Prüfhinweis warten.

Prüfe zusätzlich die kommunale Seite: Viele Städte verlangen eine Zweckentfremdungsgenehmigung und erheben eine Übernachtungs- oder Bettensteuer.

Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Meldung

Kommt der Prüfhinweis, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige regelmäßig nicht mehr möglich. Wer Lücken kennt, sollte sie vorher schließen.


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Kurzzeitvermietung erklären

5 Punkte · § 93 Abs. 1a AO, PStTG, § 21 EStG
  • 1. Plattformabrechnungen ladenJahresübersichten aller Portale.
  • 2. Vermietungstage zählenGrundlage für die Kostenaufteilung.
  • 3. Kosten belegenReinigung, Provision, Verbrauch, Abschreibung.
  • 4. Zurückliegende Jahre prüfenLücken vor dem Prüfhinweis schließen.
  • 5. Kommunale Pflichten klärenZweckentfremdung, Bettensteuer, Meldeschein.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt eine Freigrenze von 520 Euro?

Nur für die vorübergehende Vermietung einzelner Räume in der selbst genutzten Wohnung. Für separate Ferienwohnungen gibt es keine Bagatellgrenze.

Welche Jahre kann das Finanzamt aufgreifen?

Die Festsetzungsfrist beträgt regelmäßig vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre – jeweils ab Ende des Jahres der Abgabe.

Muss ich Umsatzsteuer abführen?

Bei kurzfristiger Beherbergung kann der ermäßigte Satz gelten. Bleiben die Umsätze unter der Kleinunternehmergrenze, wird keine Umsatzsteuer erhoben.

Was passiert nach einem Prüfhinweis?

Das Finanzamt fordert zur Erklärung auf. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann meist ausgeschlossen; es bleibt die vollständige Nacherklärung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 3. September 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 93 AO – Auskunftspflichten und Sammelauskunftsersuchen. Gesetze im Internet.
  2. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Meldepflichten der Plattformbetreiber.
  3. Bundeszentralamt für Steuern – Plattformmeldungen. Verfahren und Fristen.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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